Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_573/2013
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Urteil vom 7. Januar 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 4. November 2013.
Sachverhalt:
A.
Zwischen X.________ (Mieter, Kläger, Beschwerdeführer) sowie A.Y.________ und B.Y.________ (Vermieter) bestand ein Mietverhältnis, welches dem Mieter per 31. August 2010 gekündigt wurde. Nachdem sich der Mieter geweigert hatte, die Mietwohnung zu verlassen, wurde er gerichtlich angewiesen, das Mietobjekt innert Frist zu räumen und zu verlassen. Dieser Aufforderung kam der Mieter jedoch nicht nach, woraufhin die Wohnung am 19. November 2010 in seinem Beisein zwangsgeräumt wurde; die anlässlich der Räumung nicht mitgenommenen Gegenstände wurden zunächst in einem Unterstand deponiert und anschliessend in einer Garage eingelagert. Die Vermieter forderten den Mieter mehrmals auf, seine zurückgelassenen Sachen abzuholen, welcher Aufforderung der Mieter jedoch nicht nachkam. Androhungsgemäss wurden die Gegenstände in der Folge entsorgt.
Mit Klage vom 1. Juni 2013 beantragte der Mieter dem Regionalgericht Bern-Mittelland, die Vermieter seien zu verpflichten, ihm die unerlaubt zurückbehaltenen Gegenstände im Wert von Fr. 32'113.-- herauszugeben, eventualiter seien diese zur Leistung von Schadenersatz zu verpflichten. Gleichzeitig stellte der Mieter ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
B.
Mit Entscheid vom 30. Juli 2013 wies der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 4. November 2013 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde und das oberinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, der Entscheid vom 4. November 2013 des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben. Dem Kläger sei rückwirkend und für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Ein solcher Zwischenentscheid kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In der Hauptsache handelt es sich um eine Zivilsache, die den für Beschwerden in Zivilsachen erforderlichen Streitwert (Art. 74 Abs. 1 BGG) erreicht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) - auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht, da das Bundesgericht nicht gehalten ist, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 134 V 53 E. 3.3 S. 60).
2.2. In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401).
3.
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt eine Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte und von Bundesrecht sowie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Rechtsbegehren zu Unrecht als aussichtslos beurteilt.
3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei welchen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz stellte fest, in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Gericht könne festgehalten werden, dass die Prozessbegehren des Beschwerdeführers aussichtslos erscheinen würden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen worden sei:
Das Begehren des Beschwerdeführers auf Herausgabe der eingelagerten Gegenstände erweise sich bereits von vorneherein als aussichtslos, da die vom Beschwerdeführer nicht abgeholten Gegenstände entsorgt worden seien. Mit der Entsorgung habe der Beschwerdeführer nicht nur gestützt auf das Schreiben vom 14. Februar 2011, dessen Annahme er verweigert habe und die E-Mail vom 24. Februar 2011 rechnen müssen, sondern bereits gestützt auf die Schreiben vom 23. November und 7. Dezember 2010, welche er erhalten und auch beantwortet habe.
So erweise sich auch sein Schadenersatzbegehren als aussichtslos. Art. 41 OR setze einen widerrechtlich zugefügten Schaden voraus; die Vermieter hätten jedoch alles ihnen Zumutbare getan, um einen Schaden abzuwenden. Die bei der Zwangsräumung nicht mitgenommenen Sachen seien während gut drei Monaten aufbewahrt worden, wobei der Beschwerdeführer mehrfach schriftlich aufgefordert worden sei, diese innert einer bestimmten Frist abzuholen. Dabei sei er auch stets darüber informiert worden, die Sachen würden bei Nichtabholung seinerseits ohne weiteres entsorgt. Der Beschwerdeführer habe jedoch die ihm gestellten Fristen jeweils unbenutzt verstreichen lassen und habe auch nie in Aussicht gestellt, die Gegenstände abzuholen. Es sei nicht Sache des Vermieters, nicht abgeholte Gegenstände eines ehemaligen Mieters dauerhaft zu lagern. Aus den Aufforderungen der Vermieter zur Abholung der Gegenstände ergebe sich denn auch, dass es sich dabei - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht um Retentionsgegenstände handle, da die Vermieter die Sachen nicht zur Deckung ihrer Forderungen zurückbehalten hätten. Nachdem der Beschwerdeführer in Kenntnis der angedrohten Entsorgung der eingelagerten Gegenstände während Monaten darauf verzichtet habe, diese abzuholen, hätten die Vermieter von einer konkludenten Einwilligung des Beschwerdeführers in die Verwertung ausgehen dürfen. Damit bestehe gestützt auf Art. 41 OR kein Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers; ein solcher wäre im Übrigen ohnehin verjährt gewesen.
3.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verkenne, dass es nicht primär um die von den Vermietern im freien Unterstand deponierten Sachen gehe, sondern um "die Retention des datengeschützten Besitzes". Entgegen der Ansicht der beiden Vorinstanzen handle es sich somit bei den angeblich entsorgten Gegenständen nicht um "zurückgelassene Sachen bzw. Gegenstände", sondern um "unerlaubt zurückbehaltene Retentionsgegenstände".
Er habe nicht gewusst, dass die eingelagerten Gegenstände durch die Vermieter entsorgt worden seien. Dies habe er erst durch den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland erfahren. Die Schreiben der Vermieter, in welchen sie ihm angedroht hätten, die Gegenstände zu entsorgen, seien ihm nie zugestellt worden. Im Übrigen hätten die Vermieter auch nie "valide Angaben" darüber gemacht, welche Gegenstände sie tatsächlich entsorgt hätten. Deshalb handle es sich um einen Fehlschluss der Vorinstanz, sein Begehren um Herausgabe der Gegenstände als nicht durchsetzbar und aussichtslos zu bezeichnen. Ebenso wenig erweise sich sein Schadenersatzbegehren als aussichtslos. Es sei eine falsche Feststellung des Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer "durch sein Untätigbleiben sein Desinteresse an den Sachen nach aussen kundgetan und damit konkludent zu verstehen gegeben habe, dass er sein Eigentum an den eingelagerten Gegenständen aufgegeben habe".
Schliesslich verkenne die Vorinstanz auch, dass seine Schadenersatzforderung nicht verjährt sei; er habe die Vermieter bereits am 24. November 2010 "für die Retention des datengeschützten Besitzes, für die unsachgemässe Lagerung der Pflanzen und Duvets im offenen Unterstand und für die angedrohte Entsorgung von nicht näher bezeichneten Sachen (...) haftbar" gemacht.
3.4. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Zwangsräumung des Mietobjekts gewisse Gegenstände zurückgelassen hat, die zunächst im Unterstand des Mietobjekts deponiert und anschliessend in einer Garage eingelagert wurden. Was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen will, es handle sich bei diesen Gegenständen um "die Retention des datengeschützten Besitzes" bzw. um "unerlaubt zurückbehaltene Retentionsgegenstände", bleibt unklar, wobei bereits fraglich ist, ob die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen genügt (vgl. E. 2 hiervor). Ebenso unklar sind seine Vorbringen, wonach sein Begehren um Herausgabe der zurückgelassenen Gegenstände nicht aussichtslos sein soll. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden die Gegenstände entsorgt und sind demnach nicht mehr vorhanden, womit sie auch nicht mehr herausgegeben werden können. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese Feststellung nicht als willkürlich auszuweisen.
Der Beschwerdeführer wurde über Monate hinweg mehrmals aufgefordert, seine Sachen abzuholen, was er unterlassen hat. Er hat den Vermietern auch nie in Aussicht gestellt, die Sachen bis zu einem bestimmten Datum abzuholen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Feststellungen in Willkür verfallen sein soll. Aus seinen teils undeutlichen Ausführungen lässt sich vielmehr entnehmen, er habe sich gegenüber den Vermietern stets (nur) gegen die unsachgemässe Lagerung seines "datengeschützten Besitzes" gewehrt. Damit legt er nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich war, sich selber um die Abholung seiner angeblich wichtigen Sachen zu sorgen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es nicht Sache des Vermieters, nicht abgeholte Sachen des Mieters dauerhaft zu lagern. Die Vermieter durften demnach, nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung seine Sachen nicht abgeholt hat, von einer konkludenten Einwilligung des Beschwerdeführers in die Verwertung ausgehen.
3.5. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten keine verfassungsmässigen Rechte bzw. kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Gewinnaussichten im kantonalen Rechtsmittelverfahren als kaum ernsthaft erachtet und dem Beschwerdeführer damit die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat. Der angefochtene Zwischenentscheid ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
4.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sie von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Reitze