BGer 2C_279/2013
 
BGer 2C_279/2013 vom 13.12.2013
{T 0/2}
2C_279/2013
 
Urteil vom 13. Dezember 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Genner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Reber,
gegen
Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Landwirtschaftliches Gewerbe,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. Februar 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Die Eheleute A.________ und B.X.-Y.________ bewirtschafteten während der Ehe die Bauernhöfe "S.________" (im Gesamteigentum der Ehegatten) und "T.________" (im Alleineigentum des Ehemannes). Die Ehegatten unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Der Hof "S.________" umfasste neben den Parzellen Nr. 161 und 162 des Grundbuchs (nachfolgend: GB) U.________ die Parzellen Nr. 646, 647, 649 und 650 des GB V.________. Der "T.________" umfasste die Parzellen Nr. 63, 64, 65, 116, 119, 120, 122, 132, 145 und 151 des GB U.________, die Parzellen Nr. 609, 615 und 617 des GB V.________ sowie die Parzelle Nr. 530 des GB W.________.
Parzelle Nr.
Parzelle Nr.
GB U.________  
161 162
63 64 65 116 119 120
122 132 145 151
GB V.________
646 647 649 650  
609 615 617
GB W.________
530
A.b. Am 6. Dezember 2006 beantragte A.X.________ beim Bezirksgericht Waldenburg (nachfolgend: Bezirksgericht) die Ehescheidung. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ordnete der Instruktionsrichter eine amtliche Erkundigung beim Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain (nachfolgend: LZE) an, u.a. zu den Fragen "landwirtschaftliches Gewerbe" und "Selbstbewirtschafter" im Sinn des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11). Er setzte den Ehegatten Frist zur Einreichung konkreter Fragen, welche sie dem LZE unterbreitet wissen wollten. Dieses teilte auf entsprechende Anordnungen hin mit, die beiden Teilbetriebe "S.________" und "T.________" würden weder einzeln noch gesamthaft ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden, weshalb das Realteilungsverbot nicht zur Anwendung komme.
A.c. Am 14. Mai 2012 ersuchte A.X.________ das LZE um Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinn von Art. 84 BGBB mit dem Inhalt, dass die im Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 15. Februar 2011 angeordneten Eigentumsübertragungen nach dem BGBB bewilligungspflichtig seien.
A.d. Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 stellte das LZE fest, es handle sich beim Betrieb "S.________" nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB und dieser unterstehe nicht dem Realteilungsverbot. Die vom Bezirksgericht Waldenburg angeordnete Aufteilung des Gesamteigentums bedürfe daher keiner Bewilligung nach Art. 58 ff. BGBB.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
Gemäss Art. 89 BGBB unterliegen letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG und wurde von einer kantonal letztinstanzlich zuständigen Gerichtsbehörde gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG und Art. 86 Abs. 2 BGG gefällt. Der Entscheid betrifft die Frage der Bewilligungspflicht beim Eigentumsübergang landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe und damit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts gemäss Art. 82 lit. a BGG; eine Ausnahme im Sinn von Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde ist zulässig.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen; das Erfordernis der formellen Beschwer im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ist erfüllt. Der Beschwerdeführer gehört zum Kreis der Personen, welche gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB in Verbindung mit Art. 84 BGBB grundsätzlich Beschwerde erheben können. Zu prüfen bleibt die materielle Beschwer im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG.
2.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht in der Abwendung eines unmittelbaren, materiellen oder ideellen Nachteils im Fall der Gutheissung der Beschwerde (BGE 139 II 279 E. 2.2 S. 282 mit Hinweisen).
2.3. Das Bezirks- und das Kantonsgericht haben vorfrageweise entschieden, dass die beiden Höfe kein landwirtschaftliches Gewerbe bilden, so dass sie nicht dem Realteilungsverbot unterliegen. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz Rechtskraft des Scheidungsurteils die Feststellung beantragen kann, die Abtrennung der Parzelle Nr. 649 des GB V.________ bedürfe wegen des Realteilungsverbots einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 60 BGBB.
2.3.1. Die Zivilgerichte sind nach konstanter Praxis zuständig zur Beurteilung öffentlichrechtlicher Vorfragen, die (noch) nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Entscheids der zuständigen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden bilden (BGE 131 III 546 E. 2.3 S. 551; 108 II 456 E. 2 S. 460). Grundsätzlich hat das Zivilgericht die Wahl, ob es die Frage vorfrageweise selbst entscheiden oder den Prozess sistieren und den Parteien Frist ansetzen will, damit diese einen Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde erwirken (Ivo Schwander, Verfahrensrechtliche Behandlung von Vorfragen und von Prozessvoraussetzungen, ZZZ 2008/2009, S. 471). Die klagende Partei kann ihrerseits die Sistierung des Prozesses zu diesem Zweck verlangen (BGE 105 II 308 E. 2 S. 312). Im bäuerlichen Bodenrecht ist es rechtsprechungsgemäss vorzuziehen, dass das Zivilgericht den Prozess sistiert, um den Ausgang der Verwaltungsverfügung abzuwarten (BGE 129 III 186 E. 2.3 S. 191 f.). An die rechtskräftige Verfügung einer Verwaltungsbehörde ist das Zivilgericht gebunden (BGE 105 II 308 E. 2 S. 312).
2.3.2. Im vorliegenden Fall wurde im Scheidungsprozess keine Verfügung des LZE eingeholt. Die vorfrageweise getroffene Entscheidung nimmt nicht an der materiellen Rechtskraft des Zivilurteils teil, so dass das LZE daran nicht gebunden ist (BGE 105 II 308 E. 2 S. 311; SCHWANDER, a.a.O., S. 471, 473). Dennoch kann der Beschwerdeführer grundsätzlich nur eine Feststellungsverfügung verlangen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 84 BGBB). Wie erwähnt ist das Interesse des Beschwerdeführers in erster Linie darauf gerichtet, die Eigentumsübertragung der Parzelle Nr. 649 des GB V.________ an seine ehemalige Frau zu verhindern. Dieses Interesse könnte nur durch eine Aufhebung des Zivilurteils im betreffenden Punkt (Dispositiv Ziff. 3a des Urteils des Bezirksgerichts Waldenburg vom 15. Februar 2011) befriedigt werden. Die Aufhebung eines rechtskräftigen Zivilurteils bedarf eines Revisionsgrunds gemäss Art. 328 ZPO (SR 272). Ob ein solcher vorliegt, ist eine Vorfrage, welche gemäss Art. 31 BGG vom Bundesgericht selbst zu prüfen ist. Ist die Revision ausgeschlossen, fällt das Interesse des Beschwerdeführers dahin.
2.3.3. Es stellt sich daher die Frage, ob die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde bzw. die anbegehrte Feststellung, wonach die Aufteilung des Hofs "S.________" einer Ausnahmebewilligung infolge des Realteilungsverbots bedürfe, einen Revisionsgrund im Sinn von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO (welcher einzig in Betracht kommt) darstellt. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem (aufzuhebenden) Entscheid entstanden sind.
2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreichung des Gesuchs um Erlass einer Feststellungsverfügung kein schutzwürdiges Interesse (mehr) hatte an der Feststellung, die Übertragung des Eigentums an der Parzelle Nr. 649 des GB V.________ bedürfe einer Ausnahmebewilligung. Demgemäss ist auch ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde nicht legitimiert, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
Lausanne, 13. Dezember 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Genner