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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_659/2013 {T 0/2}
Urteil vom 10. Januar 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. Juli 2013.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Mai 1999 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland H.________ eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 zu. In einem Rentenrevisionsverfahren stellte die IV - Stelle fest, dass H.________ rückwirkend ab 1. Februar 2000 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Verfügung vom 15. August 2001). Eine weitere Überprüfung des Invaliditätsgrades im Jahre 2006 ergab keine anspruchsbeeinflussende Änderung.
Im folgenden Revisionsverfahren liess die IV-Stelle die Versicherte durch das Zentrum Y.________ interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 16. Mai 2011). Sie nahm zahlreiche medizinische Berichte zu den Akten. Nach Einholung einer Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), welche am 16. August 2011 erstattet wurde, teilte die IV-Stelle der Versicherten vorbescheidsweise mit, dass kein Rentenanspruch mehr bestehe, da sich der Gesundheitszustand seit 1. Januar 2006 verbessert habe. Daran hielt sie auf die Einwände der Versicherten hin fest und verneinte einen Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. Mai 2012. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 15. März 2012).
B.
Beschwerdeweise liess H.________ beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine volle (recte: ganze) Invalidenrente zuzusprechen. Die gleichzeitig gestellten Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom 18. Juni und 16. August 2012 ab. Mit Entscheid vom 19. Juli 2013 wies es die Beschwerde ab.
C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin, d.h. auch nach dem 1. Mai 2012, eine volle (recte: ganze) Rente auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales interdisziplinäres Gutachten einzuholen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2013 wies das Bundesgericht das Gesuch von H.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Dem vorinstanzlichen Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; Urteil 9C_1019/2012 vom 23. August 2013 E. 1.2.3).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch der Versicherten für die Zeit ab 1. Mai 2012 (Verfügung vom 15. März 2012) zu Recht verneint wird.
3.
3.1. Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere des bidisziplinären Gutachtens der Klinik Z.________ vom 21. April 2008, des Gutachtens des Dr. med. K.________, Facharzt für Innere Medizin - Rheumatologe, vom 3. Februar 2009, des Gutachtens des Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, vom 5. März 2009 und des interdisziplinären Gutachtens des Zentrum Y.________ vom 16. Mai 2011, gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit 2006 in einem rentenausschliessenden Mass verbessert habe, indem ihr nun eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer (anderen) leidensangepassten Tätigkeit zuzumuten sei. Bei dieser Sachlage erübrige es sich, einen Vergleich mit der letzten rechtskräftigen Verfügung zum Rentenanspruch anzustellen, auf die Invaliditätsbemessung einzugehen oder die Erwerbstätigkeit zu erörtern. Die von der Versicherten gegen die rentenaufhebende Verfügung erhobene Beschwerde sei abzuweisen.
3.2. Die Beschwerde, in welcher diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig sowie als Ergebnis einer rechtsfehlerhaften, insbesondere den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzenden Beweiswürdigung gerügt wird, ist unbegründet. Was die Versicherte vorbringt, ist - soweit es sich dabei nicht um Wiederholungen des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten und unzulässige appellatorische Kritik handelt (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff.; 130 I 290 E. 4.10 S. 302) - nicht stichhaltig:
3.2.1. Zu Unrecht stellt sich die Versicherte sinngemäss auf den Standpunkt, entgegen dem Gutachten des Zentrum Y.________ vom 16. Mai 2011 bestehe keine volle Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Floristin; die Gutachter hätten nicht einmal behauptet, dass diese Tätigkeit dem ermittelten Zumutbarkeitsprofil entspreche. Denn aus dem Berufsbild (abrufbar unter www.berufsberatung.ch) ergibt sich ohne Weiteres, dass die Arbeit einer Floristin, in deren Zentrum das Herstellen floraler Werkstücke steht, als leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit zu betrachten ist (so auch Urteil 8C_838/2012 vom 19. April 2013 E. 4.2.2). Nicht zu schaden vermag, dass Dr. med. L.________ in seinem Gutachten vom 5. März 2009 die Tätigkeit einer Floristin nicht erwähnte; entscheidend ist, dass das von ihm ermittelte Zumutbarkeitsprofil im Wesentlichen mit demjenigen der Gutachter des Zentrum Y.________ übereinstimmt. Soweit Dr. med. L.________ Tätigkeiten, die mit häufigem Bücken verbunden sind oder in ständig gebückter oder anderer Zwangshaltung zu verrichten sind, sowie knieende Tätigkeiten als unzumutbar betrachtete, ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit einer Floristin gemäss dem oben erwähnten Berufsbild hauptsächlich im Stehen ausgeübt wird. Selbst wenn Überkopfarbeiten vermieden werden sollten (wie gemäss Dr. med. L.________ der Fall), steht dies der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Floristin nicht entgegen (vgl. auch Urteil 8C_838/2012 vom 19. April 2013 E. 4.2.2).
3.2.2. Unzutreffend sind sodann die Ausführungen der Versicherten, wonach die Gutachter des Zentrum Y.________ die Arbeitsfähigkeit unzulässigerweise unter Bezugnahme auf die klimatischen Bedingungen in A.________ festgelegt hätten und die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung aufgrund des nach B.________ verlegten Wohnsitzes nach wie vor zutreffe. Im Gutachten des Zentrum Y.________ vom 16. Mai 2011 wird als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisierendes, nicht näher spezifizierbares weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom erwähnt und festgehalten, dass "gemäss Angaben der Versicherten die Situation in A.________ an der Wärme gut kontrolliert sei". Entgegen der Auffassung der Versicherten verneinten die Gutachter eine vom geschilderten Schmerzsyndrom ausgehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht etwa wegen der günstigen klimatischen Bedingungen in A.________. Vielmehr begründeten sie die festgestellte volle Arbeitsfähigkeit mit den erhobenen objektiven Befunden (kein Schonverhalten bei der Untersuchung; inkonstante Reproduzierbarkeit der Weichteildruckpunkte, je nachdem ob die Versicherte abgelenkt werde; Fehlen strukturell tastbarer Veränderungen im Sinne von Triggerpunkten oder Hartspannbildungen; Fehlen trophischer Störungen; Schmerzfreiheit des peripheren Gelenkstatus; diskrete degenerative Veränderungen zervikal und lumbal; schmerzlose, nicht eingeschränkte Beweglichkeit der HWS). Im Übrigen wiesen die Gutachter darauf hin, dass auch Dr. med. F.________, der im Jahre 2000 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hatte, diese Diagnose im Februar 2008 korrigiert und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (aufgrund des Fehlens permanenter schwerer Schmerzen) verneint habe.
3.2.3. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz mit der in der Beschwerdeschrift geschilderten "schmerzbedingten Medikamententherapie" nicht weiter befasst hat. Denn es handelt sich dabei um unmassgebliche subjektive Angaben der Versicherten, welche an der Beweiskraft der ärztlichen Einschätzungen nichts zu ändern vermögen. Was sodann das in diesem Zusammenhang ebenfalls beanstandete Gutachten des Zentrum Y.________ vom 16. Mai 2011 anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherte anlässlich der diesem zugrunde liegenden Begutachtung Gelegenheit erhielt, ihre gesundheitliche Situation (darunter auch die Medikamentenanamnese) einlässlich darzustellen. Wie für den Beweiswert eines Gutachtens erforderlich, berücksichtigten die Gutachter des Zentrum Y.________ die geklagten Beschwerden (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), ohne sie unkritisch zu übernehmen. Sie beschäftigten sich eingehend mit der Frage, ob und inwieweit sich die subjektiv geklagten Beschwerden durch objektive Befunde erklären liessen (vgl. auch BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 399 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch E. 3.2.2 hiervor). Auf diese nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen der Gutachter war abzustellen.
3.2.4. Bei dieser Sachlage hat das kantonale Gericht zu Recht auf die (eventualiter) beantragte Anordnung einer neutralen interdisziplinären Begutachtung in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichtet (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).
4.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Januar 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann