Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2F_27/2013, 2F_28/2013
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Urteil vom 9. Januar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________
geb. Y.________,
Gesuchsteller, beide vertreten durch Treuhandbüro Constantin, Albert Constantin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten,
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Place de la Planta 3, 1951 Sitten.
Gegenstand
2F_27/2013
Kantons- und Gemeindesteuern 2002,
2F_28/2013
Direkte Bundessteuer 2002;
Sondersteuer auf Liquidationsgewinn,
Revisionsgesuch gegen Urteile 2C_104/2013 und 2C_105/2013 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. September 2013.
Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesgerichts 2C_104/2013 und 2C_105/2013 vom 27. September 2013,
in das gegen dieses Urteil erhobene Revisionsgesuch von A.X.________ und B.X.________ geb. Y.________ vom 19. Dezember 2013,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 61 BGG Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung rechtskräftig werden und kein ordentliches Rechtsmittel dagegen ergriffen werden kann,
dass hingegen die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einer der in Art. 121 bis 123 BGG genannten Revisionsgründe beim Bundesgericht form- und fristgerecht geltend gemacht wird,
dass die Gesuchsteller geltend machen, ihren Vorbringen in der ursprünglichen Beschwerde sei nicht die nötige und fachmännische Beachtung geschenkt worden, wobei sie die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG erwähnen,
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids gemäss Art. 121 BGG verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d),
dass die Gesuchsteller das bundesgerichtliche Urteil vom 27. September 2013 in verschiedener Hinsicht kritisieren, wobei anhand ihrer wie in einem Beschwerdeverfahren vorgetragenen Kritik nicht erkennbar ist, inwiefern die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c oder b BGG gegeben sein könnten,
dass ihrem Revisionsgesuch ohnehin schon aus einem anderen Grund kein Erfolg beschieden ist,
dass gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ein Revisionsgesuch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 lit. c und d BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist,
dass das Urteil 2C_104/2013 und 2C_105/2013 dem Vertreter der Gesuchsteller am 18. Oktober 2013 am Postschalter übergeben und dabei rechtsgültig eröffnet worden ist,
dass mithin die Frist von 30 Tagen zur Einreichung des Revisionsgesuchs am 19. Oktober 2013 zu laufen begann und am Montag den 18. November 2013 (s. Art. 45 Abs. 1 BGG) endete,
dass das vom 19. Dezember 2013 datierte Revisionsgesuch verspätet ist, woran der von den Gesuchstellern erwähnte Friststillstand nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG nichts ändert, war doch zu dessen Beginn (am 18. Dezember 2013) die Revisions-Frist längst abgelaufen,
dass damit ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (vgl. Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller