BGer 2C_1173/2013 |
BGer 2C_1173/2013 vom 16.12.2013 |
{T 0/2}
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2C_1173/2013
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Urteil vom 16. Dezember 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Standortförderung, Arbeitsbewilligungen, Postfach, 8090 Zürich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, Uraniastrasse 12, 8001 Zürich.
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Gegenstand
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Arbeitsbewilligung AuG,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 6. November 2013.
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Erwägungen: |
1. A.________ betreibt in Zürich ein Restaurant. Er erwirkte 2007 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich die Erteilung und anschliessend Verlängerung einer Arbeitsbewilligung an den libanesischen Staatsangehörigen B.________ als Koch für arabische Gerichte; dem Betroffenen wurde zudem von der Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung mit entsprechender Zweckbestimmung erteilt. Nachdem B.________ im Oktober 2009 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, erteilte ihm der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Weil die Ehegatten seit Ende 2011 getrennt lebten, lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos. In der Folge stellte A.________ erneut ein Gesuch um Arbeitsbewilligung für B.________, welches das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. Februar 2013 abwies. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. August 2013 ab, soweit sie darauf eintrat.
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Mit Urteil vom 6. November 2013 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in Gutheissung der Beschwerde von A.________ die Verfügung vom 5. Februar 2013 und den Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion auf; es lud das Amt für Wirtschaft und Arbeit ein, B.________ eine Arbeitsbewilligung zu erteilen.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Dezember 2013 (irrtümlicherweise datiert vom 11. November 2013) beantragt das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 137 III 417 E. 1; 136 I 43 E. 1 S. 43; 136 II 101 E. 1 S. 103, 436 E. 1 S. 438, 497 E. 3 S. 499; 135 II 22 E. 1 S. 24; 135 III 1 E. 1.1 S. 3; 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt und das Bestehen eines Anspruchs muss in vertretbarer Weise geltend gemacht werden.
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2.2. Nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG sind Personen, Organisationen und Behörden zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten befugt, wenn ihnen ein Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
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Vorliegend geht es um die Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) bzw. von dessen Vollzugserlassen. Wie schon die frühere Ausländerrechtsgesetzgebung (vgl. BGE 134 II 45) enthält auch das AuG keine Norm, welche eine kantonale Amtsstelle dazu ermächtigte, gegen letztinstanzliche Entscheide des oberen kantonalen Gerichts auf dem Gebiet des Ausländerrechts mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu gelangen.
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2.3. Inwiefern dem hier Beschwerde führenden kantonalen Amt die Beschwerdebefugnis nach der allgemeinen Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG zustehen könnte, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Beschwerdebefugnis wird nur mit grosser Zurückhaltung zuerkannt (BGE 136 II 274 E. 4 S. 278 ff.); diesfalls stünde sie aber ohnehin dem Gemeinwesen als solchem, nicht einer einzelnen Amtsstelle zu; diese hätte zusätzlich aufzuzeigen, dass gerade sie nach kantonalem Recht ermächtigt wäre, in einer solchen Konstellation für das Gemeinwesen zu handeln (BGE 134 II 45 E. 2.2.3). Der Beschwerdeschrift lässt sich aber, in Missachtung von Art. 42 Abs. 2 BGG (s. dazu vorstehend E. 2.1), zur Legitimationsfrage nichts entnehmen.
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2.4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist.
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2.5. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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