BGer 6B_1123/2013 |
BGer 6B_1123/2013 vom 16.01.2014 |
{T 0/2}
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6B_1123/2013
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Urteil vom 16. Januar 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X._________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung von Verkehrsregeln, Verletzung des rechtlichen Gehörs,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 7. Oktober 2013.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung: |
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. November 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 6. Dezember 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung erhalten hatte, ging der Kostenvorschuss nicht ein. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 wurde deshalb die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 9. Januar 2014 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese Verfügung hat der Beschwerdeführer erhalten.
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Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 (Eingang beim Bundesgericht am 13. Dezember 2013) machte der Beschwerdeführer geltend, leider habe er zurzeit die Fr. 2'000.-- nicht zur Verfügung. Ausserdem stehe die Forderung nicht im Einklang mit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Gleichzeitig teilte er mit, er sei vom 13. bis 31. Dezember 2013 im Ausland (act. 10).
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Das Bundesgericht hielt mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 am Kostenvorschuss fest, da gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Person, die das Bundesgericht anrufe, einen solchen bezahlen müsse. Im Übrigen sei aus der Eingabe nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht in der Lage sei (act. 11).
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Das Schreiben kam als "nicht abgeholt" ans Bundesgericht zurück, obwohl der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach dem 31. Dezember 2013 wieder in der Schweiz war und er das Schreiben daher hätte abholen können. Es gilt als zugestellt, zumal es zusätzlich mit A-Post versandt wurde.
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Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Januar 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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