Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_25/2014
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Urteil vom 16. Januar 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Baden.
Gegenstand
Beschlagnahmebefehl eines Autos,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Dezember 2013.
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 15. November 2013 die Beschlagnahme des Personenwagens Ford Mondeo mit dem bulgarischen Kontrollschild A.________. Die Polizei händigte den Beschlagnahmebefehl am 15. November 2013 X.________ aus. Am 25. November 2013 erhob X.________ mit einer Faxeingabe beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 13. Dezember 2013 auf die Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass eine Faxeingabe den Formvorschriften nicht zu genügen vermöge. Auf die am letzten Tag der Beschwerdefrist eingegangene Faxeingabe sei deshalb nicht einzutreten.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 3. Januar 2014 (Postaufgabe 10. Januar 2014) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der Beschwerdekammer, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander. Aus ihrer Eingabe ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli