Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_443/2013
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Urteil vom 18. Dezember 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahrlässige Tötung, Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 21. März 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ wartete am 20. April 2010, um 17.30 Uhr, mit seinem Lastwagen Skania R420 an zweiter Stelle hinter einem Personenwagen vor dem Rotlicht an der A.________-Strasse in B.________. Er hatte seinen Lastwagen, der über mehrere Kontrollspiegel verfügte, mit denen er die gesamte rechte Fahrerseite und den Bereich des toten Winkels rechts vor dem Fahrzeug einsehen konnte, zentimetergenau am rechten Strassenrand und rund 1.3 bis 1.5 Meter hinter dem vor ihm wartenden Fahrzeug abgestellt. Von ihm unbemerkt überholte C.________, geboren 1995, den Lastwagen während der Rotlichtphase mit seinem Motorfahrrad rechts über das Trottoir und stellte sich anschliessend leicht quer zur Fahrbahn unmittelbar vor dessen Front. C.________ wurde, als das Lichtsignal auf grün wechselte, vom anfahrenden Lastwagen erfasst und überrollt. Er erlag noch auf der Unfallstelle seinen schweren Verletzungen.
B.
Die Präsidentin III des Bezirksgerichts Zofingen sprach X.________ am 10. Januar 2012 von Schuld und Strafe frei. Die Forderungen der Zivilkläger wies sie ab. Auf Berufung der Strafkläger und der Staatsanwaltschaft hin erklärte das Obergericht des Kantons Aargau X.________ mit Urteil vom 21. März 2013 der fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 4'500.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer zunächst zugute, dass er bei der Zufahrt zur Lichtsignalanlage alles ihm Zumutbare vorgekehrt habe, um zu vermeiden, dass sich Verkehrsteilnehmer vor oder neben sein Fahrzeug stellen können. So habe er bewusst keinen Abstand zum rechts neben ihm liegenden Trottoir gelassen, um ein allfälliges Aufschliessen eines Velo- oder Mofalenkers zu verunmöglichen, und habe auch zum vor ihm stehenden Fahrzeug nur einen minimalen Abstand eingehalten. Er sei sich bewusst gewesen, dass sich Fahrrad- und Mofafahrer mitunter verkehrsregelwidrig verhielten, indem sie slalomartig überholten oder sich vor wartende Fahrzeuge stellten. Er habe die seines Erachtens zur Vermeidung eines solchen Verhaltens erforderlichen Schritte unternommen.
Die Vorinstanz nimmt an, da der Beschwerdeführer an der betreffenden Kreuzung ganz an den Trottoirrand habe fahren können, habe er seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf das Geschehen vor ihm, insbesondere auf den Fussgängerstreifen und die Lichtsignalanlage, richten dürfen und habe das Geschehen hinter und neben ihm nicht ständig im Blick halten müssen. Wegen der Lichtsignalanlage habe er den Verkehr auf der Kreuzung aber nicht in einem Masse beobachten müssen, wie dies auf Kreuzungen ohne Lichtsignalanlage der Fall gewesen wäre. Es sei ihm deshalb ohne Weiteres zumutbar gewesen, auch regelmässige Blicke in den Front- und Rückspiegel zu werfen (angefochtenes Urteil S. 8). Der Beschwerdeführer habe insbesondere aufgrund des Umstands, dass es sich beim Unfallort um eine stark befahrene, teilweise an ein Wohngebiet angrenzende Innerortsstrasse mit Trottoir und Unterführung gehandelt habe, damit rechnen müssen, dass Fussgänger und Fahrrad- oder Mofalenker die Strasse an seinem Standort betreten bzw. befahren oder sich vor ihm einreihen könnten. Selbst ein Überholmanöver, wie es vom Geschädigten vollzogen worden sei, sei angesichts der herrschenden örtlichen Umstände nicht derart abwegig gewesen, dass damit nicht hätte gerechnet werden müssen. Zwar habe sich der Geschädigte verkehrsregelwidrig verhalten, indem er mit seinem Mofa den stehenden Lastwagen rechts über das Trottoir überholt und sich vor diesem wieder eingereiht habe. Dies habe den Beschwerdeführer jedoch nicht davon entbunden, sich vor dem Losfahren mit einem Blick in den Frontspiegel zu vergewissern, ob die Fahrbahn vor ihm tatsächlich frei war. Eine Sorgfaltspflichtverletzung könnte dem Lastwagenlenker nur dann nicht zur Last gelegt werden, wenn sich mit Sicherheit hätte ausschliessen lassen, dass er auch bei Aufwendung aller gehörigen und zumutbaren Vorsicht einen im sichttoten Bereich seines Fahrzeugs verborgenen anderen Verkehrsteilnehmer hätte erkennen können und er mit einem solchen aufgrund der konkreten Verhältnisse auch nicht hätte rechnen müssen. Er habe nicht unbesehen davon ausgehen dürfen, dass der nicht durch die Frontscheibe überblickbare Raum vor seinem Lastwagen frei war, sondern hätte sich dessen vor dem Anfahren vergewissern müssen. Dies gelte umso mehr, als er während der Standphase dem neben ihm liegenden Trottoir bis auf gelegentliche Blicke in den Seitenspiegel, keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt habe. Er habe daher sorgfaltspflichtwidrig gehandelt (angefochtenes Urteil S. 9 f.).
1.2. Die erste Instanz hatte demgegenüber angenommen, der Beschwerdeführer habe die ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um auszuschliessen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer ihn rechts überhole und sich vor sein Fahrzeug stelle. Der Geschädigte habe sich verkehrsregelwidrig verhalten, indem er auf dem Trottoir an der Motorfahrzeugkolonne vorbeigefahren sei. Das Trottoir sei den Fussgängern vorbehalten. Mit diesem verkehrsregelwidrigen und gefährlichen Verhalten des Geschädigten habe der Beschwerdeführer nicht rechnen müssen. Er habe deshalb keine Veranlassung gehabt, beim Wegfahren in den Frontspiegel zu blicken. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Raum zwischen seinem Lastwagen und dem vor ihm stehenden Fahrzeug frei war und habe dies nicht überprüfen müssen (erstes instanzliches Urteil S. 7 f.).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, gemäss Unfallskizze habe die Kollision frühestens drei Meter nach Anfahrt des Lastwagens stattgefunden und sei der Geschädigte ca. 13 Meter nach der Anfahrt des Fahrzeugs überrollt worden. Dieser sei mithin nicht unmittelbar beim Anfahren vom Lastwagen erfasst worden. Dass der Geschädigte sich in die stehende Kolonne zwischen dem Lastwagen und dem vor ihm wartenden Personenwagen eingereiht habe, sei somit nicht erstellt. Die Kolonne habe sich vielmehr bereits in Bewegung gesetzt und der vor dem Lastwagen wartende Personenwagen habe sich bereits entfernt gehabt, als es zur Kollision gekommen sei. Nur so sei es dem Geschädigten möglich gewesen, sich vor dem Lastwagen in die Lücke zu zwängen. Daraus ergebe sich, dass er (der Beschwerdeführer) den Unfall mit einem Blick in den Frontspiegel nicht hätte verhindern können. Dass er nicht in den Frontspiegel geblickt habe, sei daher nicht adäquat kausal gewesen. Im Übrigen sei der Unfall aufgrund des Umstands, dass der Geschädigte nur gerade eine halbe Sekunde sichtbar gewesen sei, bei einer Reaktionszeit von 1 Sekunde auch nicht vermeidbar gewesen (Beschwerde S. 6 f.).
2.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie explizit vorgebracht und substantiiert begründet wird, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).
Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür gemäss Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn jene erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; seine Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).
2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen des Kantonsgerichts offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde nicht.
Dies gilt namentlich, soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, der Geschädigte habe sich dynamisch in den Verkehr eingefügt und nicht vor dem Lastwagen auf die Grünphase gewartet. Die Vorinstanz stützt sich für ihren Entscheid u.a. auf die Aussagen des Zeugen D.________, der von der Autobahn Richtung E.________ als erstes Auto vor dem Rotlicht im Linksabbieger nach F.________ stand. Dieser gab an, er habe vor dem Lastwagen plötzlich einen Mofa-Lenker gesehen, welcher sich in einem 30-Grad Winkel unmittelbar vor dem Lastwagen befunden habe. Im Moment als er jenen wahrgenommen habe, sei der Lastwagen angefahren und habe ihn überrollt. Der Mofa-Lenker habe sich lediglich etwa eine halbe Sekunde vor dem Lastwagen befunden, bevor dieser angefahren sei (Untersuchungsakten act. 23). Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 11), lässt sich aus diesen Schilderungen nicht mit hinreichender Sicherheit auf einen dynamischen Geschehensablauf schliessen. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar. Insbesondere lässt sich aus den Bekundungen des Zeugen D.________ auch nichts über die Vermeidbarkeit ableiten, zumal dieser nach seinen Angaben nicht sagen konnte, wie lange sich der Geschädigte vor dem Lastwagen befunden hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der Zeugin G.________. Nach ihren Bekundungen hievte der Geschädigte, als die Kolonne stillstand, sein Mofa vor ihrem Wagen auf das Trottoir. Als die Ampel auf grün geschaltet habe, habe sich der Verkehr in Bewegung gesetzt und sei ca. 10 Sekunden später wieder stehen geblieben (Untersuchungsakten act. 30). Dass sich die Fahrzeugkolonne gleich im Anschluss an das Vordrängen des Geschädigten in Bewegung gesetzt hätte, lässt sich ihren Angaben nicht entnehmen. Schliesslich sagte der Beschwerdeführer selbst aus, der Geschädigte sei vermutlich via Trottoir neben seinem Lastwagen vorbeigefahren und habe sich unmittelbar vor diesem aufgestellt (Untersuchungsakten act. 20).
Insgesamt beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, den bestrittenen Feststellungen seine eigene Sichtweise der Geschehnisse gegenüberzustellen und noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie er sie als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, doch genügt dies nicht, um Willkür zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht in rechtlicher Hinsicht geltend, er habe seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Er habe bei der Zufahrt zur Lichtsignalanlage alles ihm Zumutbare vorgekehrt, um zu vermeiden, dass sich ein Verkehrsteilnehmer vor oder neben sein Fahrzeug habe stellen können. Da er an der Kreuzung ganz an den Trottoirrand gefahren sei, habe er seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf das Geschehen vor ihm, insbesondere auf die stark frequentierte Kreuzung, den Fussgängerstreifen und die Lichtsignalanlage richten dürfen. Angesichts der konkreten baulichen Situation, insbesondere mit einer Fussgängerunterführung, habe er nicht damit rechnen müssen, dass ein Fussgänger die Strasse überqueren oder ein anderer Verkehrsteilnehmer unmittelbar vor seinem Fahrzeug auftauchen könnten. Der Geschädigte habe sich in krass verkehrswidriger Weise verhalten. Der Schluss der Vorinstanz, wonach er mit einem solchen Überholmanöver habe rechnen müssen, verletze den Vertrauensgrundsatz (Beschwerde S. 8 ff.).
3.2. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Unvorsichtigkeit ist pflichtwidrig, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen).
Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen vorhersehbar sein. Für die Beantwortung der Frage, ob der Täter die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung für die Zurechnung des Erfolgs ist dessen Vermeidbarkeit. Dabei wird im Sinne eines hypothetischen Kausalverlaufs geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Die Fahrlässigkeitshaftung setzt voraus, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen).
3.3. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jede Person im Verkehr so verhalten, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem aus dieser Grundregel abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst ordnungsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 129 IV 39 E. 1 und 282 E. 2.2).
Nach Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV; BGE 127 II 302, E. 3c). Das Mass der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a, mit Hinweisen). Der Fahrzeuglenker, der in den Phasen des Stillstands im stockenden Kolonnenverkehr seine Aufmerksamkeit aus irgendwelchen Gründen nicht ausschliesslich der Strasse und dem Verkehr zugewandt hat, muss sich vor der Weiterfahrt besonders sorgfältig vergewissern, ob sich die Verhältnisse zwischenzeitlich geändert haben, ob etwa ein Radfahrer seitlich aufgeschlossen oder sich vor ihn geschoben hat (Urteil des Bundesgerichts 6P.68/2006 vom 6. September 2006 E. 3.3.2).
Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sich nach Art. 36 Abs. 1 SVG gegen den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. Vor dem Wegfahren hat sich der Fahrzeugführer zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet (Art. 17 Abs. 1 VRV). Nach der Rechtsprechung besteht für den nach rechts abbiegenden Fahrzeuglenker, der sich vorschriftsgemäss an den rechten Strassenrand hält und nach rechts abbiegen kann, ohne zuvor brüsk zu bremsen oder nach der Gegenseite ausholen zu müssen, keine Veranlassung, ihn vor dem Abbiegen auch zur Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs zu verpflichten, sofern er nicht selber eine für andere Verkehrsteilnehmer unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft (BGE 127 IV 34 E. 2b).
