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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_11/2014
Urteil vom 16. Januar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Savoldelli.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch RA Dr. iur. Eric Buis und RAin lic. iur. Jeanine Latour, Buis Bürgi AG,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe USA,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-USA),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. Dezember 2013.
Erwägungen:
1.
Am 13. September 2012 richtete die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service) ein Gesuch um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96; SR 0.672.933.61), gestützt auf folgenden Sachverhalt:
X.________ habe im März 2001 im Namen der auf den British Virgin Islands gegründeten A.________ ein Konto bei dereröffnen lassen. Am 8. Juli 2002 habe er die Überweisung sämtlicher Werte auf diesem Konto auf ein auf den Namen der A.________ lautendes Konto bei der heutigen C.________ veranlasst. Am 23. Dezember 2008 habe er die bei der C.________ liegenden Vermögenswerte auf ein Konto bei der D.________ überweisen lassen das auf den Namen der Y.________ mit Sitz in Panama lautete. Es bestehe der Verdacht, dass die Y.________ lediglich gegründet worden sei, um die wirtschaftliche Berechtigung von X.________ am Konto der Y.________ bei der D.________ zu verbergen. Erwähnt wird weiter, dass die Formulare A und W-8BEN widersprüchlich ausgefüllt worden seien, nämlich mit X.________ als wirtschaftlich Berechtigten beim Formular A und der Y.________ beim Formular W-8BEN.
Mit Schlussverfügung vom 19. August 2013 entschied die Eidgenössische Steuerverwaltung, dem Internal Revenue Service Amtshilfe zu gewähren. Am 19. Dezember 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen gerichtete Beschwerde ab.
Am 6. Januar 2014 reichten X.________ und Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
2.
Nach Art. 109 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, welche die Anforderungen von Art. 84a BGG nicht erfüllen. Gemäss Art. 84a BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 handelt (ausführlich zu den diesbezüglichen Anforderungen BGE 139 || 340 E. 4).
Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wollen die Beschwerdeführer verstanden wissen, aufgrund welcher konkreter Kriterien das "Spiel der juristischen Person" als vom wirtschaftlich Berechtigten gespielt zu beurteilen sei und daher die Existenz der Gesellschaft als respektiert bzw. wann die eigenständige Struktur einer Gesellschaft als missachtet zu gelten habe. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch zwischen dem Formular A und dem Formular W-8BEN für sich allein noch nicht zum begründeten Verdacht führe, dass falsche Angaben gemacht worden seien und dass im Übrigen jede Gesellschaft einmal liquidiert werden müsse; namentlich in Panama sei es üblich, dass Gesellschaften faktisch liquidiert würden, indem die Gesellschaft weiterhin als juristische Person bestehen bleibe, aber Ihre Vermögenswerte ungeachtet etwaiger Liquidationsregelung gleichwohl an den wirtschaftlich Berechtigten ausgeschüttet würden.
Was die Beschwerdeführer als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifizieren ist keine solche. Das "Spiel der juristischen Person zu spielen" mag eine Metapher für die Achtung oder Missachtung der eigenständigen Struktur der Gesellschaft sein, massgebend ist allerdings nur, ob sie benützt worden ist, um den amerikanischen Fiskus zu hintergehen. Dies hat die Vorinstanz aufgrund zahlreicher Indizien bejaht, welche die Beschwerdeführer teilweise kritisieren, was allerdings nicht dazu führt, dass das Bundesgericht veranlasst wäre, eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
3.
Angesichts des vorliegenden Entscheids ist über den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht mehr zu befinden (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Savoldelli