Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_801/2013
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Urteil vom 22. Januar 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 24. September 2013.
Sachverhalt:
A.
Die 1958 geborene V.________ bezieht seit 1. Juli 1998 eine ganze Invalidenrente. Am 18. Juli 2005 leitete die IV-Stelle des Kantons Aargau eine revisionsweise Überprüfung der Rente ein und stellte mit Verfügung vom 14. Juli 2009 die Rentenleistungen auf Ende August 2009 hin ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Juli 2010 teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurück.
In der Folge führte die IV-Stelle weitere Abklärungen durch und holte unter anderem bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) das polydisziplinäre (internistisch/psychiatrisch/rheumatologische) Gutachten vom 14. Februar 2012 ein. Am 27. November 2012 eröffnete sie V.________ verfügungsweise, dass bei derselben Gutachterstelle noch ein orthopädisch/neurologisches Ergänzungsgutachten einzuholen sei.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die von V.________ dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2013 ab.
C.
V.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom 27. November 2012 seien aufzuheben; das Gutachten der MEDAS sei aus den Akten zu entfernen; es sei ein Gutachten von Dr. med. H.________ einzuholen; die Versicherte sei als berechtigt zu erklären, eine Vertrauensperson sowie ihren Anwalt als Begleiter zur Untersuchung mitzunehmen; es sei der Versicherten zu erlauben, die Untersuchung auf Video aufzuzeichnen; der Fragenkatalog sei durch die Frage zu ergänzen bzw. zu ersetzen: Inwieweit haben sich die Befunde gegenüber denjenigen gemäss Entscheid des EVG / Gutachten H.________ verändert.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. In diesem Rahmen kann ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung nur vor Bundesgericht getragen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
2.
Spezifische Ablehnungsgründe im Sinne der Rechtsprechung liegen nicht vor. Formelle Ablehnungsgründe können regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind, und der Schilderung negativer Erfahrungen mit einer bestimmten MEDAS dargelegt werden (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277). Abgesehen davon werden die mit der orthopädischen und neurologischen Begutachtung zu betrauenden Fachärzte den medizinischen Sachverhalt unter einem anderen Gesichtspunkt als die bisher mit der Versicherten befassten Gutachter der MEDAS zu prüfen haben, weshalb sie, soweit sie dies für sachlich gerechtfertigt halten, auch von der bisherigen, unter dem Blickwinkel anderer medizinischer Disziplinen erfolgten Begutachtung abweichen können, ohne dass sie sich zu dieser zwingend in Widerspruch setzen müssen. Sie können das Ergänzungsgutachten daher ohne Weiteres auch abweichend von der bisherigen Beurteilung erstatten. Befangenheitsrügen können überdies nur gegenüber natürlichen Personen und nicht gegenüber der MEDAS als Institution erhoben werden (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2 S. 277).
3.
3.1. Der angefochtene Entscheid gibt den Rahmen des Streitgegenstandes im folgenden Beschwerdeverfahren vor (vgl. BGE 125 V 413). Auf Vorbringen, welche sich auf den materiellen Leistungsanspruch beziehen, ist daher nicht einzutreten. Dies betrifft insbesondere auch die Einwendungen bezüglich der Beweiswertigkeit des MEDAS-Gutachtens vom 14. Februar 2012.
3.2. Im Übrigen handelt es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um materielle Einwendungen gegen die Begutachtung (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274). Diese führen nicht zur bundesgerichtlichen Anhandnahme der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts. Erkennt die erste Beschwerdeinstanz im Einzelfall möglicherweise zu Unrecht, dass die gegen die Anordnung einer Begutachtung oder deren Modalitäten erhobenen materiellen Einwendungen unbegründet gewesen seien, so ist die versicherte Person zwar in ihrer beweisrechtlichen Rechtsverfolgungsposition (weiterhin) beeinträchtigt, weil sie ein unter Verletzung der Parteirechte eingeholtes Gutachten naturgemäss nur bedingt in Frage stellen kann. Im Gegensatz zu Konstellationen, in denen dem Rechtsuchenden ein definitiver Rechtsverlust droht (wie beispielsweise im Fall der Ablehnung eines Kostenerlassgesuchs, sofern bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten wird), wird ein nach einer einmaligen Rechtskontrolle allenfalls verbliebener Nachteil dennoch hinreichend ausgeglichen, da die betreffenden Rügen im Zuge der Anfechtung des Endentscheids vor Bundesgericht immer noch erhoben werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 V 271 E. 3.2 S. 279). Die von der Vorinstanz abgewiesenen Verfahrensanträge, es seien Videoaufnahmen und eine Begleitung bei der medizinischen Untersuchung zuzulassen, können - soweit sie noch eine Rolle spielen - ohne Weiteres im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid vorgetragen werden. Überdies befasst sich das Bundesgericht nicht schon im Rahmen der Anfechtung eines Zwischenentscheids mit dem Antrag, es sei die geltend gemachte Ergänzungsfrage an die Gutachter zuzulassen (vgl. Urteil 9C_1035/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.2 in fine). Gleiches gilt bezüglich des Antrags auf Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. H.________.
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei das von der MEDAS erstellte (internistisch/psychiatrisch/rheumatologische) Gutachten aus den Akten zu entfernen, ist auch darüber nicht bereits im jetzigen Verfahrensstadium zu befinden. Worin der nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründet sein soll, wenn das streitige Beweismittel bis zur Beurteilung des Leistungsanspruchs bei den Akten bleibt, ist weder ersichtlich (vgl. Urteil 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011), noch wird dies von der Beschwerdeführerin näher begründet. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten.
4.
Auf die Beschwerde ist somit insgesamt nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Januar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Hofer