BGer 5A_607/2013 |
BGer 5A_607/2013 vom 20.12.2013 |
{T 0/2}
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5A_607/2013
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Urteil vom 20. Dezember 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Rudolf Wild,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Werner Goldmann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Abänderung des Scheidungsurteils,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 18. Juni 2013.
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Sachverhalt: |
A. Mit Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 8. November 2004 wurde die Ehe von X.________ (Beschwerdeführer) und Y.________ (Beschwerdegegnerin) geschieden und die von ihnen geschlossene Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen genehmigt. Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder A.________ (geb. 1992) und B.________ (geb. 1998) wurden unter die elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin gestellt. Der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet. Zudem wurde er verpflichtet, der Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit März 2014 einen monatlichen indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'500.-- und ab April 2014 bis und mit Erreichen seines ordentlichen Pensionierungsalters einen Betrag von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.
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B. Mit Klage vom 15. Juni 2009 verlangte der Beschwerdeführer erneut eine Abänderung des Scheidungsurteils. Er beantragte, den Ehegattenunterhalt ab 1. Juni 2009 bis und mit März 2014 auf Fr. 2'500.-- zu reduzieren.
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C. Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am 3. November 2010 Berufung an das Obergericht des Kantons Zug, mit der sie die Abweisung der Abänderungsklage verlangte.
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D. Am 22. August 2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Reduktion des Ehegattenunterhaltsbeitrags für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. März 2014 auf Fr. 2'500.--. Eventuell sei die Angelegenheit an das Obergericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. Die fristgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen, auf Rechtsmittel hin ergangenen Endentscheid in einer Zivilsache, wobei der Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig.
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2. Vor Bundesgericht ist einzig umstritten, wie das von der Beschwerdegegnerin erzielte Einkommen zu bemessen und bei der Abänderung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen ist.
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2.1. Das Obergericht hat dazu festgehalten, die Beschwerdegegnerin sei Inhaberin der Einzelfirma "C.________", die am 19. Juli 2007 im Handelsregister eingetragen worden sei. Sie arbeite dort an fünf Tagen in der Woche.
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2.2. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Abmachung in der Scheidungskonvention verletzt habe, indem sie bereits im Jahre 2007 vollzeitlich zu arbeiten begonnen habe, statt die Kinder selber zu betreuen. Es könne nicht sein, dass er sich an die Vereinbarung halten und den vollen Unterhaltsbeitrag zahlen müsse, währenddem sie diese Vereinbarung breche.
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2.3. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB setzt die Abänderung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags voraus, dass sich die finanzielle Lage einer Partei in erheblicher und dauernder Weise geändert hat, so dass eine Neuregelung geboten erscheint. Das Abänderungsurteil hat nicht zum Ziel, das Scheidungsurteil zu korrigieren, sondern es den neuen Umständen anzupassen (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199). Ebenso wenig dient das Abänderungsverfahren dazu, die angebliche Verletzung der Scheidungskonvention bzw. der ihr zugrunde liegenden Absichten über die geplante künftige Lebensführung zu ahnden. Die Vorinstanz hat sich deshalb zu Recht darauf beschränkt zu beurteilen, welche Auswirkungen die unerwartet frühe Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin auf die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers hat. Es ist insoweit auch nicht zu beanstanden, wenn sie dabei der Beschwerdegegnerin kein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers zielen letztlich auf eine unstatthafte Korrektur des Scheidungsurteils ab.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Dezember 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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