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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_803/2013
Urteil vom 22. Januar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaats anwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
versuchter Betrug, Veruntreuung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. April 2013.
Sachverhalt:
A.
Im Frühling 2007 brachte B.________ einen ihr und A.________ gehörenden Personenwagen zu C.________ in die Werkstatt, damit dieser einen Kostenvoranschlag für die notwendigen Reparaturen mache. C.________ wird vorgeworfen, dieses Fahrzeug D.________ gegen den mutmasslichen Willen der Eigentümer überlassen zu haben, welcher damit insgesamt rund 20'000 Kilometer zurücklegte. Nachdem B.________ C.________ zur Rede stellte, erfuhr sie, dass sich ihr Wagen wieder bei ihm befinde. Er stellte ihr am 19. Mai 2009 u.a. für das Auswechseln des Motors Fr. 7'295.-- in Rechnung. Der von B.________ beigezogene Experte stellte fest, dass kein Motorenwechsel erfolgt war. C.________ wird vorgeworfen, versucht zu haben, für eine nicht erbrachte Leistung Geld zu erhalten.
B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach C.________ am 3. Mai 2012 des mehrfachen versuchten Betrugs (ND 2 und 3), der Veruntreuung, der Irreführung der Rechtspflege, der Hehlerei und der Übertretung des Tierschutzgesetzes schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 600.--. Es verpflichtete ihn, A.________ und B.________ Schadenersatz zu bezahlen.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach C.________ am 23. April 2013 in Gutheissung seiner Berufung von den Vorwürfen des versuchten Betrugs und der Veruntreuung (ND 3) frei. Bezüglich der übrigen Schuldsprüche des Bezirksgerichts Zürich stellte es die Rechtskraft fest. Es sanktionierte C.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 600.--. Die Zivilforderungen der Privatkläger verwies es auf den Zivilweg.
C.
A.________ und B.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, C.________ sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils des versuchten Betrugs und der Veruntreuung schuldig zu sprechen. Er sei zu verpflichten, ihnen Fr. 10'000.--, zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Juni 2009, und Fr. 1'318.10, zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. November 2009, zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführer, die im kantonalen Verfahren Zivilforderungen gestellt haben, sind als Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde gegen das freisprechende Urteil berechtigt (vgl. BGE 137 IV 246 mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; je mit Hinweisen). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer für die Begründung auf frühere Eingaben und Verfahrensakten verweisen (Beschwerde S. 8 Ziff. 8).
1.3. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde zudem insofern nicht einzutreten, als die Beschwerdeführer pauschal einwenden, das Fairnessgebot und der Grundsatz der Waffengleichheit seien verletzt (Beschwerde S. 6 lit. D; Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.4. Schliesslich kann auf die Rüge der Beschwerdeführer, die willkürlich unterlassene Abnahme von Beweisen, namentlich die Edition von Unterlagen und die Befragung von angerufenen Zeugen, verletze Treu und Glauben, das Fairnessgebot sowie ihr rechtliches Gehör (z.B. Beschwerde S. 5 f. lit. B und C), nicht eingetreten werden. Sie zeigen nicht auf, dass die Vorinstanz von ihnen gestellte Beweisanträge abweist. Dies ist auch nicht ersichtlich.
2.
2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine einseitige und willkürliche Beweiswürdigung. Sie machen im Wesentlichen geltend, sie hätten dem Beschwerdegegner den Personenwagen lediglich für die Reparatur anvertraut. Die Annahme einer Schenkung basiere nur auf Behauptungen des Beschwerdegegners. Sie sei falsch und aktenwidrig. Der Beschwerdegegner könne nicht von einer Schenkung ausgehen und gleichzeitig die Reparatur sowie die Parkplatzmiete für ein angeblich geschenktes Fahrzeug in Rechnung stellen. Überdies seien ihm weder die Winterpneus noch der Reserveschlüssel übergeben worden (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 6 und S. 9-28 Ziff. 9-11).
In Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs wenden die Beschwerdeführer ein, die Behauptung des Beschwerdegegners, bei der in Rechnung gestellten Position Auswechslung des Motors handle es sich lediglich um einen "Tippfehler" seiner Buchhalterin, sei absurd. Sie hätten beide glaubhaft ausgeführt, dass der Beschwerdegegner ihnen gesagt habe, den Motor ausgewechselt zu haben. Deshalb hätten sie einen Experten beigezogen. Dieser habe ebenfalls bezeugen können, dass der Beschwerdegegner an seiner Rechnung festgehalten habe, obwohl er ihn damit konfrontiert habe, dass der Motor nicht ausgewechselt worden sei (Beschwerde S. 28-31 Ziff. 12).
2.2. Die Vorinstanz hält fest, die Aussagen des Beschwerdegegners zum Gespräch, anlässlich welchem der Beschwerdeführer ihm das Fahrzeug geschenkt habe, würden durch die glaubhaften Ausführungen von E.________ gestützt. Danach habe der an jenem Abend als Wirt arbeitende Beschwerdeführer auf die Frage des Beschwerdegegners, was mit dem Wagen zu geschehen habe, im Vorbeigehen und in heiterem Ton, vielleicht auch als Scherz, geantwortet: "Mach, was du willst mit dem Auto. Verschenke es, gib es weg oder verkaufe es". Nach der Übergabe des Zusatzschlüssels und Fahrzeugausweises am nächsten Tag habe der Beschwerdegegner aber davon ausgehen dürfen, die Schenkung sei ernst gemeint. Selbst wenn er gegenüber der Beschwerdeführerin zunächst nicht habe zugeben wollen, dass er das Fahrzeug einem Dritten überlassen habe, dürfe daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, er habe angenommen, dass er den Personenwagen gegen den mutmasslichen Willen der Berechtigen weitergegeben habe. Möglicherweise habe er sich lediglich aus einer allfälligen Uneinigkeit zwischen den Beschwerdeführern über das weitere Schicksal des Fahrzeugs heraushalten wollen. Als er es entgegen genommen habe, sei nur der Beschwerdeführer als Halter aufgeführt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich erst als Halterin eintragen lassen, nachdem sie den Wagen zurück erhalten habe. Daher habe der Beschwerdegegner annehmen dürfen, der Beschwerdeführer könne alleine darüber verfügen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es verblieben erhebliche und unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschwerdegegner davon ausgegangen sei oder zumindest in Kauf genommen habe, der Beschwerdeführer könne nicht alleine über das Fahrzeug verfügen und die Weitergabe an seinen Kollegen erfolge daher gegen den mutmasslichen Willen der Eigentümer (Urteil S. 9 ff. E. 2).
Hinsichtlich der Rechnung des Beschwerdegegners stellt die Vorinstanz fest, dieser habe eingeräumt, es sei kein neuer Motor eingesetzt worden. Es seien nur die beiden Zylinderkopfdichtungen, die Wasserpumpe, der Zahn- und der Rippenriemen repariert oder ersetzt sowie ein kompletter Service vorgenommen worden. Er habe auch nicht bestritten, die Rechnung vom 3. Dezember 2008 der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2009 (erneut im Sinne einer Mahnung) zugestellt zu haben. Er habe aber verneint, versucht zu haben, für eine nicht erbrachte Leistung Geld zu erhalten. Vielmehr habe er vor beiden Gerichtsinstanzen geltend gemacht, bei der Position "Motor Austausch bei 80'000 km" auf der Rechnung habe es sich um einen Schreibfehler gehandelt. Der immer gleich hohe Rechnungsbetrag von Fr. 7'295.-- beziehe sich auf die Reparatur und den Ersatz der Zylinderköpfe sowie das Auswechseln der Pneus. Der von der Beschwerdeführerin beigezogene Experte habe als Zeuge ausgesagt, wenn er sich recht erinnern könne, habe der Beschwerdegegner darauf beharrt, den Motor ausgewechselt zu haben. Jedenfalls habe er an seiner Rechnung festgehalten und es habe keine Einigung gegeben. Die Vorinstanz erwägt, die Darstellung des Beschwerdegegners werde gestützt durch die Tatsache, dass er der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2008 und dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2008 Rechnungen mit denselben Beträgen zugestellt habe, jedoch ohne einen Motorenaustausch zu erwähnen. Erst in der Mahnung vom 19. Mai 2009 würde die Auswechslung des Motors angeführt. Die Darstellung des Beschwerdegegners, es handle sich um einen Fehler in der Mahnung, die seine Ehefrau ausgefertigt habe, könne unter diesen Umständen nicht widerlegt werden. Somit sei nicht nachgewiesen, dass er zu diesem Zeitpunkt versucht habe, die Beschwerdeführerin zu täuschen. Da nicht erstellt sei, was die geleistete Arbeit gekostet habe, könne die Angabe des Beschwerdegegners, das Auswechseln zweier Zylinderköpfe koste ca. Fr. 5'800.-- bis Fr. 6'500.--, ebenfalls nicht widerlegt werden. Nach der Reparatur sei das Fahrzeug unbestritten wieder fahrfähig gewesen. Zugunsten des Beschwerdegegners sei anzunehmen, dass der in Rechnung gestellte Betrag keine unverhältnismässige Entschädigung für die geleistete Arbeit [und die Ersatzteile] darstelle. Eine Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht könne nicht nachgewiesen werden (Urteil S. 17-19 E. 3).
2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.4. Was die Beschwerdeführer vorbringen, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Grösstenteils setzen sie sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander und begründen nicht hinreichend, inwiefern der Entscheid im Ergebnis rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Sie beschränken sich darauf, ihre Sicht der Dinge zu schildern, diese der vorinstanzlichen Beweiswürdigung gegenüberzustellen und darzulegen, ihre Auffassung sei derjenigen der Vorinstanz vorzuziehen. So führen sie aus, gegen eine Schenkung spreche, dass der Beschwerdegegner das "Parkieren für 1 ½ Jahre" in Rechnung stelle (z.B. Beschwerde S. 5 Ziff. 6.1, S. 15 lit. d und S. 25 Ziff. 11.15), obwohl sie nicht in Abrede stellen, dass das Fahrzeug bis zur bestrittenen Schenkung in der Werkstatt des Beschwerdegegners abgestellt war. Entgegen ihrer Behauptung erhielten die Beschwerdeführer ihren Wagen nicht nach 1 ½ Jahren, sondern frühestens nach fast zwei Jahren (Frühjahr 2007 bis frühestens Dezember 2008) zurück (z.B. Beschwerde S. 9 Ziff. 9.3; Urteil S. 8 E. 1.1 mit Verweis auf die Anklageschrift, HD 25 S. 3 f., und das erstinstanzliche Urteil S. 8 f. E. 2.1 f., kantonale Akten act. 47). Solche Vorbringen sind für die Begründung von Willkür nicht geeignet. Es genügt nicht, dass das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführer übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Sodann wenden die Beschwerdeführer ein, der Beschwerdegegner habe erstmals vor der Vorinstanz ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihm nach dem Gespräch im Restaurant den Fahrzeugausweis und den Reserveschlüssel übergeben habe (z.B. Beschwerde S. 12 f.), obschon diese Angabe bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte (Urteil S. 14, erstinstanzliches Einvernahmeprotokoll vom 3. Mai 2012, kantonale Akten act. 31 S. 6). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen (der Verletzung des rechtlichen Gehörs, Beschwerde S. 6 lit. C und S. 18 f. lit. E) sind unbegründet. An der Sache vorbei gehen die auf die Besitzverhältnisse im Zeitpunkt der Strafanzeige gestützte Argumentation der Beschwerdeführer und die Vorbringen zur zivilrechtlichen Beweislastregel (Art. 8 ZGB) und zum Besitzrechtsschutz nach Art. 930 ZGB (z.B. Beschwerde S. 9 f. Ziff. 9.2 f. und Ziff. 9.5, S. 12 Ziff. 10.4, S. 14, S. 17 und S. 19 lit. F und G). Die Beschwerdeführer hätten für die Begründung einer willkürlichen Beweiswürdigung substanziiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und sich andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
2.5. Soweit die Beschwerdeführer vor Bundesgericht neue Tatsachenbehauptungen aufstellen (z.B. dem Beschwerdegegner sei der Reserveschlüssel nie übergeben worden, Beschwerde S. 12 f. Ziff. 10.5 und S. 14 lit. c), ist darauf nicht einzutreten. Sie legen nicht dar, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die bundesgerichtlichen Kosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini