BGer 1C_599/2013 |
BGer 1C_599/2013 vom 14.01.2014 |
{T 0/2}
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1C_599/2013
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Urteil vom 14. Januar 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Mai 2013 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
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Erwägungen: |
1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 5. Februar 2013 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf unbestimmte Zeit und ordnete eine Sperrfrist von zwölf Monaten an. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 8. März 2013 Beschwerde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern wies mit Entscheid vom 29. Mai 2013 die Beschwerde ab.
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2. X.________ führt mit Eingabe vom 26. Juni 2013 (Postaufgabe 28. Juni 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 29. Mai 2013. Da der angefochtene Entscheid erst im Urteilsdispositiv vorlag, teilte das Bundesgericht X.________ mit Schreiben vom 2. Juli 2013 mit, dass sie ihre Beschwerde nach Erhalt des begründeten Entscheids innert 30 Tagen mit der notwendigen Begründung versehen könne. Der begründete Entscheid ist ihrem Rechtsvertreter im kantonalen Verfahren am 31. Oktober 2013 zugestellt worden. In der Folge ging keine Beschwerdeergänzung beim Bundesgericht ein.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14, Januar 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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