Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_449/2013
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Urteil vom 7. Januar 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Kirchplatz 2, 4310 Rheinfelden.
Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme; Kostenrechnung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. November 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Urkundenfälschung, Fälschung oder Verfälschung von Kontrollschildern, Verwendung von falschen oder verfälschten Kontrollschildern, Fahren ohne Haftpflichtversicherung sowie Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Verfügung vom 14. Februar 2013 die Beschlagnahme der zwei Kennzeichen "DA - FDA - 01 DA" sowie der Zulassungsbescheinigung bzw. des Fahrzeugscheins Nr. "VG DA - 001 - 001" zum Gebrauch als Beweismittel sowie zum Zweck der Einziehung an.
2.
X.________ erhob gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. November 2013 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme zum Zwecke der Einziehung vorliegen würden,weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen sei. Hinsichtlich des Antrages auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da dieser Antrag bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. Juni 2013 beurteilt worden sei; die entsprechende Verfügung sei unangefochten geblieben.
3.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. Dezember 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer legt mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) abzuweisen ist. Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli