Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_697/2013
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Urteil vom 13. Januar 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Eichbühl 11, 6246 Altishofen,
handelnd durch Josef Kaufmann, Präsident des Verwaltungsrats, mit Einzelunterschrift, Eichbühl 11, 6246 Altishofen, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG, Vorstadt 35, 6244 Nebikon, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Berner, Bärengasse 10, 4800 Zofingen,
Beschwerdegegnerin,
Gemeinderat Nebikon, Kirchplatz 1, 6244 Nebikon.
Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 10. Juli 2013.
Sachverhalt:
A.
Die Y.________ AG ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 90, GB Nebikon, das in der viergeschossigen Wohnzone, in unmittelbarer Nähe zur Wigger (Fliessgewässer), liegt. Das bestehende Wohnhaus (Bahnhofstrasse 32) ist im kommunalen Bauinventar als erhaltenswertes Kulturobjekt erfasst. Es soll abgerissen und durch ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage ersetzt werden.
Am 19. August 2010 erteilte der Gemeinderat Nebikon die Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und den Neubau des Mehrfamilienhauses. Gleichzeitig eröffnete er die Versickerungsbewilligung der kantonalen Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi). Die dagegen erhobene Beschwerde der X.________ AG wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 30. September 2011 ab.
Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde der X.________ AG mit Urteil vom 1. Februar 2012 (Verfahren 1C_505/2011) teilweise gut, hob den Entscheid vom 30. September 2011 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Es bejahte die Anwendbarkeit der am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201; Änderung vom 4. Mai 2011, AS 2011 1955 ff.), weshalb zu prüfen sei, ob für das Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung für die Beanspruchung des Gewässerraums erteilt werden könne.
B.
Das Verwaltungsgericht hiess daraufhin am 1. März 2012 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es den Baubewilligungsentscheid vom 19. August 2010 aufhob und die Sache an den Gemeinderat Nebikon zurückwies, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide. Die amtlichen Kosten von Fr. 4'000.-- auferlegte es je zur Hälfte (Fr. 2'000.--) der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin und schlug die Parteikosten wett.
Die X.________ AG erhob am 20. März 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rückweisungsentscheids. Das Bundesgericht trat darauf am 20. April 2012 nicht ein, weil es sich um einen Zwischenentscheid handle, der erst im Anschluss an den Endentscheid in der Sache angefochten werden könne (Urteil 1C_165/2012).
C.
Am 15. November 2012 erteilte der Gemeinderat Nebikon die Baubewilligung erneut; diese wurde am 23. November zusammen mit der Ausnahmebewilligung der Dienststelle rawi vom 16. Oktober 2012 für Bauten und Anlagen im Gewässerraum und einer Bewilligung für die Unterschreitung des gesetzlichen Gewässerabstands eröffnet.
Die dagegen erhobene Beschwerde der X.________ AG wies die 4. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern (die seit dem 1. Juni 2013 anstelle des Verwaltungsgerichts zuständig ist) am 10. Juli 2013 ab.
D.
Am 2. September 2013 erhob die X.________ AG erneut Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Urteils vom 1. März 2012. Sie beantragt, die Y.________ AG sei zu verpflichten, die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, abgeschlossen mit Urteil vom 30. September 2011, zu tragen und ihr eine angemessene Parteientschädigung vom Fr. 3'500.-- zu entrichten. Eventuell sei die Sache zur Festlegung der Höhe der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Kostenentscheid eines Rückweisungsurteils des Verwaltungsgerichts als kantonal letzter Instanz, d.h. ein Zwischenentscheid. Dieser kann nach Vorliegen des Endurteils vor Bundesgericht angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. die Hinweise im Urteil 1C_165/2012 vom 20. April 2012 E. 3). Da alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht - prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Ob diese eingehalten sind, ist für jede Rüge gesondert zu prüfen.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV), weil im angefochtenen Entscheid keine rechtliche Grundlage genannt werde, auf welche sich die vorgenommene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen stützt. Eine solche sei auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden an die Begründung von Kosten- und Entschädigungsentscheiden i.d.R. keine hohen Anforderungen gestellt. Sind alle tatbeständlichen und rechtlichen Berechnungsgrundlagen klar, kann u.U. sogar auf eine Begründung verzichtet werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.).
Das Verwaltungsgericht begründete die hälftige Aufteilung der amtlichen Kosten und die Wettschlagung der Parteikosten im Urteil vom 1. März 2012 (E. 4 i.V.m. E. 3) damit, dass die Beschwerdeführerin nur teilweise - im Hinblick auf die neuen gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen - obsiegt habe und sämtliche übrigen Rügen (insbesondere zum Kulturgüterschutz), die im Verfahren V 10 288 den Hauptstreitpunkt bildeten, abzuweisen gewesen seien.
Zwar trifft es zu, dass keine Rechtsgrundlage genannt wird. Dem im Anwaltsregister des Kantons Luzern eingetragenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mussten jedoch die Bestimmungen des Luzerner Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG/LU) über die amtlichen Kosten (§§ 198 ff. VRG/LU) und die Parteientschädigung (§ 201 VRG/LU) bekannt sein. Da das Verwaltungsgericht den Kosten- und Entschädigungsentscheid mit dem nur teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin begründete, musste der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch ohne ausdrücklichen Hinweis klar sein, dass sich der Entscheid auf die Bestimmungen des VRG/LU zur Kosten- und Entschädigungspflicht der teilweise unterliegenden Partei stützt (§ 198 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 200 Abs. 2 und § 201 VRG/LU). Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt materiell die Verletzung des Willkürverbots. Das Verwaltungsgericht habe den Baubewilligungsentscheid des Gemeinderats aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Gemeinde zurückgewiesen. Wie sie selbst (in E. 4) festgehalten habe, gelte eine solche Rückweisung als formelles Obsiegen und werde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem materiellen Obsiegen gleichgestellt (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f. mit Hinweisen). Es sei unerheblich, ob die beschwerdeführende Partei mit einzelnen Rügen nicht durchgedrungen sei; das Obsiegen beurteile sich nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ausschliesslich nach den Anträgen. Davon sei offensichtlich auch das Bundesgericht ausgegangen, das der Beschwerdegegnerin die gesamten Gerichts- und Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren auferlegt habe. Im Falle des vollständigen Obsiegens verfüge das Gericht jedoch über kein Ermessen; sie sei vielmehr nach § 201 VRG/LU verpflichtet, der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen und dürfe dieser gemäss § 198 Abs. 1 lit. c VRG/LU keine amtlichen Kosten auferlegen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kostenteilung unter Wettschlagung der Parteikosten sei somit unhaltbar und willkürlich.
3.1. Das Kantonsgericht macht dagegen geltend, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde vom 22. September 2010 die definitive materielle Verweigerung der Baubewilligung verlangt. Dieser Antrag sei abgewiesen worden, weshalb die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen worden sei. Dies entspreche auch dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_505/2011 vom 1. Februar 2012, das (in E. 4) die nicht die Gewässerraumproblematik betreffenden Rügen abgewiesen und die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen habe.
3.2. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Frage des Gewässerschutzabstandes erstmals vor Bundesgericht aufgeworfen habe; vor Verwaltungsgericht sei sie somit mit sämtlichen Rügen unterlegen. Sie habe lediglich Glück gehabt, weil zwischen der Beschwerdeerhebung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts, am 1. Juni 2011, die Änderung der GSchV in Kraft getreten sei. Darin seien besondere Gründe i.S.v. § 200 Abs. 1 VRG/LU zu erblicken, die eine von den §§ 198 f. VRG/LU abweichende Kostenverteilung rechtfertigten. Jedenfalls sei es unter diesen Umständen nicht stossend, wenn die Beschwerdeführerin die Hälfte der Kosten übernehmen müsse und keine Parteientschädigung erhalte.
3.3. Dem Verwaltungsgericht ist einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag auf Erteilung des Bauabschlags nicht durchgedrungen ist, sondern nur der Eventualantrag auf Aufhebung der Baubewilligung und Rückweisung der Sache an die Gemeinde zu neuem Entscheid gutgeheissen wurde. Insoweit obsiegte die Beschwerdeführerin nicht vollständig; aus diesem Grund hiess auch das Bundesgericht die Beschwerde nur teilweise gut und wies sie im Übrigen (soweit die Verweigerung der Baubewilligung beantragt wurde) ab.
Allerdings ist es für die Parteien schwierig vorherzusehen, ob ein Gericht reformatorisch entscheidet oder sich mit der Aufhebung und Rückweisung der Sache begnügt; im Zweifel verlangen die Gerichte daher einen Antrag in der Sache (vgl. BGE 133 III 489 E. 3 S. 489 f.; 134 III 379 E. 1.3 S. 383) und es wird den Anwälten empfohlen, Rückweisungsanträge nur als Eventualantrag zu stellen ( LAURENT MER z, in: Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl., Art. 42 Rz 16). In dieser Situation darf es der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen, wenn sich das Gericht für die Rückweisung entscheidet und deshalb nur den Eventualantrag, nicht aber den Hauptantrag auf Erteilung des Bauabschlags gutheisst. Dementsprechend auferlegte das Bundesgericht im Urteil 1C_505/ 2011 vom 1. Februar 2012 die gesamten Gerichts- und Parteikosten der Beschwerdegegnerin.
3.4. Für die Kostenverteilung spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei, deren Antrag gutgeheissen wird, nur mit einer von mehreren Rügen durchgedrungen ist, zumal es im Ermessen des Gerichts liegt, in welcher Reihenfolge es die Rügen prüft und ob es die Prüfung abbricht, sobald sich eine Rüge als begründet erweist.
Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer vor Verwaltungsgericht erhobenen Rügen durchgedrungen ist: Die Verletzung des Gewässerabstands wurde vor Verwaltungsgericht nicht thematisiert, und zwar auch nicht am Augenschein, der am 5. Juli 2011, d.h. nach dem Inkrafttreten der revidierten GSchV, stattfand, bzw. der Eingabe vom 9. August 2011. Die am 22. September 2010 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde war ursprünglich unbegründet; erst durch die während des Beschwerdeverfahrens (am 4. Mai 2011) erlassene und (am 1. Juni 2011) in Kraft gesetzte Änderung der GSchV wurde die Baubewilligung rechtswidrig. Es erscheint nicht von vornherein unhaltbar, unter diesen Umständen anzunehmen, dass keine Partei vollständig obsiegt hat, und deshalb die Kosten hälftig zu verteilen und die Parteikosten wettzuschlagen. Der Kosten- und Entschädigungsentscheid ist daher unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 und 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Nebikon und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Gerber