Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_946/2013
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Urteil vom 10. Dezember 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. A.Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Gibor,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Drohung (Art. 180 StGB),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Juli 2013.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 24. Juli 2013 von der Anklage der Drohung und Nötigung zum Nachteil von B.Y.________ frei. Es erklärte ihn der Drohung zum Nachteil von A.Y.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
B.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von der Anklage der Drohung freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass es am 4. Januar 2010 zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Privatklägern und dem Beschwerdeführer, zunächst in der Wohnung des Beschuldigten und kurze Zeit später in derjenigen der Privatkläger kam. Gegenstand der Auseinandersetzung war der Vorwurf des Privatklägers B.Y.________, der Beschwerdeführer unterhalte eine Liebesbeziehung mit seiner Ehefrau A.Y.________. Die Vorinstanz gelangt nach umfassender Würdigung der Aussagen der Beteiligten (Urteil, S. 11 - 38) zum Schluss, dass weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch diejenigen der Privatkläger glaubhaft sind und auch nicht auf die Aussagen des während der Auseinandersetzung anwesenden Bruders des Beschwerdeführers abgestellt werden kann. Die dem Schuldspruch zugrunde liegende Beweiswürdigung der Vorinstanz basiert im Wesentlichen auf einer rund vierminütigen Bild- und Tonaufnahme, welche C.Y.________, die Tochter der Privatkläger, während eines Teils der Auseinandersetzungen in deren Wohnung mit ihrem Mobiltelefon aufgezeichnet hat.
1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwertbarkeit der Bild- und Tonaufzeichnung. Er macht geltend, dass es sich bei diesen Aufnahmen um ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel handle, welches einem Verwertungsverbot unterliege.
1.3. Nach Art. 179bis Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt. Art. 179quater StGB bedroht denjenigen auf Antrag mit Strafe, der eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt.
Beide Straftatbestände dienen dem Schutz der Privatsphäre. Während in der einen Konstellation die Vertraulichkeit des Wortes im Vordergrund steht, geht es bei der anderen um den Schutz der Geheim- oder Privatsphäre vor visueller Auskundschaftung. Auch wenn dies vom Gesetz nicht ausdrücklich verlangt wird, setzen die strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich einen Geheimhaltungswillen des Betroffenen voraus. Dieser ist in seinem Vertrauen auf Diskretion nur solange geschützt, als er nicht seine Einwilligung zur Aufnahme erteilt bzw. ausserhalb des speziell geschützten Bereichs mit der Aufzeichnung seines Verhaltens rechnen muss. Fehlt es aber am Geheimhaltungswillen des Betroffenen, entfällt auch die Strafbarkeit.
1.4. Der Beschwerdeführer hatte aus eigener Initiative und freiwillig die Wohnung der Privatkläger aufgesucht. Es musste ihm bewusst sein, dass er sich in einer fremden Wohnung aufhielt und das Hausrecht den Privatklägern zustand. Die Tochter der Privatkläger entschloss sich erst, mit ihrem Mobiltelefon die Auseinandersetzung aufzuzeichnen, als diese bereits im Gang war und ein bedrohliches Ausmass angenommen hatte. Die Aufnahme erfolgte offen und war für den Beschwerdeführer jederzeit erkennbar. Dies hielt ihn nicht davon ab, den Privatklägern zu drohen, er werde ihre Kinder umbringen, falls sie seiner Forderung nach Wegzug nicht nachkommen sollten. Damit hat der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass er keinen Wert auf die Vertraulichkeit des Wortes und den Schutz seiner Privatsphäre legte. Vielmehr erklärte er sich konkludent mit der Aufzeichnung seines Verhaltens in der ihm fremden Wohnung einverstanden. Damit entfällt die Unrechtmässigkeit der Bild- und Tonaufnahmen, sodass sie in dem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahren verwertbar sind.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Tatbestand der Drohung als erfüllt erachtete. Die Drohung sei nicht ernst gemeint gewesen und habe die Beschwerdegegnerin nicht wirklich erschüttert.
2.2. Bei der Prüfung, ob eine Drohung im Sinne des Gesetzes schwer und geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich ein "objektiver" Massstab anzulegen. In der Regel ist dabei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen (Urteil 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz hält für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Privatklägern "bei seinen eigenen Kindern" geschworen, dass er ihre Kinder "an den Ohren und Beinen zerreisse", wobei er eine entsprechende Geste gemacht habe (Urteil, S. 40). Diese Äusserung ist offensichtlich schwerer Natur (vgl. BGE 99 IV 216 E. 1a ["casser la gueule"]). Ausserdem waren die Drohungen objektiv geeignet, auch eine nicht übertrieben ängstliche Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Geschädigte (auch subjektiv) tatsächlich Angst empfand.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die rechtliche Subsumtion der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Diese hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Reaktion der Beschwerdegegnerin: "Dann zerreiss sie doch", nicht als Ausdruck eines fehlenden Schreckens, sondern als verzweifelter Versuch zu verstehen ist, Gleichgültigkeit vorzutäuschen. Fehl geht der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die in anderen Ethnien geltenden Umgangsformen bzw. auf den "archaischen Hintergrund" der Auseinandersetzung. Die gegenüber einer Mutter geäusserte Drohung, ihre Kinder umzubringen, ist unbesehen um den kulturellen Hintergrund der Betroffenen unerträglich und durch nichts zu rechtfertigen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler