BGer 4A_380/2013 |
BGer 4A_380/2013 vom 20.01.2014 |
{T 0/2}
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4A_380/2013
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Urteil vom 20. Januar 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Edelmann,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Forderung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 5. Juni 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
Dr. med. Y.________ (Beschwerdegegner) und Dr. med. X.________ (Beschwerdeführer) schlossen am 31. März 2008 einen Praxisübernahmevertrag. In der Folge ergab sich daraus eine Streitigkeit unter den Parteien.
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B. |
Mit Klage vom 25. August 2011 beantragte Y.________ dem Bezirksgericht Zurzach, X.________ zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 62'511.30 nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen zu bezahlen. Es sei ihm in der Betreibung Nr. zzz (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Klingnau vom 14. Februar 2011) für den genannten Klagebetrag samt Zins definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Am 24. September 2012 hiess das Bezirksgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete X.________, Y.________ Fr. 59'761.30 nebst Zins zu bezahlen. Im entsprechenden Umfang hob es den Rechtsvorschlag auf.
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C. |
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und auf die Forderungsklage vom 25. August 2011 im Umfang von Fr. 34'500.-- (Praxisübernahmevertrag vom 31. März 2008) nicht einzutreten, eventuell diese Klage abzuweisen. Die Forderungsklage vom 25. August 2011 sei im Übrigen vollumfänglich abzuweisen.
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Erwägungen: |
1. |
Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Sodann übersteigt der Streitwert (Fr. 59'761.30) die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
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2. |
Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Nur so kann das Bundesgericht die korrekte Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen (BGE 135 II 145 E. 8.2 mit Hinweisen). Einen Entscheid, der diesen Anforderungen nicht genügt, kann das Bundesgericht an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG).
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3. |
3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2).
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3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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3.3. Soweit der Beschwerdeführer diese Begründungsanforderungen missachtet und frei gehaltene Sachdarstellungen präsentiert bzw. die behaupteten Bundesrechtsverletzungen nicht hinlänglich präzise begründet, können seine Ausführungen nicht berücksichtigt werden.
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Der Beschwerdeführer zitiert mehrere Seiten aus seiner Berufungsschrift, um der Vorinstanz pauschal vorzuwerfen, durch die Nichtbeachtung dieser Ausführungen Bundesrecht, insbesondere seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), verletzt zu haben.
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des Bezirksgerichts. Er macht geltend, die Parteien hätten gestützt auf Ziffer 12 des Praxisübernahmevertrags zuerst eine Vermittlung durch den Präsidenten der Ärztegesellschaft des Praxiskantons anstrengen müssen. Davon betroffen seien die klägerischen Forderungen von Fr. 20'000.-- (aus der Übernahme des Praxismobiliars) und von Fr. 25'000.-- (aus der Übernahme der Konkordanznummer), die das Bezirksgericht und die Vorinstanz im Umfang von Fr. 34'500.-- gutgeheissen hätten. Er schliesst daraus, es hätte zufolge der getroffenen "Schiedsklausel" im Umfang von Fr. 34'500.-- nicht auf die Klage eingetreten werden dürfen.
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4.2. In Ziffer 12 des am 31. März 2008 geschlossenen Praxisübernahmevertrags wird bestimmt, dass sich die Parteien vor Anrufen des Gerichts einem aussergerichtlichen Vermittlungsverfahren unter dem Vorsitz des Präsidenten der Ärztegesellschaft des Praxiskantons oder einer von ihm bezeichneten Person unterziehen.
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5. |
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz dem Beschwerdegegner für den Verkauf von Praxismobiliar gemäss dem Praxisübernahmevertrag einen Betrag von Fr. 19'500.-- zugesprochen hat. Er rügt wiederum eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz nicht auf die von ihm wiedergegebenen Passagen der Berufungsschrift eingegangen sei. Hierzu gilt das unter Erwägung 2.3 Gesagte. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz habe Art. 9 BV, Art. 1 f., 18 und 97 OR sowie Art. 8 ZGB verletzt. Versucht man, aus dem Strauss dieser allzu unpräzis vorgetragenen Rügen den Kern der Kritik herauszulesen, so scheint der Beschwerdeführer geltend machen zu wollen, dass der Beschwerdegegner die Kaufpreisvereinbarung von Fr. 17'000.-- für das Röntgengerät und von Fr. 2'500.-- für das Hämatologiegerät nicht bewiesen habe.
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5.2. Der Beschwerdeführer rügt es sodann als bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz seine Verrechnungsforderung nicht zuliess. Er hatte geltend gemacht, da er die Praxisräumlichkeiten des Beschwerdegegners nicht habe übernehmen können und seine Praxis schliesslich an einem anderen Standort in A.________ habe einrichten müssen, seien ihm namentlich auch aufgrund des Transports des Röntgengeräts Kosten von insgesamt Fr. 32'000.-- entstanden. Die Vorinstanz hielt den Beweis für den Bestand der Verrechnungsforderung für nicht erbracht. Der Beschwerdeführer habe durch nichts belegt, aufgrund welchen Verhaltens der Beschwerdegegner den geltend gemachten Umstand zu vertreten habe.
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6. |
Die Parteien vereinbarten im Praxisübernahmevertrag einen vom Beschwerdeführer geschuldeten Preis von Fr. 25'000.-- für die Übernahme der "Konkordatsnummer". In Auslegung des Vertrags gelangte die Vorinstanz (mit der Erstinstanz) zum Ergebnis, dass dieser Preis nicht bloss für die Konkordatsnummer geschuldet sei, die als solche gar nicht verkauft werden könne, sondern für die Weiterführung der Praxis (Übernahme der Patientenkartei, Goodwill). Den Einwand des Beschwerdeführers, dass dieser Betrag nicht geschuldet sei, weil der Beschwerdegegner ihm die Praxis an der Strasse B.________ nicht übergeben habe, liess die Vorinstanz nicht gelten, da der Beschwerdeführer den Beweis für eine diesbezügliche Vertragsverletzung des Beschwerdegegners nicht erbracht habe.
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7. |
7.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass er zur Zahlung von Fr. 23'338.85 nebst Zins aus einem als "Darlehensvertrag" betitelten Vertrag der Parteien vom 18. Juni 2008 verpflichtet wurde. Die Ziffern 1 und 2 des Darlehensvertrags lauten:
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Dr. Y.________ muss bei der Bank D.________ zur Deckung 33'000 Franken auf ein Sperrkonto einzahlen, sodass die effektive Gesamtschuld dieser Betrag ist.
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7.2. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Dasselbe gilt für die Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgeblich. Nachträgliches Parteiverhalten ist dafür nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.2 S. 69; 132 III 626 E. 3.1 S. 632).
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7.3. Die Vorinstanz nahm eine subjektive Vertragsauslegung vor und gelangte gestützt auf das Parteiverhalten nach Vertragsschluss zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdegegner nach dem übereinstimmenden Parteiwillen verpflichtet habe, Fr. 33'000.-- auf ein Sperrkonto bei der Bank D.________ einzubezahlen, wodurch dem Beschwerdeführer ermöglicht werden sollte, sich von dieser ein Darlehen in Höhe von Fr. 30'000.-- gewähren zu lassen, was er in der Folge auch getan habe. Der Beschwerdeführer habe sich im Gegenzug zur Rückzahlung des vom Beschwerdegegner auf das Sperrkonto geleisteten Betrags in Raten à Fr. 3'000.-- verpflichtet, die am 1. Januar des jeweiligen Jahres fällig geworden seien. Die Vorinstanz folgte mithin dem Standpunkt des Beschwerdegegners und erachtete den diesem obliegenden Beweis für die getroffene Vereinbarung sowie die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung für erbracht, weshalb sie seinen Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung bejahte.
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7.4. Das Beweisergebnis der Vorinstanz unterliegt nur eingeschränkter Überprüfung (vgl. Erwägungen 3.2 und 7.2). Um es umzustossen, müsste der Beschwerdeführer hinreichend präzise darlegen, dass die subjektive Vertragsauslegung und Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich erfolgt sind. Dies gelingt ihm nicht, indem er lediglich seine eigene Auffassung vorträgt und pauschal in Abrede stellt, dass der Beschwerdegegner seiner Beweispflicht nachgekommen ist. Er präsentiert keine hinlänglich begründete Willkürrüge, weshalb auf seine Ausführungen nicht eingegangen werden kann. Fehl geht zudem der Vorwurf an die Vorinstanz, das Würdigen des nachträglichen Parteiverhaltens sei nicht statthaft und verletze Art. 8 ZGB. Nach dem Gesagten gilt vielmehr das Gegenteil: Das nachträgliche Parteiverhalten kann im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (vgl. Erwägung 7.2). Die Vorinstanz ging mithin korrekt vor.
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7.5. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz zu Unrecht ein Verfallgeschäft im Sinne von Art. 102 OR angenommen habe. Der Einwand ist nicht nur ungenügend begründet, sondern auch offensichtlich unzutreffend. Die Vorinstanz stellte fest, die Parteien hätten im Darlehensvertrag vereinbart, das Darlehen sei in Raten à Fr. 3'000.-- bis zum Datum vom 1. Januar 2011 zurückzubezahlen, wobei die erste Rate am 1. Januar 2009 fällig geworden sei. In Ziffer 12 (recte 6) hätten sie vereinbart, dass die Restschuld sofort fällig werde, wenn der Beschwerdeführer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerate. Während der Beschwerdeführer die erste Rate am 1. Januar 2009 geleistet habe, habe er die zweite erst am 7. Januar 2010 bezahlt. Da die Parteien für die Ratenzahlungen einen bestimmten Verfalltag verabredet hätten, sei der Beschwerdeführer bereits mit Ablauf dieses Tags in Verzug geraten, ohne dass ihn der Beschwerdegegner hätte mahnen müssen (Art. 102 Abs. 2 OR). Infolgedessen sei am 1. Januar 2010 die gesamte Restschuld fällig geworden. Inwiefern diese nachvollziehbaren Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung von Art. 2 ZGB liegt ebenfalls nicht vor: Der Beschwerdeführer begründet diese einzig und unbehelflich damit, dass der Beschwerdegegner mit der Betreibung über ein Jahr zugewartet habe.
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7.6. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Frage einer Subrogation offen gelassen habe. Auch diese Rüge ergeht zu Unrecht: Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie offen liess, ob die Darlehensschuld des Beschwerdeführers gegenüber der Bank D.________ durch die Ablösung des Pfands auf den Beschwerdegegner übergegangen sei und er auch aus diesem Vertragsverhältnis einen Forderungstitel gegenüber dem Beschwerdeführer hätte. Sie ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdegegner seine Forderung nur einmal durchsetzen könne. Nachdem sie die eingeklagte Forderung bereits gestützt auf die vertragliche Vereinbarung zu Ratenzahlungen direkt an den Beschwerdegegner bejaht hatte, brauchte sie nicht mehr zu prüfen, ob dieser seine Forderung auch auf Art. 110 OR stützen könnte. Der Beschwerdeführer ist durch das Offenlassen dieser Frage jedenfalls nicht beschwert.
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8. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Januar 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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