3.4. Im zu beurteilenden Fall fuhr der Beschwerdeführer bei der Signalanlage dicht an den rechten Strassenrand, so dass zwischen seinem Lastwagen und dem Trottoir kein genügend freier Platz verblieb, um ihn rechts zu überholen (vgl. Art. 42 Abs. 3 VRV). Insofern hat er Art. 34 SVG nicht verletzt. Die kantonalen Instanzen werfen ihm denn auch nicht vor, dass er den nachfolgenden Verkehr nicht beachtet hätte. Vielmehr wird ihm zur Last gelegt, dass er bei der Grünphase losfuhr, ohne sich zu versichern, dass sich kein anderer Verkehrsteilnehmer vor seinem Lastwagen platziert hatte. Dabei steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten aufgrund seiner den toten Winkel ausleuchtenden Spiegel hätte sehen können, und für ihn somit keine Veranlassung bestand, sich vom Sitz kurz zu erheben oder sich seitlich zu verschieben (vgl. BGE 107 IV 55 E. 2c). Die Vorinstanz beruft sich in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Literaturmeinung, nach welcher Lastwagenchauffeure immer damit rechnen und besonders darauf achten müssen, ob sich rechts neben ihren Fahrzeugen, auch etwa vom Strassenrand oder dem Trottoir herkommende Mofa- und Fahrradfahrer einschieben. Damit werde der den Lastwagen immanenten Gefährlichkeit Rechnung getragen ( RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2002, N 775, S. 353). Dazu bestand im vorliegenden Fall auch deshalb Anlass, weil es sich beim Unfallort nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz um eine teilweise an ein Wohngebiet angrenzende Innerortsstrasse handelt, bei dem mit einem vermehrten Aufkommen von Fussgängern und Fahrrad- bzw. Motorfahrradverkehr zu rechnen ist.
In der Tat muss von einem Lastwagenchauffeur, der vor einem Rotlicht hält und anschliessend rechts abbiegen will, verlangt werden, dass er sich vor dem Losfahren nach Umschalten der Signalanlage auf Grün vergewissert, ob sich nicht ein Velo- oder Mofa-Fahrer während der Wartezeit vor der Ampel vor seinem Camion eingeschoben hat. In jedem Fall muss er so langsam anfahren, dass ein allenfalls vor ihm platzierter Verkehrsteilnehmer rechtzeitig wegfahren kann. Indem der Beschwerdeführer lediglich das Geschehen auf der Kreuzung bei der Lichtsignalanlage beobachtete und hin und wieder in die beiden Aussenspiegel blickte, war seine Aufmerksamkeit einseitig fokussiert und damit nicht situationsangemessen. Insofern hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht in dem von Art. 31 Abs. 1 SVG vorgeschriebenen Umfang beherrscht. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung verletzt daher kein Bundesrecht. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer während der Rotlichtphase seine Aufmerksamkeit nicht in erster Linie auf den vortrittsberechtigten Verkehr auf einer Querstrasse und auf Fussgänger auf einem Fussgängerstreifen richten musste, wie ein Lastwagenlenker, der aus einem Stoppsack heraus nach rechts in eine vortrittsberechtigte Strasse einbiegen will (vgl. BGE 127 IV 34 E. 3c/bb, S. 44 f.; vgl. auch 122 IV 225 E. 2c, S. 229). Dass sich der Geschädigte selber verkehrsregelwidrig verhalten hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sein Manöver war jedenfalls nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden müsste, und dieses wog nicht derart schwer, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erschiene und das sorgfaltswidrige Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund drängte. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer auch vor dem Lastwagen einreihen können, wenn er nicht auf dem Trottoir überholt hätte, sondern wenn er sich etwa in den Verkehr neu hätte einfügen wollen. Insofern steht sein Fehlverhalten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall, wie in einem Fall, in welchem ein Mofa-Lenker dem vortrittsberechtigten Lastwagenchauffeur in krass verkehrswidriger Weise den Weg abschneidet (BGE 122 IV 225 E. 2c, S. 30).
Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz das Berufungsverfahren schriftlich geführt habe. Aufgrund der Ausdehnung des Verfahrens auf Sachfragen hätte die Vorinstanz ein mündliches Verfahren durchführen müssen. In jedem Fall habe sie sich nicht genügend mit seiner Berufungsantwort auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 11 ff.).
4.2. Die Verfahrensleiterin erachtete die Anwesenheit des Beschuldigten nicht als erforderlich. Sie nahm davon Vormerk, dass alle Parteien mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden waren und auf eine Verhandlung und eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatten. Demgemäss ordnete sie mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (Berufungsakten [nicht pag.]; angefochtenes Urteil S. 5 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer hatte zuvor mit Schreiben vom 17. September 2012 an die Verfahrensleiterin einer allfälligen Anordnung des schriftlichen Verfahrens zugestimmt (Berufungsakten [nicht pag.]).
4.3. Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und wenn Urteile des Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b).
4.4. Die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz hat dieses Verfahren im Einverständnis der Parteien gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO angeordnet. Ausserdem bildete ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung. Eine Ausdehnung des im Sinne von Art. 406 Abs. StPO auf die Beurteilung von Rechtsfragen beschränkten schriftlichen Verfahrens auf die Überprüfung von Sachfragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_634/2012 vom 11. April 2013) liegt hier nicht vor. Inwiefern die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, wird aus der Beschwerde nicht ersichtlich.
Die Beschwerden ist auch in diesem Punkt unbegründet.
5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog