BGer 1C_392/2013
 
BGer 1C_392/2013 vom 23.01.2014
{T 0/2}
1C_392/2013
 
Urteil vom 23. Januar 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 24. April 2013.
 
Sachverhalt:
A. X.________ ist Inhaber des Führerausweises Kategorie A und B. Am 7. September 2011 um 02.35 Uhr war er mit seinem Motorrad unterwegs und wurde in Drobollach (Österreich) von einem von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Strassenaufsicht zu einer Überprüfung der Atemluft auf Alkohol aufgefordert. Der Alkoholtest mit dem Vortestgerät ergab einen Alkoholgehalt von 0,67 mg/l. Die Atemluftmessung mit dem Alkomaten verweigerte X.________. Aufgrund dieses Vorfalls verurteilte ihn die Bundespolizeidirektion Villach (Strafamt) mit Straferkenntnis vom 7. September 2011 wegen Verweigerung der Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt zur Bezahlung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1'600.00 nebst Verfahrenskosten von EUR 160.00. Gleichentags erliess das Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Villach ein Fahrverbot in Österreich für die Dauer von sechs Monaten.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau X.________ den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten ab dem 27. Juli 2012 bis und mit dem 26. Oktober 2012. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres mit Entscheid vom 17. September 2012 ab.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. April 2013 ab, soweit es darauf eintrat.
C. X.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung der Verwaltungsverfügung vom 31. Mai 2012 sei vom Ausfällen einer Administrativmassnahme gänzlich abzusehen. Eventuell sei er mit einer Verwarnung zu belegen oder das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und das Bundesamt für Strassen ASTRA schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1-2 BGG).
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
2.
2.1. Nach Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt. Der Lernfahr- oder Führerausweis wird im Falle einer schweren Widerhandlung mindestens für drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
2.2. Nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16cbis Abs. 1 SVG). Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister gemäss Art. 104b SVG nicht verzeichnet sind, darf die Entzugsdauer das am Begehungsort verfügte Fahrverbot nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG). Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (Urteil 1C_47/ 2012 vom 17. April 2012 E. 2.2).
 
2.3.
2.3.1. Die Verwaltungsbehörde darf beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa S. 106 mit Hinweis). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/bb).
2.3.2. Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103; Urteil 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3).
 
3.
3.1. Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 20. September 2011 «Einsprache (Vorstellung) » erhoben, dies gemäss eigener Darstellung in der Annahme, dieses Rechtsmittel richte sich sowohl gegen den Bescheid des Verkehrsamtes als auch gegen das Straferkenntnis des Strafamtes der Bundespolizeidirektion Villach. Dieses Rechtsmittel sei jedoch in der Folge durch die Behörde nicht als Berufung gegen das Straferkenntnis vom 7. September 2011 qualifiziert worden; vielmehr sei dieses am 22. September 2011 in Rechtskraft erwachsen. Der österreichische Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe daraufhin beim Strafamt der Bundespolizeidirektion Villach mit Schreiben vom 18. November 2011 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens beantragt und gleichzeitig Einspruch gegen das Straferkenntnis vom 7. September 2011 erhoben. Nachdem die Bundespolizeidirektion Villach am 14. Dezember 2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis vom 7. September 2011 abgewiesen hatte, habe auch der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten in Klagenfurt die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 7. Februar 2012 mit Bescheid vom 14. Februar 2012 als unbegründet abgewiesen.
Weiter stellte das kantonale Gericht fest, es sei eine mündliche Strafverhandlung durchgeführt worden, bevor das Straferkenntnis vom 7. September 2011 über eine Geldstrafe in Gesamthöhe EUR 1'760.00 ergangen sei. Noch vor Abschluss der Strafverhandlung sei der Beschwerdeführer vom Verhandlungsleiter ausdrücklich über die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis informiert worden. Insbesondere sei ihm mitgeteilt worden, dass er gegen das Straferkenntnis innerhalb von zwei Wochen das Rechtsmittel in Form der Berufung erheben könne. Später sei er dann in die Büroräumlichkeiten des Verkehrsamtes geführt und es sei ihm dabei mitgeteilt worden, dass nunmehr von Seiten des Leiters des Verkehrsamtes ein weiteres Verfahren betreffend Lenkverbot geführt werde. Die Bundespolizeidirektion Villach habe in diesem Zusammenhang festgestellt, es sei für den Beschwerdeführer wie auch für jede sonstige Person ersichtlich gewesen, dass es sich bei den beiden Verfahren (Strafverfahren und Verfahren betreffend Entzug/Aberkennung der Lenkberechtigung) um zwei selbständige Verfahren gehandelt habe und gegen jede der beiden Entscheidungen ein Rechtsmittel hätte ergriffen werden können. Bezüglich der verpassten Einsprachefrist gegen das Straferkenntnis habe eine eingehende Auseinandersetzung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten stattgefunden. Auch vor dieser Behörde habe eine öffentliche Verhandlung stattgefunden, anlässlich welcher neben dem österreichischen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch der Verhandlungsleiter als Zeuge angehört worden sei. Es seien folglich diesbezüglich im Strafverfahren durchaus Beweise abgenommen worden. Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom 14. Februar 2012 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ferner hielt das kantonale Gericht fest, wenn der Beschwerdeführer wirklich hätte beweisen wollen, «dass man ihn hereingelegt hatte», hätte er das Rechtsmittel ergreifen müssen. Dies habe er unterlassen. Die Rügen könne er nun nicht mehr im vorliegenden Administrativverfahren vorbringen. Sie seien verspätet.
3.2. Mit diesen tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Sie sind daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Aufgrund dieses Sachverhalts ist nicht ersichtlich, inwiefern das Strafverfahren in Österreich nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt haben soll. Die zum Teil pauschalen Vorwürfe gegen die österreichischen Strafbehörden ändern daran nichts. Insbesondere geht der Einwand des Beschwerdeführers, die österreichischen Behörden hätten mit ihrer Vorgehensweise gegen Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verstossen, an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, das Strafverfahren in Österreich habe dem dortigen Recht oder der EMRK widersprochen. Die von ihm behauptete Täuschung und Irreführung hat nach seinen Angaben bei der Tatbestandsaufnahme und vor Erlass des Straferkenntnisses stattgefunden. Er legt dabei nicht substanziiert dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, seine Rügen bereits im Straferkenntnisverfahren zu erheben, oder das Straferkenntnis vom 7. September 2011 rechtzeitig anzufechten. Das kantonale Gericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten, dass er seine Rügen im Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis hätte einbringen müssen. Sodann kann er aus seiner Rechtsunkenntnis über allfällige Auswirkungen des österreichischen Straferkenntnisses und Fahrverbotes auf den Entzug des Führerausweises in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336; Urteile 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 4.2 und 5P.241/2004 vom 23. September 2004 E. 4.2). Schliesslich wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, inwiefern das kantonale Gericht die Grundsätze der Rechtsprechung zur Verbindlichkeit des Straferkenntnisses für die Verwaltungsbehörde (vgl. E. 2.3.2 hievor) verletzt hat. Verwaltungsbehörde und kantonales Gericht haben daher zu Recht auf das Straferkenntnis vom 7. September 2011 des Strafamtes der Bundespolizeidirektion Villach abgestellt.
4. Das kantonale Gericht hat des weitern verbindlich festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer einem ordentlichen Atemalkoholtest vorsätzlich entzogen hat, was er selber ausdrücklich eingestanden habe. Nachdem er gemäss rechtskräftig erstelltem Sachverhalt den angeordneten Alkoholtest vorsätzlich verweigert habe, liege eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG vor. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern das ausländische Fahrverbot auf den Beschwerdeführer besondere Auswirkungen habe. Es lägen keine mildernden Umstände vor, die von der Administrativbehörde bei der Festsetzung der Entzugsdauer zu berücksichtigen wären. Hinsichtlich der beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf den Führerausweis sei von einer höchstens leicht erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen. In Würdigung der gesamten Umstände sei ein Entzug von drei Monaten angemessen und gerechtfertigt, und eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht angezeigt. Mit diesen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Eine Bundesrechtswidrigkeit ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht.
5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer