Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_440/2013
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Urteil vom 30. Dezember 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 1. Mai 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1951) und Y.________ (geb. 1946) heirateten im Jahr 1988. Ihre gemeinsame Tochter ist volljährig.
B.
B.a. Die Parteien lösten den gemeinsamen Haushalt am 1. April 2004 auf. Am 3. Juli 2007 leitete X.________ beim Bezirksgericht Baden das Scheidungsverfahren ein. In Bezug auf den vorliegend strittigen nachehelichen Unterhalt beantragte er, es sei festzustellen, dass die Ehefrau keinen Anspruch auf Unterhalt habe. Y.________ beantragte diesbezüglich mit Klageantwort vom 31. Januar 2008, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter (Ende August 2010) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'183.-- und anschliessend unbefristet Fr. 1'733.-- zu bezahlen. An der Verhandlung des Bezirksgerichts vom 17. September 2009 präzisierte Y.________ dies insofern, als ihr nach der Pensionierung Fr. 2'250.-- zuzusprechen seien.
B.b. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14. April 2011 wurden die Parteien geschieden. Den von X.________ geschuldeten nachehelichen Unterhalt setzte das Gericht wie folgt fest: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Dezember 2016 Fr. 3'340.-- pro Monat, ab 1. Januar 2017 Fr. 2'240.--. Sodann regelte es die übrigen Folgen der Scheidung (insb. Ausgleich berufliche Vorsorge, güterrechtliche Auseinandersetzung).
C.
C.a. Am 27. Mai 2011 erhob X.________ in Bezug auf den Unterhaltspunkt Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Er verlangte, es sei festzustellen, dass Y.________ keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe. Y.________ schloss mit Berufungsantwort vom 10. August 2011 (Postaufgabe 22. August 2011) auf Abweisung der Berufung.
C.b. Mit Eingabe vom 13. August 2011 reichte die nicht (mehr) anwaltlich vertretene Y.________ eine Anschlussberufung ein, welche sie mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 wieder zurückzog. Beide Parteien reichten weitere Stellungnahmen und Beweismittel ein. X.________ beantragte eine mündliche Berufungsverhandlung.
C.c. Mit Urteil vom 1. Mai 2013 hiess das Obergericht die Berufung (unter Abweisung des Antrags auf eine mündliche Verhandlung) teilweise gut und es verpflichtete X.________, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Y.________ monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Die Gerichtskosten auferlegte es den Parteien hälftig. Parteientschädigungen sprach es keine zu.
D.
X.________ zieht dieses Urteil mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Juni 2013 an das Bundesgericht weiter. Er beantragt, er sei lediglich dazu zu verpflichten, ab dem 1. Juni 2013 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 400.-- zu bezahlen. Eventuell sei das Verfahren zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten seien Y.________ aufzuerlegen.
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist ebenfalls eingehalten, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist.
1.2. In rechtlicher Hinsicht sind bei der Beschwerde in Zivilsachen alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Allerdings ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Dabei ist das Bundesgericht grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, er sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder er beruhe auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 134 III 577 E. 4 S. 580; 127 III 136 E. 3a S. 141). Bei der Überprüfung solcher Entscheide übt das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 132 III 97 E. 1 S. 99).
In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
2.
Das Obergericht ging für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages von den nachfolgend dargestellten finanziellen und persönlichen Verhältnissen der Parteien aus.
2.1. Während des ehelichen Zusammenlebens wiesen die Ehegatten einen Gesamtbedarf von Fr. 4'559.-- auf (Grundbetrag Fr. 1'550.--, Wohnkosten Fr. 1'153.--, Krankenkassenprämien Fr. 433.--, Berufskosten Beschwerdeführer Fr. 364.--, Steuern Fr. 1'059.--). Hinzu kam ein Unterhaltsbedarf der Tochter von Fr. 915.-- (Grundbetrag Fr. 500.--, Krankenkasse Fr. 59.60, Krankheitskosten Fr. 9.10, Kantonsschule Fr. 346.75). Dem standen monatliche Einkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 10'256.85 und der Beschwerdegegnerin von Fr. 610.25 gegenüber. Daraus resultierte ein gemeinsamer Überschuss von Fr. 5'393.10 (Fr. 10'256.85 + Fr. 610.25 - Fr. 4'559.-- - Fr. 915.--). Gemäss Vorinstanz stand der Beschwerdegegnerin damit während des Zusammenlebens ein monatlicher Betrag von Fr. 4'976.05 (hälftiger Gesamtbedarf der Ehegatten von Fr. 2'279.50 zuzüglich hälftiger Überschuss von Fr. 2'696.55) zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung.
Das Obergericht erwog sodann, zur Bestimmung des gebührenden Unterhalts der Beschwerdegegnerin sei in einem nächsten Schritt eine Berechnung ihres aktuellen erweiterten Existenzminimums unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten vorzunehmen. Das Existenzminimum belaufe sich aktuell auf Fr. 2'563.95 (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Miete Fr. 1'200.--, Krankenkasse KVG Fr. 263.95). Zusammen mit dem Freibetrag, welcher der Beschwerdegegnerin während der Ehe zugestanden habe, betrage die Obergrenze ihres gebührenden Unterhalts somit Fr. 5'260.50 (Fr. 2'563.95 + Fr. 2'696.55). Wie aus dem Urteil hervor geht, lebt die sich noch in Ausbildung befindende Tochter bei der Beschwerdegegnerin. Die Kosten der Tochter wurden bei obenstehender Berechnung ausgeklammert.
2.2. Zu den Einkünften der bereits pensionierten Beschwerdegegnerin stellte die Vorinstanz fest, diese erhalte eine AHV-Rente von Fr. 2'267.-- sowie eine Pensionskassenrente von Fr. 394.70. Sodann sei ihr von der Pensionskasse des Beschwerdeführers eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 280'635.-- ausbezahlt worden, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie auf diesem Betrag eine Steuer von Fr. 22'356.-- zu bezahlen habe. Das verbleibende Kapital sei in eine lebenslängliche Rente umzuwandeln. Unter Annahme eines Zinssatzes von 1.5 % und eines Faktors von 19.58 (unter Verweis auf Schätzle/Weber, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, 5. Aufl., Zürich 2001, N 2.654) errechnete das Obergericht eine Rente von rund Fr. 1'099.-- monatlich. Dies ergab Einkünfte von insgesamt Fr. 3'760.70 (Fr. 2'267.-- + Fr. 394.70 + Fr. 1'099.--).
Vor diesem Hintergrund hielt das Obergericht fest, der Beschwerdegegnerin fehlten Fr. 1'500.-- (Fr. 5'260.50 - Fr. 3'760.70) zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts.
2.3. Bezüglich des Beschwerdeführers führte das Obergericht aus, dieser lebe in einer Partnerschaft. Er weise bis zu seiner Pensionierung ein erweitertes Existenzminimum von Fr. 1'970.55 auf (Grundbetrag Fr. 850.--, hälftige Wohnkosten Fr. 725.--, Kosten für die Arbeitssuche Fr. 100.--, Krankenkasse Fr. 295.55). Ab dem 1. Januar 2017 betrage sein Existenzminimum Fr. 1'870.55 (Wegfallen der Kosten für die Arbeitssuche infolge Pensionierung).
Einkommenseitig stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig arbeitslos sei. Die Arbeitslosenentschädigung betrage Fr. 6'205.--, im Übrigen sei in Übereinstimmung mit dem Erstrichter festzuhalten, dass er bis zum Eintritt in das Pensionsalter ein Einkommen in dieser Höhe erzielen könne. Nach der Pensionierung werde er ab Januar 2017 eine AHV-Rente von Fr. 2'200.-- sowie Renten der Pensionskasse von Fr. 2'568.50 und aus der Säule 3a von Fr. 224.50 erhalten. Hinzu kämen in jedem Fall Erträge aus Vermögensanlagen von Fr. 640.--. Insgesamt ergebe dies monatliche Einkünfte von Fr. 6'845.-- bis Ende 2016 (Fr. 6'205.-- + Fr. 640.--) und danach Fr. 5'633.-- (Fr. 2'200.-- + Fr. 2'568.50 + Fr. 224.50 + Fr. 640.--). Mit dem Einkommen von Fr. 6'845.-- und einem Bedarf von Fr. 1'970.55 resultiere bis Ende 2016 ein Restbetrag von Fr. 4'874.45. Ab dem 1. Januar 2017 verbleibe bei Einkünften von Fr. 5'633.-- und dem Bedarf von Fr. 1'870.55 noch ein Überschuss von Fr. 3'762.45.
Das Obergericht befand, damit könne der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1'500.--, welcher der Beschwerdegegnerin zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts fehle, bezahlen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 125 ZGB und Art. 277 ZPO verletzt.
3.1. Die vom Obergericht angewandte Berechnungsmethode beanstandet der Beschwerdeführer per se nicht als bundesrechtswidrig (Art. 42 Abs. 2 BGG). Jedoch moniert er, die Vorinstanz habe eine andere Berechnungsweise angewendet als die erste Instanz, ohne dass den Parteien vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Die Rüge ist dahin gehend zu verstehen, dass er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügen will.
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet das Recht des Betroffenen, von den Akten Kenntnis zu nehmen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10), sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise vorzulegen, und das Recht, mit seinen Beweisofferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu werden, der Beweisabnahme beizuwohnen oder mindestens sich zum Beweisergebnis zu äussern (BGE 127 III 576 E. 2c S. 578; 129 II 497 E. 2.2 S. 504; 132 II 485 E. 3.2 S. 494). Art. 29 Abs. 2 BV räumt per se aber keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428).
In seiner Berufung vom 27. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer ausführen:
"Die Vorinstanz (Erstrichter) prüft im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt vorerst Einkommen und Leistungsfähigkeit der Parteien. Gestützt darauf setzt sie den Unterhaltsbeitrag nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung fest. Diese Vorgehensweise ist falsch; sie widerspricht Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Der nacheheliche Bedarf setzt sich gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB zusammen aus dem gebührenden Unterhalt und eventuell einer angemessenen Altersvorsorge. (...) Entscheidend ist der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard; abgestellt wird auf den Zeitpunkt vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes." (S. 9).
Mithin hat der Beschwerdeführer selbst verlangt, dass das Obergericht von der als falsch befundenen erstinstanzlichen Berechnungsmethode abweiche. Er hatte damit nicht nur die Möglichkeit, sich zur anzuwendenden Methode zu äussern, sondern er hat diese Möglichkeit auch wahrgenommen. Ein Anspruch auf eine zusätzliche, allenfalls sogar mündliche, Stellungnahme besteht nicht. Der Gehörsrüge ist damit die Grundlage entzogen.
Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er postuliert, dass er aufgrund der im angefochtenen Urteil angewandten neuen Berechnungsmethode vor Bundesgericht neue Behauptungen und Beweismittel einbringen könne. Die neuen Vorbringen und Unterlagen sind nicht zu berücksichtigen (Art. 99 BGG, vgl. vorstehend E. 1.2).
3.2. Sodann erblickt er im Vorgehen des Obergerichts eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes gemäss Art. 277 ZPO. Die Beschwerdegegnerin habe zwecks Darlegung ihres Forderungsanspruchs nur eine Existenzminimumberechnung angestellt und einen Zuschlag hierzu gemacht, was keinen genügenden Beweis bilde. Sie sei auf ihrer Klageantwort zu behaften, in der sie ihren gebührenden Unterhalt mit Fr. 4'733.-- beziffert habe. Die Vorinstanz habe den gebührenden Unterhalt indes auf Fr. 5'260.50 erhöht und habe damit den Verhandlungsgrundsatz verletzt.
Unter der Herrschaft der Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist es Sache der Parteien, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen sowie den Sachverhalt darzulegen und zu beweisen; dem Gericht obliegt, die zutreffenden Rechtssätze auf den behaupteten und festgestellten Sachverhalt zur Anwendung zu bringen (vgl. BGE 115 II 464 E. 1 S. 465; zuletzt Urteil 5A_672/2012 vom 3. April 2013 E. 6.1). Etwas anderes gilt auch nicht unter Art. 277 ZPO.
Die Beschwerdegegnerin bezeichnete tatsächlich an einer Stelle ihrer Klageantwort (S. 10) den Betrag von Fr. 4'733.-- als gebührenden Unterhalt. Aus ihrer Berechnung geht jedoch hervor, dass es sich hierbei um den erweiterten Grundbedarf handelt, wie sie dies an anderer Stelle auf derselben Seite auch korrekt benennt. Bei der Bezeichnung als gebührender Unterhalt handelte es sich offensichtlich um ein Versehen. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass sie als nachehelichen Unterhalt im erstinstanzlichen Verfahren Fr. 3'183.-- bis zum Eintritt in das AHV-Alter und anschliessend Fr. 2'250.-- verlangte und nicht nur die Differenz zum erweiterten Grundbedarf. Wie vorstehend bereits dargelegt, war es sodann der Beschwerdeführer selbst, welcher verlangte, dass das Gericht nicht nach einer Existenzminimumberechnung vorgehe, sondern den letzten ehelichen Standard ermittle. Beide Parteien legten umfangreiche Beweismittel ins Recht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind damit vor dem Obergericht die notwendigen unterhaltsbezogenen Anträge und Tatsachenbehauptungen der Parteien aufgestellt worden. Mit dem der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- liegt das Obergericht überdies deutlich unter deren Antrag. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime ist nicht ersichtlich, bindet diese das Gericht doch lediglich an die Rechtsbegehren der Parteien.
Was den ergänzenden Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, die Vorinstanz habe sich in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen auf ein früheres Eheschutzurteil des Bezirksgerichts vom 20. Februar 2006 abgestützt, so ist dieser unbegründet. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Scheidungsklage vom 3. Juli 2007 selbst hierauf Bezug genommen resp. darauf verwiesen. Die Eheschutzakten wurden in der Folge beigezogen und befinden sich bei den Scheidungsakten.
3.3. In Bezug auf die konkrete vorinstanzliche Berechnung des gebührenden Unterhalts der Beschwerdegegnerin beanstandet er, die Tochter sei bei der Überschussteilung nicht berücksichtigt worden. Der Eheschutzrichter habe damals der Ehefrau für sich und die Tochter einen Überschussanteil von 60 %, ihm selbst einen solchen von 40 % zugewiesen. Damit sei klar, dass für die Ehefrau 40 % gedacht gewesen seien, die restlichen 20 % aber für die Tochter. Konsequenterweise stünden daher der Beschwerdegegnerin vom Überschuss nur 40 % zu, nämlich Fr. 2'157.25, und nicht die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 2'696.55 (50 %). Der gebührende Unterhalt sei damit von Fr. 5'260.50 um Fr. 539.30 auf Fr. 4'721.20 zu reduzieren.
Die Unterhaltsrechtsprechung knüpft an den zuletzt gelebten Standard an; werden durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder Mittel frei, so ist davon auszugehen, dass diese gleichermassen für beide Ehegatten verwendet worden wären (BGE 134 III 577 E. 8 S. 580 mit Hinweisen). Gemäss Vorinstanz befindet sich die volljährige Tochter noch in Ausbildung; der Beschwerdeführer bezahle offenbar seit Eintritt der Volljährigkeit keinen Unterhalt mehr für sie. Bei der Ermittlung des zu teilenden Überschusses, hat das Obergericht die Tochter dennoch insofern berücksichtigt, als es deren Bedarf von Fr. 915.-- vorgängig in Abzug brachte (vorstehend E. 2.1). Weiter anerkannte die Vorinstanz bei der Ermittlung der scheidungsbedingten Mehrkosten nur einen Teil der effektiven Wohnkosten der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz hielt fest, die von dieser geltend gemachten Fr. 1'565.-- seien zu hoch bemessen. Es könnten nur angemessene Wohnkosten für die Beschwerdegegnerin alleine berücksichtigt werden resp. die erwachsene Tochter habe sich an den Wohnkosten zu beteiligen. Angerechnet wurden Fr. 1'200.-- (E. 2.1). Zudem wurde ihr aufgrund der Wohngemeinschaft mit der Tochter nur ein Grundbetrag von Fr. 1'100.-- anstelle von Fr. 1'200.-- angerechnet. Vor diesem Hintergrund stossen die Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere.
3.4. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, das Obergericht habe keine Sparquote berücksichtigt. Einerseits wirft er der Vorinstanz vor, sie habe die notwendigen Abklärungen zu einer allfälligen Sparquote nicht getroffen. Anderseits behauptet er, aus den Akten des Scheidungsverfahrens hätte es klare Anhaltspunkte für eine Sparquote gegeben. So will er die Beweismittel vorgelegt haben für Einzahlungen in die Säule 3a von durchschnittlich Fr. 500.-- und für Liegenschaftsinvestitionen und Einkäufe in die Pensionskasse von mindestens Fr. 700.-- pro Monat, was eine monatliche Sparquote von Fr. 1'200.-- ergebe. Dieser Betrag sei bei der Ermittlung des gebührenden Unterhalts ebenfalls abzuziehen.
Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz ungenügende Abklärungen unterstellt, ist er darauf zu verweisen, dass der Beweis einer Sparquote den Parteien oblegen hät te (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106), womit es an ihm gelegen hätte, sämtliche sachdienlichen Beweismittel vorzulegen. Dies um so mehr, als er selbst eine Neuberechnung des letzten ehelichen Lebensstandards verlangt hatte (E. 3.1). Damit wird auch die von ihm in diesem Zusammenhang zusätzlich erhobene Rüge, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie trotz Fehlens von Unterlagen, welche zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts notwendig gewesen wären, entschieden habe, gegenstandslos.
Sodan n ist auf die von ihm erwähnten Dokumente einzugehen, aus welchen die Vorinstanz seiner Ansicht nach auf eine Sparquote hätte schliessen müssen. Betreffend Einzahlungen in die Säule 3a verweist er auf Beilagen 53 und 54 zu seiner Eingabe vom 26. August 2009 an das Bezirksgericht Baden. Die beiden Dokumente geben Auskunft über den Rückkaufswert zweier Policen der gebundenen Vorsorge bei der A.________. Aus den Dokumenten gehen zwar die Rückkaufswerte hervor (Fr. 45'711.--; Fr. 32'148.--), indes findet sich kein Hinweis über die Höhe allfälliger regelmässig zu leistender resp. tatsächlich geleisteter Prämien. Die Dokumente vermögen daher keine Sparquote zu belegen.
Die Einzahlungen in die Pensionskasse seien aus Beilage 29 zur vorgenannten Eingabe vom 26. August 2009 ersichtlich. Aus dem genannten Dokument geht tatsächlich hervor, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1998 bis 2005 sieben Mal freiwillige Einlagen von je Fr. 10'000.-- geleistet hat (in den Jahren 1998 und 1999 erfolgten ausnahmsweise Überweisungen von Fr. 40'000.-- resp. Fr. 20'000.--). In den Jahren 2002 und 2003 blieb eine Überweisung gänzlich aus, erst Ende 2004, also bereits nach der Trennung der Parteien erfolgte wieder eine Einzahlung. Nachdem für die Bestimmung des nachehelichen Standards der zuletzt gelebte eheliche Standard massgebend ist, kann der Beschwerdeführer damit auch aus diesem Argument nichts für sich ableiten, wurden doch genau in den Jahren vor der Trennung keine Einlagen getätigt.
Sodann bezieht er sich zum Liegenschaftsunterhalt auf eine Beilage 11 einer Eingabe an das Bezirksgericht Baden vom 22. Februar 2011. In den Akten des Bezirksgerichts findet sich indes, soweit ersichtlich, keine Eingabe des Beschwerdeführers mit diesem Datum. Es gibt lediglich eine Eingabe vom 22. Februar 2010, mit welcher jedoch nur Unterlagen der SVA Aargau eingereicht wurden. Seiner Beschwerde an das Bundesgericht legt der Beschwerdeführer die behauptete frühere Beilage 11 bei (als Beilage 9 bezeichnet); eine Kopie der Eingabe, mit welcher er das Dokument eingereicht haben will, legt er jedoch nicht vor, womit nicht überprüft werden kann, ob der Beleg dem Erstrichter effektiv vorgelegt worden war. Entsprechend muss das Beweismittel als neu gelten und ist nicht zu berücksichtigen (Art. 99 BGG, E. 1.2, E. 3.1). Dasselbe Ergebnis gilt für die als Beschwerdebeilagen 6, 7, 8, 10 und 11 neu eingereichten Belege betreffend Vorsorgeversicherung A.________ und Garteninvestitionen, welche aus den Jahren 2002 bis 2003 datieren. Diese Unterlagen hätte er vor der Vorinstanz einreichen können und müssen.
Überdies muss festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf Dokumente bezieht, die er dem Erstrichter vorgelegt haben will. Indes bringt er mit keinem Wort vor, dass er vor der Vorinstanz die Berücksichtigung einer Sparquote verlangt hätte. Darauf kann er vor Bundesgericht nicht zurückkommen.
3.5. In Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten Einnahmen der Beschwerdegegnerin rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe bei der Verrentung der Freizügigkeitsleistung der Ehefrau (Kapitalauszahlung von Fr. 280'635.--) einen Steuerabzug von Fr. 22'356.-- gemacht. Bei ihm jedoch sei bei der Verrentung des Alterskapitals kein Steuerabzug vorgenommen worden, womit die Vorinstanz das Gleichheitsgebot verletzt habe. Entsprechend sei auf Seiten der Frau eine Korrektur bei der Verrentung anzubringen. Daraus resultiere eine höhere Rente aus Freizügigkeitsleistung von Fr. 1'194.40 (anstelle von Fr. 1'099.--, wie die Vorinstanz dies vorsah).
Der Beschwerdeführer übersieht, dass gemäss der Feststellung des Obergerichts die Beschwerdegegnerin bereits Steuern im Umfang von Fr. 22'356.-- zu bezahlen hatte. Es bezog sich dabei auf eine Beilage 8 einer Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2013. Dabei handelt es sich um die provisorische Steuerrechnung 2011, wonach der genannte Betrag bis zum 30. Juni 2012 geschuldet war. Anders als der Beschwerdeführer, der mit (wahrscheinlich) zukünftig anfallenden Steuern argumentiert, musste die Beschwerdegegnerin somit den Abzug effektiv hinnehmen. Da es sich ausserdem im Resultat um eine Differenz von weniger als Fr. 100.-- handelt, ist keine falsche Ermessensausübung (E. 1.2) der Vorinstanz ersichtlich, wenn sie nur bei der Beschwerdegegnerin den Steuerabzug berücksichtigte.
3.6. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer "rein vorsorglich" die Berechnung seines Existenzbedarfs durch die Vorinstanz. Seine Ausführungen bleiben jedoch unsubstanziiert und vermögen damit den Anforderungen an Sachverhaltsrügen (E. 1.2) nicht zu genügen. Hierauf ist nicht einzutreten.
3.7. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann