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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_380/2013
Urteil vom 20. Januar 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Edelmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 5. Juni 2013.
Sachverhalt:
A.
Dr. med. Y.________ (Beschwerdegegner) und Dr. med. X.________ (Beschwerdeführer) schlossen am 31. März 2008 einen Praxisübernahmevertrag. In der Folge ergab sich daraus eine Streitigkeit unter den Parteien.
B.
Mit Klage vom 25. August 2011 beantragte Y.________ dem Bezirksgericht Zurzach, X.________ zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 62'511.30 nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen zu bezahlen. Es sei ihm in der Betreibung Nr. zzz (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Klingnau vom 14. Februar 2011) für den genannten Klagebetrag samt Zins definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Am 24. September 2012 hiess das Bezirksgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete X.________, Y.________ Fr. 59'761.30 nebst Zins zu bezahlen. Im entsprechenden Umfang hob es den Rechtsvorschlag auf.
Dagegen erhob X.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei diese vollumfänglich abzuweisen. Mit Urteil vom 5. Juni 2013 änderte das Obergericht in teilweiser Gutheissung der Berufung den bezirksgerichtlichen Entscheid dahingehend ab, dass es X.________ verpflichtete, Y.________ den Betrag von Fr. 57'838.85 nebst Zins zu bezahlen.
C.
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und auf die Forderungsklage vom 25. August 2011 im Umfang von Fr. 34'500.-- (Praxisübernahmevertrag vom 31. März 2008) nicht einzutreten, eventuell diese Klage abzuweisen. Die Forderungsklage vom 25. August 2011 sei im Übrigen vollumfänglich abzuweisen.
Y.________ beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer verzichtete seinerseits auf Gegenbemerkungen.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Sodann übersteigt der Streitwert (Fr. 59'761.30) die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Nur so kann das Bundesgericht die korrekte Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen (BGE 135 II 145 E. 8.2 mit Hinweisen). Einen Entscheid, der diesen Anforderungen nicht genügt, kann das Bundesgericht an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG).
Das angefochtene Urteil des Obergerichts enthält - abgesehen von der Prozessgeschichte - weder eine Wiedergabe des zugrunde gelegten Sachverhalts noch verweist es insofern auf die erstinstanzliche Entscheidbegründung. Es werden lediglich im Rahmen der rechtlichen Erwägungen jeweils einzelne zentrale Sachverhaltselemente herausgegriffen. Diese Art der Urteilsabfassung erschwert die Anfechtung und Überprüfung des Entscheids erheblich und hält vor Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG kaum stand. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kann indessen in diesem Fall angesichts der vergleichsweise einfachen tatsächlichen Verhältnisse unterbleiben.
3.
3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 359; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). Überdies ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2, 467 E. 3.1). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).
3.3. Soweit der Beschwerdeführer diese Begründungsanforderungen missachtet und frei gehaltene Sachdarstellungen präsentiert bzw. die behaupteten Bundesrechtsverletzungen nicht hinlänglich präzise begründet, können seine Ausführungen nicht berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführer zitiert mehrere Seiten aus seiner Berufungsschrift, um der Vorinstanz pauschal vorzuwerfen, durch die Nichtbeachtung dieser Ausführungen Bundesrecht, insbesondere seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), verletzt zu haben.
Mit diesem pauschalen Vorwurf begründet er die erhobene Gehörsrüge nicht hinlänglich. Die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltene Begründungspflicht des Gerichts erfordert nicht, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer müsste demnach im Einzelnen aufzeigen, welches entscheidwesentliche Vorbringen die Vorinstanz übergangen hat. Solche Präzisierungen unterlässt er, weshalb auf seine Rüge nicht eingetreten werden kann.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des Bezirksgerichts. Er macht geltend, die Parteien hätten gestützt auf Ziffer 12 des Praxisübernahmevertrags zuerst eine Vermittlung durch den Präsidenten der Ärztegesellschaft des Praxiskantons anstrengen müssen. Davon betroffen seien die klägerischen Forderungen von Fr. 20'000.-- (aus der Übernahme des Praxismobiliars) und von Fr. 25'000.-- (aus der Übernahme der Konkordanznummer), die das Bezirksgericht und die Vorinstanz im Umfang von Fr. 34'500.-- gutgeheissen hätten. Er schliesst daraus, es hätte zufolge der getroffenen "Schiedsklausel" im Umfang von Fr. 34'500.-- nicht auf die Klage eingetreten werden dürfen.
