BGer 5G_2/2013 |
BGer 5G_2/2013 vom 12.12.2013 |
{T 0/2}
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5G_2/2013
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Urteil vom 12. Dezember 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
X._________,
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vertreten durch Advokat Dr. Andreas Leukart,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Y.________,
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vertreten durch Advokat Thomas Waldmeier,
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2. Z.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. November 2013 (5A_538/2013),
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Sachverhalt: |
A. In einem vom Gläubiger X._________ gegen Z.________ eingeleiteten Arrestverfahren wurde ein Grundstück verarrestiert, welches Z.________ an Y.________ verkauft hatte, ohne dass bislang eine grundbuchliche Übertragung erfolgt wäre.
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B. Mit Berichtigungsgesuch vom 12. November 2013 hält der Rechtsvertreter von Y.________ fest, dass die Entschädigung von Fr. 500.-- gemäss E. 5 des Urteils 5A_538/2013 im Zusammenhang mit der abgegebenen Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung stehe, welche er eingereicht habe, während der Beschwerdegegner 2 nie eine Stellungnahme abgegeben habe. Er gehe von einem Tippfehler aus, welcher gestützt auf Art. 129 Abs. 1 BGG dahingehend zu berichtigen wäre, dass die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 1 zuzusprechen sei.
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Erwägungen: |
1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
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2. Im Urteil 5A_538/2013 wurde in E. 5 festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung entschädigungspflichtig sei (Art. 68 Abs. 2 BGG). Damit wurde auf die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 eingereichte Stellungnahme vom 2. August 2013 Bezug genommen. Der Beschwerdegegner 2 hat sich nie vernehmen lassen. Irrtümlich wurde aber die Entschädigung in Ziff. 3 des Dispositivs dem Beschwerdegegner 2 statt der Beschwerdegegnerin 1 zugesprochen. Dieses Versehen ist im Rahmen des vorliegenden Berichtigungsverfahrens zu korrigieren.
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3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben und der Beschwerdegegnerin 1 ist für das vorliegende Berichtigungsverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Berichtigungsgesuch der Beschwerdegegnerin 1 wird gutgeheissen und Ziff. 3 des Urteils 5A_538/2013 vom 12. November 2013 wird wie folgt korrigiert:
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Die Beschwerdegegnerin 1 wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 200.-- entschädigt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Dezember 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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