BGer 9C_902/2013 |
BGer 9C_902/2013 vom 20.12.2013 |
{T 0/2}
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9C_902/2013
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Urteil vom 20. Dezember 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte |
Z.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 11. Oktober 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde des Z.________ gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2013 betreffend die Rückvergütung von an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträgen,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz - namentlich zu den Voraussetzungen eines Rückvergütungsanspruchs (Nichtbestehen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung; Art. 1 Abs. 1 RV-AHV; SR 831.131.12) - auseinandersetzt,
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dass die erstmals geltend gemachte serbisch-kosovarische Doppelbürgerschaft ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) und für den Anspruch auf eine höhere (als die am 11. Januar 2012 ausbezahlte) Rückvergütung unbehelflich ist,
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dass auf die offensichtlich ungenügende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Dezember 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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