BGer 9C_766/2013 |
BGer 9C_766/2013 vom 23.01.2014 |
{T 0/2}
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9C_766/2013
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Urteil vom 23. Januar 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________, vertreten durch
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Rechtsanwältin Filiz-Félice Aydemir Séquin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2013.
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In Erwägung, |
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2013 betreffend die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente erhoben hat,
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dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 1. November 2011 (samt Stellungnahme vom 1. Februar 2012; vgl. