Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1130/2013
Urteil vom 17. Dezember 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Diebstahl, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. September 2013.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 19. September 2013 zweitinstanzlich unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 574 Tage durch Haft erstanden waren, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. Dezember 2010, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt eine Reduktion der Strafe.
2.
In Bezug auf die Zusatzstrafe macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine solche nicht höher ausfallen dürfe als die Hälfte der ursprünglich ausgesprochenen Strafe (Beschwerde S. 1/2). Dies trifft nicht zu. Von Gesetzes wegen - und zwar in dessen neuer und alter Fassung - muss die Zusatzstrafe in der Weise ausfallen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn alle strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 BGG; Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Nach den Feststellungen der Vorinstanz verübte der Beschwerdeführer den weitaus grösseren Teil der neu zu beurteilenden Delikte und die schwerwiegendere Tatgruppe nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Hinwil zu elf Monaten Freiheitsstrafe (Urteil S. 15). Dies wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwieweit eine teilweise Zusatzstrafe von 42 Monaten gegen Art. 49 Abs. 2 BGG verstossen könnte.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Geständnis nicht berücksichtigt, durch welches die Aufklärung einer Vielzahl der Straftaten überhaupt erst möglich geworden sei (Beschwerde S. 2/3). Die Vorinstanz hat das praktisch vollumfängliche Geständnis nicht übersehen und strafmindernd gewichtet. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Urteil S. 19/20). Dass sein Geständnis im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz auf echter Reue und Einsicht beruhen und eine eigentliche "Kehrtwende" anzeigen würde, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Vorinstanz dem Geständnis in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens nicht hinreichendes Gewicht beigemessen hat (BGE 136 IV 55 E. 5.4, 5.6; 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn