Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_1137/2013
Urteil vom 16. Dezember 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Zollikon.
Gegenstand
Steuerbezug (Ehegattenhaftung Staats- und Gemeindesteuern 2003 - 2005),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 28. August 2013.
Erwägungen:
1.
X.________ ersuchte das Steueramt der Gemeinde Zollikon wiederholt um die Aufhebung der solidarischen Steuerhaftung für die noch offenen Forderungen der Steuerperioden 2003 bis 2005 in der Höhe von Fr. 162'106.25. Das Gesuch wurde mangels Zahlungsunfähigkeit des Gatten gestützt auf das kantonale Recht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen eingereichte Beschwerde am 28. August 2013 ab. X.________ beantragt mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 vor Bundesgericht sinngemäss, ihr zu helfen und auf die solidarische Haftung zu verzichten.
2.
2.1. Beschwerden gegen Entscheide sind beim Bundesgericht innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung einzureichen (Art. 100 BGG [SR 173.110]). Ist einer Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angaben des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 BGG).
2.2. Nach Angaben auf dem eingereichten Urteil ist dieses am 10. September 2013 verschickt und am 11. September 2013 in Empfang genommen worden. Die Frist, um gegen das Urteil vom 28. August 2013 Beschwerde zu führen, ist demnach abgelaufen. Die Beschwerdeführerin nennt keinen Grund für die Verspätung ihrer Eingabe, weshalb die Frist nicht wieder hergestellt werden kann. Auf die Beschwerde ist - weil verspätet - nicht einzutreten.
3.
Die Eingabe genügte im Übrigen auch den gesetzlichen Anforderungen nicht: Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form sachbezogen darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Dasselbe gilt hinsichtlich des an und für sich für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführenden müssen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht dartun, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Akt inwiefern verletzt worden sein sollen. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe nicht, auch wenn die Beschwerdeführerin auf Art. 6 EMRK verweist. Diese Bestimmung befreit nicht davon, die gesetzlichen Eingabevoraussetzungen einzuhalten. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsbehörde ist und nur im Rahmen der gesetzlichen Organisations- und Verfahrensvorgaben tätig werden kann.
4.
Auf die Beschwerde ist durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es kann darauf verzichtet werden, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar