BGer 1B_320/2013 |
BGer 1B_320/2013 vom 22.01.2014 |
{T 0/2}
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1B_320/2013
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Urteil vom 22. Januar 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Chaix,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Statthalteramt des Bezirkes Bülach.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. August 2013.
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Sachverhalt: |
A. Mit Strafbefehl vom 21. Februar 2012 verurteilte das Statthalteramt des Bezirks Bülach X.________ wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinn von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zu einer Busse von Fr. 400.--. Es hielt für erwiesen, dass X.________ am 13. Januar 2012 auf einem Sachentransportanhänger einen Personenwagen transportiert hatte, ohne diesen ausreichend gesichert zu haben. X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache.
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Am 4. Mai 2012 teilte das Statthalteramt X.________ mit, dass es am Strafbefehl festhalte und ohne Gegenbericht davon ausgehe, dass er diesen akzeptiere. X.________ hielt mit Eingabe vom 14. Mai 2012 an seiner Einsprache fest, ersuchte um Erlass eines Einspracheentscheids und kündigte an, diesen weiterzuziehen.
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Am 25. Juli 2012 wurde X.________ vom Statthalteramt einvernommen. Nach der Einvernahme von zwei Polizeibeamten lud das Statthalteramt X.________ zu einer weiteren Einvernahme auf den 11. September 2012 vor. X.________ erschien unentschuldigt nicht, worauf das Statthalteramt am 13. September 2012 feststellte, der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. X.________ erhob dagegen Beschwerde ans Obergericht, welches sie am 27. Dezember 2012 abwies.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte X.________ dem Bundesgericht, den Obergerichtsentscheid aufzuheben und das Statthalteramt anzuweisen, die Einsprache gegen den Strafbefehl materiell zu behandeln und die für die Kosten des Strafbefehls eingeleitete Betreibung zurückzuziehen. Zudem sei die Sache wegen der vorgefassten Meinung des Statthalteramts Bülach einem anderen Statthalteramt zuzuweisen (Verfahren 6B_152/2013).
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Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 27. Mai 2013 die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Obergerichts auf, mit dem dieses die Verfügung des Statthalteramts geschützt hatte, und wies die Sache ans Obergericht zurück.
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B. Am 19. August 2013 wies das Obergericht das Ausstandsbegehren von X.________ ab und hiess die Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramts Bülach vom 13. September 2012 teilweise gut. Es hob sie auf und wies die Sache ans Statthalteramt Bülach zurück. Es auferlegte X.________ eine Gerichtsgebühr von Fr. 150.--.
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Mit Beschwerde vom 16. September 2013 beantragt X.________, diese Verfügung des Obergerichts aufzuheben, soweit das Ausstandsgesuch abgewiesen, die Sache ans Statthalteramt Bülach zurückgewiesen und ihm Kosten auferlegt wurden. Das Obergericht sei anzuweisen, beim Statthalteramt Bülach bzw. dessen Mitarbeitenden die nach Art. 58 Abs. 2 StPO erforderlichen Stellungnahme einzuholen und das Ausstandsgesuch neu zu beurteilen oder eventuell die Sache an ein anderes Statthalteramt zu überweisen.
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Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das Statthalteramt Bülach weist den Vorwurf, "eine vorgefasste Meinung" zu haben, zurück und beantragt, sowohl das Ausstandsbegehren als auch den Antrag, die Sache an ein anderes Statthalteramt zur Weiterbehandlung zu überweisen, abzuweisen.
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Erwägungen: |
1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, er ermöglicht vielmehr dessen Weiterführung. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid, unter anderem über ein Ausstandsbegehren, gegen den insoweit die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Beschuldigter bzw. gegen einen Strafbefehl Einsprechender ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2. |
2.1. Nach Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Strafsache von unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Anklägern und Richtern beurteilt wird (BGE 127 I 196 E. 2b). Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). "Ohne Verzug" bedeutet nach der Rechtsprechung innert weniger Tage, ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist nicht zulässig (Urteil 1B_499/2012 vom 7. November 2012, E. 2.3 mit Hinweisen). Es wäre mit Treu und Glauben nicht vereinbar, am Verfahren in Kenntnis des Ausstandsgrunds vorerst weiter teilzunehmen und diesen erst später - etwa bei ungünstigem Verlauf des Verfahrens - geltend zu machen (BGE 134 I 20 E. 4.3.1; 132 II 485 E. 4.3; 124 I 121 E. 2).
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2.2. Der Beschwerdeführer legt dar, der Untersuchungsbeamte Marcel May habe ihm anlässlich seiner Einvernahme beim Statthalteramt Bülach vom 25. Juli 2012 erklärt, dieses würde, ungeachtet der Ergebnisse der Einvernahmen, am Strafbefehl festhalten. Eine solche Äusserung des Untersuchungsbeamten lasse den Schluss zu, er habe sich bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet und sei damit voreingenommen; es liege ein Ausstandsgrund im Sinn von Art. 56 lit. f StPO vor.
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Ausser der unbelegten Behauptung des Beschwerdeführers spricht allerdings nichts dafür, dass sich der Untersuchungsbeamte in dieser Weise äusserte; dem Einvernahmeprotokoll ist jedenfalls nichts Derartiges zu entnehmen. Vor allem aber unternahm der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit zunächst nichts. Der Vorladung vom 24. August 2012 zur Einvernahme vom 11. September 2012 leistete er unentschuldigt keine Folge. In seiner Beschwerde vom 28. September 2012 ans Obergericht gegen die (später aufgehobene) Verfügung des Statthalteramts vom 13. September 2012 machte er erstmals geltend, der Untersuchungsbeamte May sei wegen seiner Äusserung vom 25. Juli 2012 voreingenommen. Dieses (sinngemässe) Ausstandsgesuch erfolgte damit erst rund zwei Monate, nachdem der Beschwerdeführer vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hatte. Er stellte es damit nicht "ohne Verzug" im Sinn von Art. 58 Abs. 1 StPO, sondern offensichtlich verspätet, womit es sich erübrigte, eine Stellungnahme nach Art. 58 Abs. 2 StPo einzuholen. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es das Ausstandsgesuch abwies.
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Weitere Ausstandsgründe hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ans Obergericht nicht geltend gemacht und können damit auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein. Das Obergericht hat den Beschwerdeführer indessen zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass weder die vom Statthalteramt begangenen Verfahrensfehler noch die (inzwischen zurückgenommene) voreilige Betreibung für die Kosten des nicht in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls schwer genug wiegen, um die beim Statthalteramt dafür verantwortlichen Personen befangen erscheinen zu lassen.
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3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt des Bezirks Bülach und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Januar 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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