BGer 6B_1241/2013 |
BGer 6B_1241/2013 vom 23.01.2014 |
{T 0/2}
|
6B_1241/2013
|
Verfügung vom 23. Januar 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter,
|
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
|
2. Y.________,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Nichtanhandnahme (Wiederaufnahme des Verfahrens),
|
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. November 2013.
|
Erwägungen: |
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 17. Januar 2014 zurückgezogen.
|
Demnach verfügt der Einzelrichter: |
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
|
2. Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 23. Januar 2014
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Einzelrichter: Schneider
|
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
|