4.2. In Ziffer 12 des am 31. März 2008 geschlossenen Praxisübernahmevertrags wird bestimmt, dass sich die Parteien vor Anrufen des Gerichts einem aussergerichtlichen Vermittlungsverfahren unter dem Vorsitz des Präsidenten der Ärztegesellschaft des Praxiskantons oder einer von ihm bezeichneten Person unterziehen.
Mit dieser Vertragsklausel wurde entgegen der vom Beschwerdeführer verwendeten Terminologie keine Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. 61 ZPO getroffen, wird doch die staatliche Gerichtsbarkeit dadurch gerade nicht ausgeschlossen (vgl. mit Bezug auf die internationale Schiedsgerichtsbarkeit BGE 138 III 29 E. 2.2.3 S. 35; 130 III 66 E. 3.1 S. 70 mit Hinweisen). Entsprechend geht die Rüge einer Verletzung von Art. 61 und Art. 353 ff. ZPO ins Leere.
Unabhängig davon kann offen bleiben, ob der Vorinstanz zu folgen ist, wenn sie dafür hielt, die Vereinbarung eines aussergerichtlichen Schlichtungsverfahrens sei prozessual unbeachtlich, da es den Parteien nicht zustehe, zusätzliche Prozessvoraussetzungen festzulegen. Denn so oder anders ist es dem Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen bereits aus Gründen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die vereinbarte Pflicht zur aussergerichtlichen Schlichtung zu berufen. Der Beschwerdeführer bestritt im vorliegenden Verfahren die Zuständigkeit des vom Beschwerdegegner angerufenen Friedensrichters nicht unter Berufung auf die Vereinbarung gemäss Ziffer 12 des Praxisübernahmevertrags, und er machte nicht geltend, es müsse - vor dem staatlichen Schlichtungsverfahren oder an dessen Stelle - ein aussergerichtliches Schlichtungsverfahren vor dem Präsidenten der Ärztegesellschaft des Praxiskantons durchgeführt werden. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Beschwerdegegners teilte er dem Friedensrichter lediglich mit, dass die Durchführung einer Friedensrichterverhandlung aus seiner Sicht nicht nötig sei, weshalb in der Folge dem Beschwerdegegner die Klagebewilligung ausgestellt wurde. Erst später beanstandete er die Zuständigkeit des Bezirksgerichts. Aus diesem Grund durfte der Beschwerdegegner annehmen, der Beschwerdeführer beharre nicht auf der vereinbarten aussergerichtlichen Schlichtung, zumal die Klage auch weitere, nicht auf den Praxisübernahmevertrag gestützte Ansprüche umfasste. Nach Treu und Glauben muss sich der Beschwerdeführer bei jenem prozessualen Verhalten behaften lassen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz dem Beschwerdegegner für den Verkauf von Praxismobiliar gemäss dem Praxisübernahmevertrag einen Betrag von Fr. 19'500.-- zugesprochen hat. Er rügt wiederum eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz nicht auf die von ihm wiedergegebenen Passagen der Berufungsschrift eingegangen sei. Hierzu gilt das unter Erwägung 2.3 Gesagte. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz habe Art. 9 BV, Art. 1 f., 18 und 97 OR sowie Art. 8 ZGB verletzt. Versucht man, aus dem Strauss dieser allzu unpräzis vorgetragenen Rügen den Kern der Kritik herauszulesen, so scheint der Beschwerdeführer geltend machen zu wollen, dass der Beschwerdegegner die Kaufpreisvereinbarung von Fr. 17'000.-- für das Röntgengerät und von Fr. 2'500.-- für das Hämatologiegerät nicht bewiesen habe.
Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt etwas knapp ausgefallen, namentlich was die tatsächlichen Feststellungen anbelangt (vgl. bereits Erwägung 2). Immerhin erhellt in Zusammenhang mit den Erwägungen des Bezirksgerichts, welche die Vorinstanz wiedergibt und schliesslich schützte, dass die Vorinstanz davon ausging, die Preise für die vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen übernommenen zwei Geräte ergäben sich aus der Liste vom 30. Januar 2008. Diese vom Beschwerdegegner vor Abschluss des Praxisübernahmevertrags erstellte Liste habe der Beschwerdeführer gekannt und hinsichtlich der darin aufgeführten Preise nicht beanstandet. Die Vorinstanz hielt demnach gestützt auf diese Liste den vom Beschwerdegegner als Verkäufer zu erbringenden Beweis für den vereinbarten Kaufpreis für erbracht. Inwiefern dies willkürlich sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Umgekehrt blieb der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Beweis, dass sich dieser Preis (wegen angeblicher Mängel) reduziert habe, schuldig. Die Vorinstanz hielt ihm vor, seine pauschale Behauptung, lediglich den reduzierten Betrag von Fr. 15'000.-- zu schulden, durch nichts belegt zu haben und seiner Behauptungs- und Substanziierungspflicht insofern nicht nachgekommen zu sein. Der Beschwerdeführer vermag diesen Vorwurf nicht zu entkräften, weshalb es bei dem für die beiden übernommenen Geräte zugesprochenen Betrag von Fr. 19'500.-- bleibt.
5.2. Der Beschwerdeführer rügt es sodann als bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz seine Verrechnungsforderung nicht zuliess. Er hatte geltend gemacht, da er die Praxisräumlichkeiten des Beschwerdegegners nicht habe übernehmen können und seine Praxis schliesslich an einem anderen Standort in A.________ habe einrichten müssen, seien ihm namentlich auch aufgrund des Transports des Röntgengeräts Kosten von insgesamt Fr. 32'000.-- entstanden. Die Vorinstanz hielt den Beweis für den Bestand der Verrechnungsforderung für nicht erbracht. Der Beschwerdeführer habe durch nichts belegt, aufgrund welchen Verhaltens der Beschwerdegegner den geltend gemachten Umstand zu vertreten habe.
Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht vor, der Beschwerdegegner sei seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Er habe ihm das Röntgengerät am Standort seiner Praxis an der Strasse B.________ verkaufen wollen. Dies sei ihm nicht gelungen. Also werde er aus der Verletzung seiner Vertragspflicht schadenersatzpflichtig. Es sei der Beschwerdegegner, der hätte beweisen müssen, dass ihn keinerlei Verschulden treffe an der Nichtübergabe der Praxisräumlichkeiten. Diesen Beweis sei er schuldig geblieben. Die Vorinstanz habe Art. 97 OR und Art. 8 ZGB verletzt.
Die Erwägungen der Vorinstanz zur Verrechnungsforderung sind in Heranziehung derjenigen zur Nichtübernahme der Praxisräumlichkeiten an der Strasse B.________ zu lesen, wo auch auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug genommen wird. Gemäss der eingehenden Begründung des Bezirksgerichts vermochte der Beschwerdegegner hinreichend darzutun, dass er nicht dafür verantwortlich war, wenn der Beschwerdeführer die Praxis an der Strasse B.________ nicht übernehmen konnte. Vielmehr sei der Mietvertrag zwischen dem Eigentümer der Liegenschaft, C.________, und dem Beschwerdeführer aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht zustande gekommen. Die Vorinstanz stellte ihrerseits - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) - fest, dem Beschwerdeführer sei bei Abschluss des Praxisübernahmevertrags bewusst gewesen, dass er vorgängig einen Mietvertrag mit C.________ würde schliessen müssen, um am betreffenden Standort eine Praxis betreiben zu können, nachdem der Beschwerdegegner die Liegenschaft verkauft habe. Sodann erhebe der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die bezirksgerichtliche Erwägung, dass er das Nichtzustandekommen des Mietvertrags zu vertreten habe, weil er mit den von C.________ bzw. dessen Partnerin gestellten Bedingungen nicht einverstanden gewesen sei. Die Vorinstanz schloss, unter diesen Umständen könnte dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, den Vertrag nicht richtig erfüllt zu haben, "wenn er dazu überhaupt verpflichtet gewesen wäre". Sie ging mithin davon aus, dass der Beschwerdegegner im Fall, dass er überhaupt eine vertragliche Verpflichtung zur Übergabe des Standorts gehabt hätte, den Exkulpationsbeweis erbracht habe, während der Beschwerdeführer diesen durch nichts habe umstossen können. Der Beschwerdeführer vermag diesen Schluss nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen, und es liegt keine Verletzung von Art. 8 ZGB oder von Art. 97 OR vor, wenn die Vorinstanz seine mit dem Standort der Praxis zusammenhängenden Verrechnungsforderungen abwies.
6.
Die Parteien vereinbarten im Praxisübernahmevertrag einen vom Beschwerdeführer geschuldeten Preis von Fr. 25'000.-- für die Übernahme der "Konkordatsnummer". In Auslegung des Vertrags gelangte die Vorinstanz (mit der Erstinstanz) zum Ergebnis, dass dieser Preis nicht bloss für die Konkordatsnummer geschuldet sei, die als solche gar nicht verkauft werden könne, sondern für die Weiterführung der Praxis (Übernahme der Patientenkartei, Goodwill). Den Einwand des Beschwerdeführers, dass dieser Betrag nicht geschuldet sei, weil der Beschwerdegegner ihm die Praxis an der Strasse B.________ nicht übergeben habe, liess die Vorinstanz nicht gelten, da der Beschwerdeführer den Beweis für eine diesbezügliche Vertragsverletzung des Beschwerdegegners nicht erbracht habe.
Der Beschwerdeführer rügt wiederum eine Verletzung von Art. 8 ZGB, Art. 1 f., 18 sowie 97 OR. Er bekräftigt zur Begründung jedoch lediglich seinen Standpunkt, dass der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen sei, die Praxis an der Strasse B.________ zu übergeben, und er diese Pflicht verletzt habe. Damit vermag er indessen die entscheidende Feststellung der Vorinstanz nicht umzustossen, wonach ihm bei Abschluss des Praxisübernahmevertrags bewusst war, dass er vorgängig einen Mietvertrag mit C.________ schliessen musste, um am betreffenden Standort eine Praxis betreiben zu können und ebenso wenig diejenige, dass er keine Einwendungen gegen die bezirksgerichtliche Erwägung erhoben habe, wonach er das Nichtzustandekommen des Mietvertrags zu vertreten habe, weil er mit den von C.________ bzw. dessen Partnerin gestellten Bedingungen nicht einverstanden gewesen sei. Auf der Basis dieser Feststellungen ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz schloss, dem Beschwerdegegner könne nicht vorgeworfen werden, den Vertrag nicht richtig erfüllt zu haben, wenn er denn zur Übergabe des Standorts überhaupt verpflichtet gewesen wäre (vgl. bereits Erwägung 5.2). Somit bleibt es auch in diesem Punkt beim Urteil der Vorinstanz.
7.
7.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass er zur Zahlung von Fr. 23'338.85 nebst Zins aus einem als "Darlehensvertrag" betitelten Vertrag der Parteien vom 18. Juni 2008 verpflichtet wurde. Die Ziffern 1 und 2 des Darlehensvertrags lauten:
"1. Dr. Y.________ gewährt Dr. X.________ ein Darlehen von 30'000 Franken (in Worten: dreissig Tausend Franken). Er verpflichtet sich, den Betrag auf das Konto des Darlehensnehmers auf das zu eröffnende Konto bei der Bank D.________ zu überweisen.
Dr. Y.________ muss bei der Bank D.________ zur Deckung 33'000 Franken auf ein Sperrkonto einzahlen, sodass die effektive Gesamtschuld dieser Betrag ist.
2. Das Darlehen wird vom Darlehensnehmer zur Errichtung eines Kontokorrent Kredits verwendet. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, das Darlehen in einjährigen Raten von jeweils 3000 Franken bis zum Datum 1.1.2011 zurückzubezahlen. Die erste Rate wird am 1. Januar 2009 fällig."
7.2. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Dasselbe gilt für die Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgeblich. Nachträgliches Parteiverhalten ist dafür nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.2 S. 69; 132 III 626 E. 3.1 S. 632).
