BGer 2C_1137/2013
 
BGer 2C_1137/2013 vom 16.12.2013
{T 0/2}
2C_1137/2013
 
Urteil vom 16. Dezember 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Zollikon.
Gegenstand
Steuerbezug (Ehegattenhaftung Staats- und Gemeindesteuern 2003 - 2005),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 28. August 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Beschwerden gegen Entscheide sind beim Bundesgericht innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung einzureichen (Art. 100 BGG [SR 173.110]). Ist einer Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angaben des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 BGG).
2.2. Nach Angaben auf dem eingereichten Urteil ist dieses am 10. September 2013 verschickt und am 11. September 2013 in Empfang genommen worden. Die Frist, um gegen das Urteil vom 28. August 2013 Beschwerde zu führen, ist demnach abgelaufen. Die Beschwerdeführerin nennt keinen Grund für die Verspätung ihrer Eingabe, weshalb die Frist nicht wieder hergestellt werden kann. Auf die Beschwerde ist - weil verspätet - nicht einzutreten.
 
3.
 
4.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
2.
 
3.
Lausanne, 16. Dezember 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar