BGer 6B_950/2013
 
BGer 6B_950/2013 vom 10.12.2013
{T 0/2}
6B_950/2013
 
Urteil vom 10. Dezember 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
Stadt Kloten, Stadtrichteramt, Postfach, 8302 Kloten,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Y.________,
2.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beschwerdelegitimation der Übertretungsstrafbehörden; Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. August 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
Die vollständige schriftliche Urteilsausfertigung stellte es Y.________, dem Stadtrichteramt der Stadt Kloten und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu.
 
2.
 
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Fraglich ist, ob ihr wie der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht in Strafsachen (ohne Einschränkung) zusteht (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4).
3.2. Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO). Der Kanton Zürich hat die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO den Statthalterämtern übertragen (§ 89 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG; LS/ZH 211.1]), die Befugnisse jedoch ausdrücklich auf kantonale Verfahren beschränkt. Die Übertretungsstrafbehörde, die im betreffenden Fall entschieden hat, kann zwar vor den kantonalen Instanzen Rechtsmittel erheben (§ 91 GOG/ZH), hingegen vertritt die Oberstaatsanwaltschaft den Kanton in Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht und vor dem Bundesstrafgericht (Art. 107 Abs. 1 lit. a GOG). Nach Abs. 2 der erwähnten Bestimmung kann die Oberstaatsanwaltschaft die Vertretung in bundesgerichtlichen Verfahren einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt übertragen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ist demnach zu verneinen und auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Held