BGer 2C_1099/2013
 
BGer 2C_1099/2013 vom 09.01.2014
{T 0/2}
2C_1099/2013
 
Urteil vom 9. Januar 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,
Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
Gegenstand
Widerruf bzw. Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
vom 14. Oktober 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
2. 
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG stehen gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
2.2. Das Urteil des Appellationsgerichts wurde gemäss den Sendungsinformationen der Post am 22. Oktober 2013 an der Adresse L.________strasse in K.________, von der Mutter des Beschwerdeführers entgegengenommen. Ob eine rechtsgültige Zustellung an diese Adresse möglich war, kann dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer hat das angefochtene Urteil nach eigenen Angaben nämlich spätestens am 18. November 2013 erhalten. Eine allfällige mangelhafte Eröffnung, die den Beginn des Fristenlaufs gehemmt haben könnte (vgl. Art. 49 BGG), war ab diesem Zeitpunkt geheilt, worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 ausdrücklich belehrt wurde. Die Beschwerdefrist begann am 19. November 2013 zu laufen und endete, unter Berücksichtigung des Friststillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG am 3. Januar 2014. Bis dahin hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht nebst dem Schreiben vom 19. November 2013 keine weiteren Schriftstücke zukommen lassen. Bei besagtem Schreiben handelt es sich um eine blosse Beschwerdeankündigung, die jegliche Darlegung darüber vermissen lässt, inwiefern das angefochtene Urteil schweizerisches Recht verletze.
2.3. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
2.
 
3.
Lausanne, 9. Januar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller