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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_1203/2013
Urteil vom 23. Dezember 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung (Widerruf) /Einreisebewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 28. August 2013.
Erwägungen:
1.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 16. Dezember 2011 die Niederlassungsbewilligung von X.________, 1978 geborener Staatsangehöriger von Bangladesch; zugleich lehnte es das Nachzugsgesuch für seine Ehefrau ab. Mit Urteil vom 28. August 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den die Widerrufsverfügung bestätigenden Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Dezember 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen und das Migrationsamt anzuweisen, seiner Ehefrau die Einreise in den Kanton Zürich zum Verbleib bei ihm zu bewilligen. Er ersucht darum, die Beschwerdefrist sei gestützt auf Art. 50 BGG wiederherzustellen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1. Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Das angefochtene Urteil wurde am 30. September 2013 versandt und anfangs Oktober 2013 vom damaligen Rechtsanwalt des Betroffenen entgegengenommen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist am 18. Dezember 2013 zur Post gegeben worden und mithin verspätet.
2.2.
2.2.1. Nach Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine verpasste Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
Vorliegend ist der Beschwerdeführer erst am 18. November 2013 (die Rückreise war an sich für den 19. August 2013 geplant) von einer am 22. Juli 2013 angetretenen Reise nach Bangladesch in die Schweiz zurückgekehrt, was durch Kopien aus seinem Reisepass dokumentiert wird. Er will dann am 19. November 2013 seinen früheren Rechtsvertreter kontaktiert und erst zu jenem Zeitpunkt vom Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2013 erfahren haben. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist innert 30 Tagen seit persönlicher Kenntnisnahme vom verwaltungsgerichtlichen Urteil und insofern rechtzeitig gestellt worden. Es ist zu prüfen, ob die Verlängerung des Auslandaufenthalts einen Fristwiederherstellungsgrund darstellt.
2.2.2. Fristwiederherstellung ist nur zu gewähren, wenn die darum ersuchende Partei oder ihren Vertreter klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können; es gilt ein strenger Massstab (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255; je zum mit Art. 50 Abs. 1 BGG im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 35 Abs. 1 des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; zu Art. 50 BGG selber etwa Urteil 2C_50/2013 vom 24. Januar 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Wer einen Vertreter bestellt, hat sich dessen Verhalten vollumfänglich zurechnen zu lassen. Trifft den Vertreter ein Verschulden an der Versäumung der Frist, kann die Partei grundsätzlich nicht um Fristwiederherstellung ersuchen ( JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, Berne 2009, N. 6 zu Art. 50 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Berne 2008, N. 1342 ff. zu Art. 50 BGG); wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der hat grundsätzlich auch die daraus resultierenden Nachteile zu tragen (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2c S. 71 betreffend das Verschulden von Hilfspersonen, welche die Partei oder ihr Vertreter beiziehen). Hat der Vertreter bewusst auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet, stellt sich die Frage eines - verschuldeten oder unverschuldeten - Hindernisses nicht, und es bleibt kein Raum für die Anwendung von Art. 50 BGG (Urteil 2C_50/2013 vom 24. Januar 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen; PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 4 zu Art. 50 BGG). Vorliegend hat der seinerzeitige Vertreter des Beschwerdeführers es unterlassen, gegen das ihm anfangs Oktober 2013 eröffnete Urteil des Verwaltungsgerichts zumindest vorsorglich innert Frist Beschwerde zu erheben. Im Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht behauptet, dass der Vertreter irgendwelche Bemühungen unternommen hätte, den Beschwerdeführer zu kontaktieren. Dem Gesuch kann wohl schon darum nicht entsprochen werden. Dabei bliebe es auch, wenn es allein auf das Verhalten des Beschwerdeführers ankäme, der Krankheit als Hinderungsgrund für rechtzeitiges Handeln geltend macht:
Ein Krankheitszustand bildet nur dann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86; 112 V 255; je zum mit Art. 50 Abs. 1 BGG im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 35 Abs. 1 des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; Urteile 2C_224/2012 vom 26. April 2012 E. 2; 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2). Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt. Der Beschwerdeführer belegt mit Arztzeugnis, dass er krank war; dies mag ihn an einer Rückkehr in die Schweiz zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt gehindert haben. Eine ärztliche Behandlung wird bis 30. September 2013 behauptet und dokumentiert. Nicht belegt ist, dass eine Rückkehr, soweit eine solche vorher überhaupt ausgeschlossen gewesen sein sollte, alsdann auch ab Ende September 2013 nicht möglich gewesen wäre. Zumindest aber bleibt unerfindlich, warum wegen eines "derart schlechten gesundheitlichen Zustand (s) " an eine Kontaktaufnahme mit dem früheren Vertreter "nicht zu denken war."
Es ist offensichtlich kein Grund dargetan, der den Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten hätte, für eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung bis Ende Oktober 2013 besorgt zu sein.
2.3. Da die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden ist, ohne dass die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG erfüllt wären, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller