BGer 2C_742/2013 |
BGer 2C_742/2013 vom 23.01.2014 |
{T 0/2}
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2C_742/2013
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Urteil vom 23. Januar 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte |
Politische Gemeinde Z.________, vertreten durch den Gemeinderat,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Brüngger,
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gegen
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X.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Schwendener,
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Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil.
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Gegenstand
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Anschlussgebühren,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 13. Juni 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Der Bezirksrat Hinwil verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde. Die X.________ AG hat sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen: |
1. |
2. |
2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Endentscheide mit Einschluss von Teil-Endentscheiden (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide aber nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG. Rechtsmittelentscheide gegen Zwischenentscheide sind ihrerseits Zwischenentscheide, auch wenn damit auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht eingetreten wird (Urteil 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.1). Ein Rückweisungsentscheid ist ein Zwischenentscheid, auch wenn damit eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Ein Endentscheid liegt jedoch vor, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127).
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2.2. Vorliegend hat der Bezirksrat die Sache nicht nur zur Umsetzung des von ihm Angeordneten, sondern zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückgewiesen. Es handelt sich damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin um einen Zwischenentscheid. Auch der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts ist daher ein Zwischenentscheid.
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2.3. Ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über die Zuständigkeit (Art. 92 BGG) liegt nicht vor. Ebenso wenig macht die Beschwerdeführerin einen Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b geltend. Die Beschwerde ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, d.h. nur dann, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
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2.4. Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, erfüllt die soeben genannte Voraussetzung in der Regel nicht, führt er doch bloss zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung des Verfahrens (BGE 133 V 477 E 5.2.2 S. 483). Anders verhält es sich, wenn eine Behörde oder eine Gemeinde durch materielle Anordnungen im Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen, die sie anschliessend nicht mehr anfechten könnte (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484). Dies gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss. Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen sei, ohne dass damit materiellrechtliche Vorgaben verbunden sind, so entsteht der Behörde, an die zurückgewiesen wird, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Urteil 2C_860/2012 vom 14. Mai 2013 E. 1.3.3).
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2.5. Vorliegend hat der Bezirksrat nach der Feststellung der Vorinstanz wie auch nach der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin die Sache an die Gemeinde zurückgewiesen, damit diese der Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör gewähre und prüfe, ob deren Einwände berechtigt seien und welchen Einfluss dies auf den Gebäudeversicherungswert als Bemessungsgrundlage der Gebühren habe; in diesem Fall seien die Gebühren entsprechend zu reduzieren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Bezirksrat damit nicht eine verbindliche materielle Anordnung getroffen. Er hat die Gemeinde nicht verpflichtet, die Gebühren zu reduzieren, sondern nur zu prüfen, ob sie zu reduzieren seien. Die Gemeinde kann nach erfolgter Prüfung bei ihrer Ansicht bleiben. Die Rückweisung stellt somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar.
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2.6. Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil in den drohenden Kosten- und Entschädigungsfolgen erblickt, ist daran zu erinnern, dass auch Kostenentscheide im Rahmen von Zwischenentscheiden ihrerseits Zwischenentscheide sind und in jedem Fall im Anschluss an den Endentscheid in der Hauptsache anfechtbar sein werden (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), so dass auch insoweit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt oder droht.
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3. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Hinwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Januar 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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