7.3. Die Vorinstanz nahm eine subjektive Vertragsauslegung vor und gelangte gestützt auf das Parteiverhalten nach Vertragsschluss zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdegegner nach dem übereinstimmenden Parteiwillen verpflichtet habe, Fr. 33'000.-- auf ein Sperrkonto bei der Bank D.________ einzubezahlen, wodurch dem Beschwerdeführer ermöglicht werden sollte, sich von dieser ein Darlehen in Höhe von Fr. 30'000.-- gewähren zu lassen, was er in der Folge auch getan habe. Der Beschwerdeführer habe sich im Gegenzug zur Rückzahlung des vom Beschwerdegegner auf das Sperrkonto geleisteten Betrags in Raten à Fr. 3'000.-- verpflichtet, die am 1. Januar des jeweiligen Jahres fällig geworden seien. Die Vorinstanz folgte mithin dem Standpunkt des Beschwerdegegners und erachtete den diesem obliegenden Beweis für die getroffene Vereinbarung sowie die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung für erbracht, weshalb sie seinen Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung bejahte.
7.4. Das Beweisergebnis der Vorinstanz unterliegt nur eingeschränkter Überprüfung (vgl. Erwägungen 3.2 und 7.2). Um es umzustossen, müsste der Beschwerdeführer hinreichend präzise darlegen, dass die subjektive Vertragsauslegung und Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich erfolgt sind. Dies gelingt ihm nicht, indem er lediglich seine eigene Auffassung vorträgt und pauschal in Abrede stellt, dass der Beschwerdegegner seiner Beweispflicht nachgekommen ist. Er präsentiert keine hinlänglich begründete Willkürrüge, weshalb auf seine Ausführungen nicht eingegangen werden kann. Fehl geht zudem der Vorwurf an die Vorinstanz, das Würdigen des nachträglichen Parteiverhaltens sei nicht statthaft und verletze Art. 8 ZGB. Nach dem Gesagten gilt vielmehr das Gegenteil: Das nachträgliche Parteiverhalten kann im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (vgl. Erwägung 7.2). Die Vorinstanz ging mithin korrekt vor.
7.5. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz zu Unrecht ein Verfallgeschäft im Sinne von Art. 102 OR angenommen habe. Der Einwand ist nicht nur ungenügend begründet, sondern auch offensichtlich unzutreffend. Die Vorinstanz stellte fest, die Parteien hätten im Darlehensvertrag vereinbart, das Darlehen sei in Raten à Fr. 3'000.-- bis zum Datum vom 1. Januar 2011 zurückzubezahlen, wobei die erste Rate am 1. Januar 2009 fällig geworden sei. In Ziffer 12 (recte 6) hätten sie vereinbart, dass die Restschuld sofort fällig werde, wenn der Beschwerdeführer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerate. Während der Beschwerdeführer die erste Rate am 1. Januar 2009 geleistet habe, habe er die zweite erst am 7. Januar 2010 bezahlt. Da die Parteien für die Ratenzahlungen einen bestimmten Verfalltag verabredet hätten, sei der Beschwerdeführer bereits mit Ablauf dieses Tags in Verzug geraten, ohne dass ihn der Beschwerdegegner hätte mahnen müssen (Art. 102 Abs. 2 OR). Infolgedessen sei am 1. Januar 2010 die gesamte Restschuld fällig geworden. Inwiefern diese nachvollziehbaren Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung von Art. 2 ZGB liegt ebenfalls nicht vor: Der Beschwerdeführer begründet diese einzig und unbehelflich damit, dass der Beschwerdegegner mit der Betreibung über ein Jahr zugewartet habe.
7.6. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Frage einer Subrogation offen gelassen habe. Auch diese Rüge ergeht zu Unrecht: Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie offen liess, ob die Darlehensschuld des Beschwerdeführers gegenüber der Bank D.________ durch die Ablösung des Pfands auf den Beschwerdegegner übergegangen sei und er auch aus diesem Vertragsverhältnis einen Forderungstitel gegenüber dem Beschwerdeführer hätte. Sie ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdegegner seine Forderung nur einmal durchsetzen könne. Nachdem sie die eingeklagte Forderung bereits gestützt auf die vertragliche Vereinbarung zu Ratenzahlungen direkt an den Beschwerdegegner bejaht hatte, brauchte sie nicht mehr zu prüfen, ob dieser seine Forderung auch auf Art. 110 OR stützen könnte. Der Beschwerdeführer ist durch das Offenlassen dieser Frage jedenfalls nicht beschwert.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Kölz