Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_830/2013
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Urteil vom 10. Dezember 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarz,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Staatsanwaltschaft Frauenfeld,
St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Einschleichdiebstahl),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Juni 2013.
Sachverhalt:
A.
A.X.________ stellte am 5. Februar 2013 Strafklage gegen Unbekannt wegen Einschleichdiebstahls. Er gab an, dass in dem von ihm und seiner Ehefrau von Z.________ gemieteten Einfamilienhaus mehrfach Einschleichdiebstähle verübt worden seien. Als Täterin bezeichnete er seine Nachbarin Y.________. Letztere sei von Z.________ beauftragt worden, den Briefkasten zu leeren. Der dazu dienende Schlüssel passe in alle Aussenschlösser und Y.________ benutze ihn, um ins Haus einzudringen.
B.
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld verfügte am 8. Mai 2013 die Nichtanhandnahme der Untersuchung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 26. Juni 2013 ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.X.________, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber der Polizei, die Einschleichdiebstähle hätten jeweils am Samstagnachmittag zwischen dem 13. Oktober 2012 und dem 30. Januar 2013 stattgefunden, als er mit seiner Frau (B.X.________) am Einkaufen gewesen sei. B.X.________ habe Y.________ (Beschwerdegegnerin 2) öfter sagen hören "Jetzt sind sie dann wieder weg, dann kann ich rüber" oder "die sind ja immer zu Hause, da kann ich ja nie rüber." Es seien vier Winterpneus, ein Schmuckkoffer mit Inhalt, Kosmetika, Bargeld, ein Cumulus-Bon, Rösti, Reis, Saucen, DVDs, zwei Küchenmessersets, Kleinmöbel und vier Solar-Gartenfiguren im Gesamtwert von Fr. 7'253.50 gestohlen worden. Der Beschwerdeführer hielt gegenüber der Polizei fest, B.X.________ könne nicht als Auskunftsperson erscheinen, weil sie dazu aufgrund der Vorfälle psychisch nicht in der Lage sei und ausserdem das Haus bewachen müsse.
Am 10. Februar 2013 wurde B.X.________ als Auskunftsperson durch die Polizei einvernommen. Sie wiederholte im Wesentlichen die Aussagen des Beschwerdeführers und führte zusätzlich aus, es interessiere die Beschwerdegegnerin 2, wann sie zu Hause seien und wann nicht. Sie rieche es, nachdem die Beschwerdegegnerin 2 im Haus gewesen sei. Die Einschleichdiebstähle seien jeweils am Samstagnachmittag verübt worden, als sie und der Beschwerdeführer auf Einkaufstour gewesen seien. Danach sei der Briefkasten immer geleert gewesen und im Haus habe etwas gefehlt. Dies habe sie erst im Oktober 2012 gemerkt. Sie habe nicht früher Anzeige erstattet, weil sie den Aufwand gescheut habe und sie sowieso bald ausziehen würden. Die Anzeige habe sie gemacht, weil der Verwalter sie dazu gedrängt habe. Das Einvernahmeprotokoll unterzeichnete B.X.________ nicht (Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Mai 2013, S. 1 f.).
1.2. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Mai 2013 hält die Staatsanwaltschaft fest, von Anfang an hätten grosse Zweifel bestanden, dass die Einschleichdiebstähle überhaupt verübt wurden und die Beschwerdegegnerin 2 die Täterin war. Diese Zweifel seien bis zum Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht kleiner geworden.
Die Vorinstanz bestätigt die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und hält fest, es bestünden keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 2. Die Vermutungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die Beschwerdegegnerin 2 habe die angezeigten Diebstähle begangen, hätten mit keinem Indiz erhärtet werden können. Insbesondere weise der Umstand, dass dem Beschwerdeführer lediglich fünf von insgesamt sieben angefertigten Schlüssel der Liegenschaft übergeben worden waren, nicht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Besitze eines Schlüssels war und in das Haus eindrang. Dass die Beschwerdegegnerin 2 beauftragt worden sein soll, den Briefkasten für Z.________ zu leeren, sei ebenso wenig ein Indiz für einen Einschleichdiebstahl. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ausserdem stets bestritten, den Briefkasten zu leeren.
1.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, zu verkennen, dass die Anzeige gegen Unbekannt erstattet und die Beschwerdegegnerin 2 nur als mögliche Verdächtige genannt wurde. Es sei Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, in jeder Weise zu ermitteln, wie die Vermögenswerte entwendet wurden. Die notwendigen Abklärungen hätten nicht stattgefunden und die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass nur die Rolle der Beschwerdegegnerin 2 näher zu beleuchten gewesen sei.
1.4. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief ( CORNELIA HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, 2006, S. 183). Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein ( HÜRLIMANN, a.a.O., S. 107 f.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 550). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. RALF ESCHELBACH, in VORDERMAYER/VON HEINTSCHEL-HEINEGG, Handbuch für den Staatsanwalt, 4. Aufl. Köln 2013, S. 791).
1.5. Die Schilderung der angeblichen Einschleichdiebstähle erscheint in jeder Hinsicht als unglaubhaft und die vorgebrachten Vermutungen beruhen nicht auf einer plausiblen Grundlage. Es besteht kein hinreichender Verdacht, dass Einschleichdiebstähle begangen wurden und dass die Beschwerdegegnerin 2 die Täterin ist. Die Staatsanwaltschaft durfte von der Eröffnung einer Untersuchung absehen und die Nichtanhandnahme verfügen.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Moses