BGer 9C_902/2013
 
BGer 9C_902/2013 vom 20.12.2013
{T 0/2}
9C_902/2013
 
Urteil vom 20. Dezember 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
 
Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. Oktober 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde des Z.________ gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2013 betreffend die Rückvergütung von an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträgen,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz - namentlich zu den Voraussetzungen eines Rückvergütungsanspruchs (Nichtbestehen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung; Art. 1 Abs. 1 RV-AHV; SR 831.131.12) - auseinandersetzt,
dass die erstmals geltend gemachte serbisch-kosovarische Doppelbürgerschaft ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) und für den Anspruch auf eine höhere (als die am 11. Januar 2012 ausbezahlte) Rückvergütung unbehelflich ist,
dass auf die offensichtlich ungenügende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Dezember 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer