BGer 8C_5/2014
 
BGer 8C_5/2014 vom 20.01.2014
{T 0/2}
8C_5/2014
 
Urteil vom 20. Januar 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. November 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den R.________ am 29. November 2013 eröffneten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 an R.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
 
in Erwägung,
dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44-48 BGG am 14. Januar 2014 abgelaufen ist,
dass innert dieser Frist vom Beschwerdeführer nichts mehr eingereicht worden ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. Dezember 2013 zwar den von der Vorinstanz mit ausführlicher Begründung festgelegten Rentenbeginn in Frage stellt und dabei den Gesundheitsverlauf aus seiner Sicht darlegt, ohne indessen zugleich auf die dazu ergangenen Erwägungen konkret Bezug zu nehmen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern diese oder der Entscheid im Ergebnis rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass damit die Beschwerde den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Januar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel