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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_922/2013
Urteil vom 20. Januar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Edelmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arrestprosequierung (Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung, Scheidungskonvention),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 16. Oktober 2013.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 2. Mai 1995 wurde die Ehe von Y.________ und X.________ geschieden, dies unter Genehmigung der am 26. April 1995 abgeschlossenen Ehescheidungskonvention. In dieser hatten die Parteien u.a. vereinbart, den gemeinsamen Verkauf von drei Liegenschaften in A.________, B.________ und C.________ anzustreben, wobei bis zum Verkauf der Aufwand und Ertrag hälftig zu teilen seien.
B.
Mit Klage vom 18. September 2009 verlangte Y.________ von ihrem Ehemann den Betrag von Fr. 41'989.45 und die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Wettingen für Fr. 40'000.--. Mit Urteil vom 8. Februar 2011 beseitigte das Bezirksgericht Baden den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 33'267.15. Mit Berichtigung vom 11. April 2011 beseitigte es den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3'167.15. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2011 hiess das Obergericht des Kantons Aarau die Berufung von Y.________ teilweise gut und wies dies Sache im Wesentlichen an das Bezirksgericht zurück, welches mit Urteil vom 11. September 2012 die Klage für einen Betrag von Fr. 12'105.15 guthiess und den Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigte. In teilweiser Gutheissung der erneuten Berufung von Y.________ verpflichtete das Obergericht mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 X.________ zur Bezahlung von Fr. 27'105.15 und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag.
C.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 6. Dezember 2013 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung der Klage. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist eine kantonal letztinstanzlich entschiedene Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt gemäss Angabe im angefochtenen Entscheid Fr. 32'105.15. Dieser Betrag entspricht dem Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin vor Obergericht, welches dem auf vollständige Abweisung schliessenden Begehren des Beschwerdeführers gegenüberstand. Der für die Beschwerde in Zivilsachen notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- ist somit erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
2. In der Sache geht es um die Gewinnverteilung für das Jahr 2008, wobei einerseits die Behandlung der vom Beschwerdeführer jährlich geleisteten Amortisationszahlungen von Fr. 10'000.-- bei der Liegenschaft an der D.________gasse in A.________ strittig ist.
2.1. Diese Amortisationszahlung wurde offenbar ab 1972, als die Beschwerdegegnerin als Liegenschaftsverwalterin tätig war, hälftig geteilt. Im Zuge der Scheidung besorgte ab dem Jahr 2005 eine Liegenschaftsverwaltung die Buchhaltung und dabei wurden die Amortisationszahlungen nicht mehr berücksichtigt. Für das Jahr 2008 resultiert aus der Buchhaltung ein Gewinn von Fr. 64'210.25, ausmachend Fr. 32'105.15 pro Partei. Unter Abzug der Amortisation beläuft sich der Gewinn auf Fr. 54'210.25.
Ausgehend von der Tatsache, dass gemäss Scheidungskonvention der Erlös aus den zu verkaufenden Liegenschaften hälftig zu teilen sein und sich dieser aus der Differenz des Kaufpreises abzüglich der verbliebenen Hypotheken berechnen wird, sowie in Auslegung der Scheidungskonvention, dass mit dieser eine finanzielle Gleichbehandlung der Parteien angestrebt werde, kamen beide kantonalen Instanzen zum Schluss, dass die Amortisation zu berücksichtigen sei und sich der Gewinn für das Jahr 2008 deshalb auf Fr. 54'210.25 belaufe, ausmachend Fr. 27'105.15 pro Partei.
Während das Bezirksgericht zusätzlich die Verrechnung der in den Jahren 2005-2007 nicht berücksichtigten Amortisation im Umfang von Fr. 30'000.-- zulassen wollte, womit noch ein hälftiger Gewinn zugunsten der Beschwerdegegnerin von Fr. 12'105.15 resultieren würde, kam das Obergericht zum Schluss, dass nur die Amortisation aus dem Jahr 2008 berücksichtigt werden könne, weil die Jahre 2005-2007 Gegenstand einer früheren Klage gebildet hätten und die unterlassene bzw. in jenem Verfahren gar nicht thematisierte Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von der res iudicata-Wirkung des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 17. Februar 2009 erfasst werde und deshalb eine nachträgliche Berücksichtigung unstatthaft sei.
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Amortisationszahlungen aus den Jahren 2005-2007 seien bislang von keiner Seite thematisiert worden, weshalb sie nicht zum Streitgegenstand jener Klage gemacht worden seien und sie deshalb auch nicht zweimal beurteilt würden, wenn er sie in der jetzt hängigen Klage zur Verrechnung bringe. Im Übrigen gebe es keine Obliegenheit, dass die Verrechnung jeweils sofort für das betreffende Jahr erklärt werden müsse, und es stelle auch ein venire contra factum proprium dar, wenn die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den früheren Amortisationszahlungen von einer abgeurteilten Sache ausgehe, sie deren Berücksichtigung aber grundsätzlich bestreite.
2.3. Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt nach gängiger Formel vor, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 S. 242; 128 III 284 E. 3b S. 286; 139 III 126 E. 3.2.1 S. 129). Der letztgenannte Entscheid setzt sich intensiv mit den verschiedenen Formeln auseinander und hebt als zentralen Punkt hervor, dass es ausgeschlossen ist, Tatsachen, welche im Urteilszeitpunkt bereits bestanden hatten, erneut zur Beurteilung zu bringen (E. 3.1 S. 129 und E. 3.2.1 S. 130).
Bei der jährlichen Amortisation geht es um eine Tatsache, welche beiden Parteien bekannt war und die für alle vergangenen Jahre feststand, wurde sie doch bereits zu den Zeiten geleistet, als noch die Beschwerdegegnerin die Buchhaltung führte. Sie beeinflusst offensichtlich den für die Verteilung zwischen den Parteien massgeblichen Gewinn im Umfang ihrer Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung. Streitgegenstand des früheren Verfahrens war die Ermittlung des Gewinnes für die Jahre 2005-2007. Der Umfang dieser Gewinne und damit auch die Behandlung der Amortisation für die betreffenden Jahre wurde somit materiell rechtskräftig beurteilt. Negative Folge der materiellen Rechtskraft bzw. der abgeurteilten Sache ist, dass der betreffende Streitgegenstand bzw. die Tatsachen, die damals bereits bestanden, nicht erneut einer richterlichen Beurteilung zugeführt werden können (sog. Präklusionswirkung; BGE 139 III 126 E. 3.1), selbst wenn sich die damalige Entscheidung als materiell unrichtig herausstellt.
3.
Strittig ist ferner, ob der Beschwerdeführer eine Mietzinskaution von Fr. 30'000.-- mit der Forderung der Beschwerdegegnerin verrechnen kann.
3.1. Gemäss den im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Feststellungen des Bezirksgerichts geht es um eine Mietzinskaution, welche im Jahr 2000 von einem Gastronomiebetrieb für einen Mietvertrag an der D.________gasse geleistet und offenbar für den Umbau des Lokals verwendet wurde, wobei die Beschwerdegegnerin damals die Liegenschaftsverwaltung besorgt und den Beschwerdeführer über all diese Vorgänge informiert habe. Beim Mieterwechsel im Restaurantbetrieb sei die Mietzinskaution nicht zurückbezahlt, sondern direkt zwischen dem Vor- und Nachmieter geregelt bzw. auf diesen übertragen worden. Als dieser den Betrieb seiner Tochter übergeben habe, sei am 22. September 2006 zwischen alle Beteiligten schriftlich festgehalten worden, dass die Kaution weiterhin in der Liegenschaft investiert geblieben sei.
Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren geltend, die Beschwerdegegnerin hätte die Kaution im Jahr 2000 auf einem separaten Konto hinterlegen müssen. Diesfalls wäre er bei der Übernahme der Liegenschaftsverwaltung im Jahr 2005 auch in der Lage gewesen, durch Zugriff auf dieses Konto seiner Schuldpflicht gegenüber dem Vormieter nachzukommen und ihm die Kaution zurückzuzahlen. Das Bezirksgericht hätte prüfen müssen, ob die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die Kaution in den Umbau investiert worden sei, zutreffe.
Die Beschwerdegegnerin brachte vor Obergericht ihrerseits vor, der Beschwerdeführer habe am 2. Dezember 2010 den Betrag von Fr. 30'000.-- mit der Bezeichnung "Mietzinsdepot E.________ investiert in die Liegenschaft" dem Unterhaltskonto 44000 belastet und am 6. Mai 2011 den Betrag auf ein separates Mietzinsdepotkonto, nämlich aus dem Konto Kreditoren 20000 auf das Bilanzkonto 20710 ("Mietzinsdepot E.________") umgebucht; durch diese Transaktionen habe er anerkannt, dass der strittige Betrag in die Liegenschaft investiert worden sei, und habe er auch die Mietzinskaution sichergestellt.
Das Obergericht hat im Anschluss erwogen, dass die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand der von der Beschwerdegegnerin bestrittenen Verrechnungsforderung gemäss Art. 8 ZGB dem Beschwerdeführer obliege. Dieser Beweis sei, wie bereits das Bezirksgericht festgestellt habe, misslungen.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Er müsse einzig beweisen, dass eine Mietzinskaution geleistet worden sei. Demgegenüber sei die Beschwerdegegnerin für ihre Behauptung beweispflichtig, dass die Kaution im Jahr 2000 in einen Umbau investiert worden sei, zumal er in der Klageantwort behauptet habe, beim Übergang der Verwaltung im Jahr 2005 hätte sie ihm die Kaution aushändigen müssen.
4.
Die von Art. 8 ZGB geregelte Beweislastverteilung wird gegenstandslos, wenn das Gericht aufgrund eines Beweisverfahrens zum Ergebnis gelangt, eine bestimmte Behauptung sei bewiesen oder widerlegt (BGE 131 III 646 E. 2.1 S. 649; 132 III 626 E. 3.4 S. 634).
In diesem Zusammenhang übergeht der Beschwerdeführer den Verweis des Obergerichts auf die Feststellung des Bezirksgerichts (S. 15 des angefochtenen Entscheides), wonach der Beschwerdeführer die Verwendung der Mietzinskaution für den Umbau genehmigt habe. Diese Aussage ist das Ergebnis einer Beweiswürdigung. Die Beweislastverteilung ist mithin gegenstandslos. Offen stünde einzig die Rüge der offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252 und E. 1.4.2 S. 255). Diese wird indes nicht erhoben, weshalb es bei der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen kantonalen Sachverhaltsfeststellung zu bleiben hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), vor deren Hintergrund die Beweislastverteilung gegenstandslos ist.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, und dem Betreibungsamt Wettingen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli