Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_351/2013
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Urteil vom 6. Januar 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler,
gegen
Staatsanwaltschaft Baden, Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.
Gegenstand
Strafverfahren; Gesuch um amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. September 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A.
Am 26. April 2013 liess die Staatsanwaltschaft Baden X.________ wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1) verhaften. Anlässlich der Hafteinvernahme erklärte er, Rechtsanwalt Tobler sei sein Verteidiger. Rechtsanwalt Tobler wurde über die Festnahme telefonisch orientiert; er erklärte sich mündlich zur Übernahme der Verteidigung bereit und ersuchte um seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger.
Am 29. April 2013 versetzte das Zwangsmassnahmengericht X.________ auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin bis zum 26. Juni 2013 in Untersuchungshaft. Gleichentags liess dieser das Gesuch stellen, Rechtsanwalt Tobler als amtlichen Verteidiger einzusetzen.
Mit Schreiben vom 30. April 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Tobler mit, es liege derzeit kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Das Gesuch um amtliche Verteidigung könne sie nicht beurteilen, da sie die finanziellen Verhältnisse von X.________ nicht kenne. Sie bitte ihn, die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Sofern die Voraussetzungen gegeben seien, werde er mit Wirkung ab Gesuchseinreichung als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 ersuchte Rechtsanwalt Tobler die Staatsanwaltschaft, das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 setzte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Tobler Frist bis zum 30. Juni 2013, um Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse von X.________ einzureichen.
Am 7. Juni 2013 wurde X.________ aus der Haft entlassen.
Am 26. Juli 2013 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung ab mit der Begründung, die finanziellen Verhältnisse von X.________ seien nicht offen gelegt worden.
Am 2. September 2013 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde von X.________ gegen die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Ablehnung des Gesuchs des Beschuldigten um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte; die Anwendung von lit. b dieser Bestimmung fällt vorliegend ausser Betracht.
Der Beschwerdeführer wird zurzeit von Rechtsanwalt Tobler privat verteidigt. Da er vom 26. April bis zum 7. Juni 2013 und damit mehr als 10 Tage inhaftiert war, liegt nach Art. 130 lit. a StPO offenkundig ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Sollte Rechtsanwalt Tobler das Mandat niederlegen, müsste die Verfahrensleitung umgehend eine amtliche Verteidigung anordnen, falls der Beschwerdeführer keinen neuen Wahlverteidiger ernennen sollte (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO). Die Verteidigung des Beschwerdeführers ist in jedem Fall gewährleistet. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi