Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_600/2013
Urteil vom 10. Januar 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Theo Kuny,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erstreckung des Mietverhältnisses,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 10. Oktober 2013.
In Erwägung,
dass das zwischen A.________ (Mieter, Kläger, Beschwerdeführer) und der X.________ AG (Vermieterin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) seit 1. Dezember 2005 bestehende Mietverhältnis von der Vermieterschaft mit amtlichem Formular vom 19. Juni 2012 auf den 30. September 2012 gekündigt wurde;
dass der Mieter dem Bezirksgericht Schwyz nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren mit Klage vom 12. Oktober 2012 beantragte, die ausgesprochene Kündigung sei als ungültig zu erklären, eventualiter sei das Mietverhältnis erstmalig für die Dauer von zwei Jahren zu erstrecken;
dass das Bezirksgericht Schwyz die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2013 abwies und vormerkte, dass die Kündigung des Mietverhältnisses gültig sei;
dass der Kläger den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 6. Februar 2013 beim Kantonsgericht Schwyz mit Eingabe vom 23. Februar 2013 anfocht mit dem einzigen Rechtsbegehren, es sei die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids aufzuschieben;
dass der Kläger dem Kantonsgericht Schwyz auf entsprechende Aufforderung hin am 11. März 2013 eine verbesserte Rechtsmittelschrift einreichte, worin er beantragte, es sei das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Februar 2013 aufzuheben und das Mietverhältnis erstmalig für die Dauer von zwei Jahren zu erstrecken;
dass das Kantonsgericht Schwyz die Berufung mit Urteil vom 10. Oktober 2013 abwies, soweit es darauf eintrat und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Februar 2013 bestätigte;
dass das Kantonsgericht zur Begründung unter anderem ausführte, der Kläger habe einzig beantragt, es sei das bezirksgerichtliche Urteil aufzuheben und das Mietverhältnis erstmalig für die Dauer von zwei Jahren zu erstrecken, womit feststehe, dass er die Gültigkeit der ausgesprochenen Kündigung nicht mehr anfechte;
dass das Kantonsgericht Schwyz die Voraussetzungen für die beantragte Erstreckung des Mietverhältnisses zudem für nicht gegeben erachtete;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingaben vom 5. bzw. 6. Dezember 2013 erklärte, die Urteile des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Februar 2013 und des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Oktober 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Februar 2013 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 126 III 198 E. 1d S. 201);
dass die Vorinstanz festgestellt hat und sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers an das Kantonsgericht vom 11. März 2013 nach erfolgter gerichtlicher Aufforderung zur Verbesserung der Rechtsmitteleingabe zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer die Gültigkeit der Kündigung nicht mehr anfocht, sondern in der Sache einzig den Antrag auf Erstreckung des Mietverhältnisses stellte und sich auch aus seiner Eingabe vom 23. Februar 2013 kein weitergehender Antrag entnehmen liess;
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht unter Verweis auf verschiedenste Dokumente einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. bzw. 6. Dezember 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann