BGer 1C_603/2013 |
BGer 1C_603/2013 vom 16.01.2014 |
{T 0/2}
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1C_603/2013
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Urteil vom 16. Januar 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
X.______,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Sachverhalt: |
A. Y.________ arbeitet bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, von welchen X.________ Leistungen bezog.
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B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses.
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C. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das Obergericht haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. Y.________ hat sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gemäss Art 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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1.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es fehle an einem hinreichenden Anfangsverdacht. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was dies als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Der angefochtene Entscheid überzeugt in jeder Hinsicht. Darauf kann verwiesen werden.
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2. Die Beschwerde ist danach abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Januar 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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