BGer 9C_917/2013 |
BGer 9C_917/2013 vom 27.12.2013 |
{T 0/2}
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9C_917/2013
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Urteil vom 27. Dezember 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
G.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdt-strasse 9, 8050 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2013,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2013, worin G.________einerseits aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid spätestens bis am 11. November 2013 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, und anderseits auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die Schriftlichkeit des Verfahrens hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von G.________ am 6. November und am 16. Dezember 2013eingereichten Eingaben,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG in schriftlicher Form abzufassen ist und unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass zudem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erst am 16. Dezember 2013 und somit lange nach Ablauf der ihm zur Mangelbehebung gesetzten Frist (Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 BGG) eingereicht hat,
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dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb für prozessuale Weiterungen kein Raum besteht,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Dezember 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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