BGer 1B_302/2013 |
BGer 1B_302/2013 vom 08.01.2014 |
{T 0/2}
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1B_302/2013
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Urteil vom 8. Januar 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Simone Tschopp,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beschlagnahme,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer
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in Strafsachen, vom 5. August 2013.
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Sachverhalt: |
A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen X.________ aufgrund einer Anzeige seiner Ehefrau eine Untersuchung wegen Vergewaltigung, Drohung etc. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am 20. Dezember 2012 wurden unter anderem mehrere Schusswaffen und Munition sichergestellt. In der Folge wurden X.________ zwei Ordonnanzwaffen der Armee (Sturmgewehr 57 und 90) herausgegeben, jedoch ohne die dazugehörigen Verschlüsse. Mit Verfügung vom 21. März 2013 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft ein Langgewehr, einen Karabiner, die erwähnten Verschlüsse sowie die sichergestellte Munition. In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, die Angelegenheit zur Begründung der Beschlagnahmeverfügung an die Staatsanwaltschaft zurück. Am 15. April 2013 erliess die Staatsanwaltschaft eine neue Beschlagnahmeverfügung.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom 5. August 2013 ab.
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C. X.________ lässt Beschwerde in Strafsachen führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm das Langgewehr, der Karabiner, die beiden Verschlüsse zu den Sturmgewehren 90 und 57 sowie die Munition herauszugeben.
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Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern haben am 11. September und am 12. September 2013 auf Vernehmlassungen je ausdrücklich verzichtet.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist der Entscheid der Beschwerdekammer, mit welchem sie die Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Waffen, Verschlüssen und Munition abwies. Es handelt sich um den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, ist mithin ein Zwischenentscheid. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f. mit Hinweisen) bewirken könnte. Dies ist bei der strafprozessualen Beschlagnahme der Fall (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; nicht amtl. publizierte E. 1 von BGE 139 IV 250). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt.
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2. |
2.1. Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme ist u.a. im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Nach der Rechtsprung des Bundesgerichts zu den altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen, die weiterhin Geltung beanspruchen kann, setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme prüft das Bundesgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme - anders als der für die (definitive) Einziehung zuständige Sachrichter - nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend; es hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 S. 252 f. mit Hinweisen; 124 IV 313 E. 4 S. 316).
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2.2. Bei Beschwerden gegen Eingriffe in individuelle Grundrechte durch Zwangsmassnahmen prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der StPO frei (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346; Urteil 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125 f.; 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
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3. |
3.1. Das kantonale Gericht bejahte den hinreichenden Tatverdacht damit, dass gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen Drohung und Vergewaltigung eine Untersuchung eröffnet worden sei, was bereits einen hinreichenden Tatverdacht gegen ihn voraussetze (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Weiter könne auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden, wonach die Privatklägerin über die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer ein Tagebuch geführt habe, was den Tatverdacht gegen ihn zusätzlich untermauere. Im vorliegenden Strafverfahren zeichne sich in Bezug auf gewisse Vorwürfe eine Verfahrenseinstellung ab, nicht aber in Bezug auf die Vorwürfe der Drohung und Vergewaltigung.
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3.2. |
3.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst eine einseitige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vor, weil sie wichtige Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt habe, obschon diese in der Beschwerde ausdrücklich genannt und aktenmässig erstellt seien. Namentlich habe die Vorinstanz verschiedene Umstände in Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren als für den Beschwerdeführer entlastende Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt. So habe der Beschwerdeführer das Eheschutzverfahren eingeleitet, bereits zum zweiten Mal nach 2009. Die Ehefrau habe die Strafanzeige erst eingereicht, nachdem sich die Einräumung eines Besuchsrechts des Beschwerdeführers und allenfalls sogar ein Obhutsentzug der Ehefrau gegenüber abzuzeichnen begann. Vorgängig zum Eheschutz- und Strafverfahren sei eine Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Bern wegen kindswohlgefährdendem Verhalten der Ehefrau ausgelöst worden, welche jegliche Mitwirkung in diesem Verfahren verweigert habe. Die Vorinstanz sei nicht von jeglicher Beweiswürdigung entbunden. Als entlastende Indizien hätten auch die Aussagen des früheren Lebenspartners der Privatklägerin gewertet und die Tatsache erwähnt werden müssen, dass das Strafverfahren wegen der Hälfte der von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe inzwischen rechtskräftig eingestellt sei. Die zur Anzeige gebrachten Vorwürfe fänden in den Aufzeichnungen der Privatklägerin (praktisch) keine Stütze. Indem die Vorinstanz den (ohnehin fraglichen) konkreten Beweiswert der Tagebucheinträge nicht würdige, sondern schematisch auf eine erhöhte Glaubwürdigkeit derselben abstelle, verletze sie den Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch einen rechtsverletzenden Missbrauch des ihr zustehenden Ermessens. Auch habe das kantonale Gericht die Begründungspflicht verletzt.
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3.2.2. Im Unterschied zum erkennenden Sachrichter nehmen die kantonalen Gerichte und auf Beschwerde hin das Bundesgericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor (E. 2.1 hievor). Daher war die Vorinstanz nicht gehalten, sich umfassend mit allen Fragen, wie der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Privatklägerin, auseinanderzusetzen. Insbesondere musste sie nicht näher auf das frühere und das laufende Eheschutzverfahren eingehen. In diesem Zusammenhang genügt es, wenn sich die Vorinstanz mit dem vorgeworfenen Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln auseinandersetzt. Soweit es hier um reine Sachverhaltsfragen, insbesondere um die Beweiswürdigung geht, können daher die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend betrachtet werden. Ebensowenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor, da sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt hat (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
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3.3. Im Lichte der dem Bundesgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme zukommenden Überprüfungsbefugnis (E. 2.2 hievor) kann der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie von einem hinreichenden Tatverdacht ausging. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt nach wie vor gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung wegen Vergewaltigung, Drohung etc. und hat in diesen Punkten gemäss der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit Anklage beim Strafgericht erhoben. Sie erachtet mithin aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend (Art. 324 Abs. 1 StPO). Damit ist auch der für Beschlagnahmungen genügende hinreichende konkrete Tatverdacht (weiterhin) gegeben und eine Verurteilung nicht ausgeschlossen. Alle diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde ändern daher nichts. Insbesondere wird es Aufgabe des Sachgerichts sein, die einzelnen Beweismittel zu würdigen, namentlich die Tagebuchaufzeichnungen und die Aussagen der Privatklägerin sowie deren Glaubwürdigkeit.
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4. |
4.1. Das kantonale Gericht hat die Beschlagnahme sämtlicher Schusswaffen zu Beweiszwecken als rechtmässig betrachtet. Ferner hat es für sämtliche Waffen den für die Einziehungsbeschlagnahme erforderlichen unmittelbaren Konnex zwischen dem Gegenstand und der Erfüllung des vorgeworfenen Tatbestandes bejaht, da der begründete Verdacht bestehe, dass sie zumindest im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Drohungen verwendet worden seien. Schliesslich ging das kantonale Gericht davon aus, dass es in absehbarer Zukunft wieder zu Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie komme, beispielsweise im Rahmen eines Besuchsrechts. Mit anderen Worten bestehe weiterhin Konfliktpotential zwischen den Eheleuten und damit die konkrete Möglichkeit einer weiteren Gefährdung der Familie des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund sei die Gefahr weiterer deliktischer Verwendung der Schusswaffen zur Zeit zu bejahen. Die Beschlagnahme der Schusswaffen erweise sich als geeignet, weitere Delikte gegen die Privatklägerin und die gemeinsamen Kinder zu verzögern oder zu erschweren (Hinweis auf BGE 137 IV 249 E. 4.5.2). Gleichzeitig trage die Staatsanwaltschaft mit der Möglichkeit des zeitweisen Gebrauchs des Sturmgewehrs 90 dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung, da der Beschwerdeführer auf das Sturmgewehr für seine Tätigkeit als Jungschützenleiter und Sportschütze angewiesen sei.
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4.2. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Weder die Beschlagnahme sämtlicher Schusswaffen (bzw. der Verschlüsse) samt Munition noch die Annahme einer weiteren Ausführungsgefahr lässt sich beanstanden. Sollte sich im Falle einer Verurteilung ergeben, dass alle beschlagnahmten Waffen - was angesichts der widersprüchlichen Aktenlage vom Sachgericht zu entscheiden sein wird - zumindest im Zusammenhang mit den Drohungen stehen, so liegt eine Einziehung durch das Sachgericht im Bereich des Möglichen, unabhängig von der Frage der weiteren Ausführungsgefahr. Die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahmung hat das kantonale Gericht ebenfalls zu Recht bejaht.
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5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Januar 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer
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