BGer 6B_242/2013 |
BGer 6B_242/2013 vom 13.01.2014 |
{T 0/2}
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6B_242/2013
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Urteil vom 13. Januar 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Verfahrensbeteiligte |
1. V.________,
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2. W.________,
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beide vertreten durch avvocato Filippo Ferrari,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sicherheitsleistung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 21. März 2012.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Sicherheitsleistung wird unter anderem freigegeben, wenn das Strafverfahren durch Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde (Art. 239 Abs. 1 StPO). Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie unter anderem zur Deckung von Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind (Art. 239 Abs. 2 StPO). Zur Deckung von Kosten und Entschädigungen etc. kann unstreitig nur die von der beschuldigten Person, nicht auch die von Dritten gestellte Sicherheitsleistung verwendet werden.
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1.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Kaution von Fr. 200'000.-- nicht vom Beschuldigten G.________, sondern von den Beschwerdeführern, also von Dritten, geleistet wurde (Urteil E. 7.4.3 S. 396 f.). Gleichwohl zog sie die Kaution zur Deckung der G.________ in Dispositiv Ziff. VII/3 und Ziff. VII/4.3 auferlegten Verfahrenskosten einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung heran (Urteil E. 13.5 S. 420). Dies ist, wie die Vorinstanz anerkennt, ein Fehlentscheid, der ihres Erachtens allerdings nicht im Verfahren der Berichtigung nach Art. 83 StPO behoben werden kann (Urteil E. 7.4.4 S. 397).
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1.3. Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_248/2013 vom 13. Januar 2014 in Gutheissung der von G.________ eingereichten Beschwerde die Kostenauflage zulasten von G.________ (Dispositiv Ziff. VII/3) und dessen Verpflichtung, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten (Dispositiv Ziff. VII/4.3), wegen Verletzung von Bundesrecht aufgehoben (siehe Urteil 6B_248/2013 E. 1.6 und E. 2.4), folglich auch Dispositiv Ziff. VII/2.2 betreffend die Verwendung der Kaution zur Deckung der Kosten und der Entschädigung (Urteil 6B_248/2013 E. 4).
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1.4. Bei diesem Ergebnis muss die Frage, ob Dispositiv Ziff. VII/2.2 betreffend die Verwendung der Kaution auch deshalb aufzuheben ist, weil diese nicht vom Beschuldigten G.________, sondern von den Beschwerdeführern und somit von Dritten geleistet wurde, nicht notwendigerweise entschieden werden.
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2. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv Ziff. VII/2.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 750.--, insgesamt Fr. 1'500.--, zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Januar 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Näf
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