BGer 1B_435/2013 |
BGer 1B_435/2013 vom 18.12.2013 |
{T 0/2}
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1B_435/2013
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Urteil vom 18. Dezember 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________, Staatsanwältin,
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Beschwerdegegnerin,
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Ausstand,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Oktober 2013.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen die beiden Polizisten der Stadtpolizei Zürich A.________ und B.________, denen vorgeworfen wird, X.________ bei einer Festhaltung verletzt zu haben. Staatsanwältin Y.________ leitet die Strafuntersuchung.
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1.2. Am 9. August 2013 beantragte X.________ den Ausstand der Staatsanwältin. Mit Schreiben vom 16. September 2013 bestätigte sie diesen Antrag und verlangte neu die Vereinigung aller Strafverfahren, an denen sie beteiligt sei. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Ausstandsbegehren ab und wies das Gesuch um Verfahrensvereinigung ab, soweit es darauf eintrat.
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1.3. Mit Eingabe vom 23. November 2013 (Postaufgabe vom 5. Dezember 2013) beantragt X.________ die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 25. Oktober 2013.
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2. |
2.1. Mit Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht massgeblichen Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht sowie die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche, Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Besondere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich von Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).
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2.3. Die vorliegende Beschwerdeschrift ist rein appellatorischer Natur. Die Beschwerdeführerin bezieht sich zwar verschiedentlich auf den angefochtenen Beschluss, setzt sich damit aber nicht wirklich auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern dieser auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen oder Bundesrecht verletzen sollte. Soweit sie einzelne Bestimmungen der Strafprozessordnung nennt, ist nicht ersichtlich, weshalb nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen diese verstossen worden sein sollte. Das gilt erstens für die nachvollziehbare Erwägung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verlange mit der Verfahrensvereinigung die Zusammenlegung des gegen sie gerichteten Strafverfahrens mit demjenigen, in dem sie als Opfer beteiligt ist, was nicht zulässig sei. Weshalb diese Erwägung zu beanstanden sein sollte, geht aus der Beschwerdeschrift nicht verständlich hervor. Analoges gilt für die Frage des Ausstandes. Auch hier tut die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern Ausstandsgründe vorliegen sollten und weshalb der angefochtene Entscheid, der sich damit eingehend auseinandersetzt, auf einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung beruhen oder vor Bundesrecht nicht standhalten sollte.
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2.4. Auf die Beschwerde kann daher mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden.
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3. Wegen Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit der Beschwerde ist darüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden. Ausnahmsweise rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Dezember 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Uebersax
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