BGer 9C_881/2013 |
BGer 9C_881/2013 vom 12.12.2013 |
{T 0/2}
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9C_881/2013
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Urteil vom 12. Dezember 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
D.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse Luzern,
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Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 30. Oktober 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 29. November 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Oktober 2013,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
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dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, sondern erneut die Höhe ihrer AHV-Rente beanstandet,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen an die Ausgleichskasse Luzern wenden kann, welche ihr auf Anfrage die Berechnung ihrer Altersrente erklären würde (vgl. Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Dezember 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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