Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_1136/2013
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Urteil vom 23. Januar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Diskriminierung, Demütigung etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Januar 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Am 4. Mai 2011 erstattete der Beschwerdeführer gegen einen früheren Bezirksrichter des Kantons Zürich Strafanzeige wegen Verletzung der Unschuldsvermutung, seiner Ehre und seines Ansehens, Demütigung und Diskriminierung. Die Oberstaatsanwaltschaft nahm die Untersuchung am 16. Juni 2011 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 22. Januar 2013 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Aufnahme des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuschicken.
Der Privatkläger in Strafsachen ist zur Beschwerde ans Bundesgericht nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Inwieweit dies der Fall ist, muss sich spätestens aus der Beschwerde vor Bundesgericht ergeben (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).
Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung geltend gemacht hätte. Eine solche stellt er auch vor Bundesgericht nicht.
Im Übrigen wäre sie auch gar nicht zulässig, da im Kanton Zürich der Kanton für den Schaden haftet, den seine Angestellten in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen, während dem Dritten kein Anspruch gegen die Angestellten zusteht (§ 6 des Haftungsgesetzes). Ansprüche aus Staatshaftungsrecht können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und gehören deshalb nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_1127/2013 vom 5. Dezember 2013, E. 2, mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn