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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6F_14/2013
Urteil vom 6. Januar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys,
nebenamtlicher Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_110/2013 vom 28. Mai 2013.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 29. Oktober 2012 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und versuchter Erschleichung einer falschen Beurkundung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Es erkannte auf eine Ersatzforderung des Staates von Fr. 10'000.-- und ordnete die Einziehung des beschlagnahmten Bargelds, der Mittel auf dem gesperrten Bankkonto sowie der gefälschten angolanischen Identitätskarte lautend auf X.________ an. X.________ erhob gegen das obergerichtliche Urteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er machte geltend, auf der Grundlage eines offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalts verurteilt worden zu sein, und beanstandete die Strafzumessung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde am 28. Mai 2013 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_110/2013).
B.
Mit Revisionsgesuch vom 26. September 2013 gelangt X.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei das bundesgerichtliche Urteil vom 28. Mai 2013 aufzuheben. Er sei der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig zu sprechen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. Es sei auf eine Ersatzforderung des Staates von Fr. 10'000.-- zu erkennen und die Einziehung des beschlagnahmten Bargelds, der Mittel auf dem gesperrten Bankkonto sowie der gefälschten angolanischen Identitätskarte anzuordnen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
1.2. Der Revisionsgrund setzt zunächst ein auf Tatsachen bezogenes Versehen voraus. Das Bundesgericht muss eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig wahrgenommen haben (BGE 122 II 17 E. 3; 115 II 399 E. 2a; 96 I 279 E. 3).
1.3. Der Gesuchsteller macht geltend, die Vorinstanz sei bei der Strafzumessung von einer falschen Kokainmenge ausgegangen. Sie habe festgestellt, er habe am 20. September 2008, am 21. November 2008 und am 15. April 2010 eventualvorsätzlich in Bezug auf eine Kokainmenge von jeweils mindestens 1 kg gehandelt. Bei der Strafzumessung sei die Vorinstanz demgegenüber von einer Gesamtmenge von mindestens 11.677 kg ausgegangen (Revisionsgesuch S. 9-14).
Die Frage ist, ob das Bundesgericht eine erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt hat, die den Akten hätte entnommen werden können. In Bezug auf die relevanten Tatsachenfeststellungen kann auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden.
Die Vorinstanz stellte fest, der Gesuchsteller habe in Kauf genommen, am 20. September und am 21. November 2008 jeweils mindestens 1 kg Kokain aus dem Transitbereich des Flughafens zu schleusen (Urteil S. 24 oben bzw. S. 25 unten). Am 15. April 2010 seien "10 Blöcke Kokain mit dem Bruttogewicht von 9677 Gramm" sichergestellt worden (Urteil S. 26). Bei der Strafzumessung ging die Vorinstanz von einer Menge von mindestens 11.677 kg Kokain aus (Urteil S. 31). Zwar hielt die Vorinstanz bei der Beurteilung des Anklagesachverhalts vom 15. April 2010 abschliessend fest, der Eventualvorsatz des Gesuchstellers richte sich auf mindestens 1 kg Kokain (Urteil S. 28 oben), doch ist aus den unmittelbar voranstehenden Erwägungen ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich dabei um 9.677 kg Kokain handelt. Ein Versehen in tatsächlicher Hinsicht liegt nicht vor.
2.
Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe seine Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt. Es hätte eingreifen müssen, weil er ungenügend verteidigt gewesen sei. Sein damaliger amtlicher Verteidiger habe das vorinstanzliche Urteil "nicht wirklich verstanden" und den "eklatanten Fehler bei der Strafzumessung" nicht bemerkt (Revisionsgesuch S. 15-18). Die vom Gesuchsteller ins Feld geführte ungenügende Verteidigung stellt keinen Revisionsgrund dar. Der angebliche Fehler bei der Strafzumessung, den der damalige amtliche Verteidiger gemäss Gesuchsteller hätte erkennen müssen, besteht ohnehin nicht (vgl. E. 1.3).
3.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen, da das Revisionsgesuch aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler