BGer 5A_883/2013 |
BGer 5A_883/2013 vom 08.01.2014 |
{T 0/2}
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5A_883/2013
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Urteil vom 8. Januar 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Zlatko Janev,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. November 2013.
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Sachverhalt: |
A. X.________ betrieb Y.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Luzern vom 14. Juni 2012 für Fr. 384'017.-- nebst 5 % Zins seit 13. Juni 2011. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag.
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B. Das Bezirksgericht Luzern wies mit Entscheid vom 19. August 2013 das Gesuch von X.________ um Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag (inkl. Zins) ab.
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C. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 26. August 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Sie verlangte die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Entscheids und die Erteilung der Rechtsöffnung im betriebenen Betrag zuzüglich Zins. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2013 ab.
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D. Gegen diesen Entscheid hat X.________ (Beschwerdeführerin) am 21. November 2013 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der definitiven, allenfalls der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung zuzüglich Zins.
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Erwägungen: |
1. Die fristgemäss erfolgte Eingabe richtet sich gegen einen mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbaren Entscheid (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).
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2. Unter Verweis auf die bezirksgerichtlichen Ausführungen, mit denen sich die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren zum grossen Teil nicht auseinandergesetzt habe, hat das Kantonsgericht festgehalten, die Beschwerdeführerin habe weder einen definitiven noch einen provisorischen Rechtsöffnungstitel vorgelegt. Die Beschwerdeführerin verlange mit ihrer Betreibung die Bezahlung von Verzugszinsen auf einem Vermächtnis. Sie habe Kopien zweier handschriftlicher Testamente (vom 18. Juni und 2. Juli 2003) ihrer verstorbenen Tante eingereicht. Als eigenhändige Testamente stellten sie keine vollstreckbare öffentliche Urkunde gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis SchKG und Art. 347 ff. ZPO dar. Im Bundesgerichtsurteil 5A_108/2009 vom 6. April 2009, das dieselben Parteien betraf, sei zudem festgehalten worden, dass die beiden Testamente nicht als Rechtsöffnungstitel für das Vermächtnis taugten, da sich ihnen keine bedingungslose Verpflichtung von Y.________ (Beschwerdegegner) zur Bezahlung des Vermächtnisses entnehmen lasse. Dies gelte dann ebenso für die Verzugszinsen. Die Testamente enthielten auch keine Verzugszinsregelung. Da die Zinsen unabhängig von der Grundforderung geltend gemacht würden, müsste für die Zinsschuld ein ausdrücklicher Rechtsöffnungstitel vorliegen. Gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht begründeten für sich allein keinen Rechtsöffnungstitel. Die Beschwerdeführerin berufe sich zwar auf BGE 83 II 427, doch betreffe dieses Urteil eine materielle Feststellungsklage und nicht ein Vollstreckungsverfahren. Am Fehlen eines Rechtsöffnungstitels vermöchten auch zwei Dokumente, auf die sich die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht berufen habe, nichts zu ändern. Dabei handle es sich um ein Schreiben von Rechtsanwalt A.________ vom 8. März 2011 und ein Schreiben des monegassischen Notars B.________ vom 31. Mai 2011. Diese Dokumente stellten weder für sich noch in Kombination mit den Testamenten einen Rechtsöffnungstitel dar. Die Beschwerdeführerin müsse somit ihren Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf dem ordentlichen Klageweg durchsetzen.
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3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich ihrer Anträge geltend: Sie habe - entgegen einer Feststellung im Prozesssachverhalt des angefochtenen Urteils - nie bloss die provisorische, sondern immer auch die definitive Rechtsöffnung verlangt. Die Beschwerdeführerin erläutert nicht, inwiefern ihre Rüge relevant sein könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich, denn sowohl das Kantonsgericht wie auch das Bezirksgericht haben das Gesuch der Beschwerdeführerin unter beiden Aspekten untersucht.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Januar 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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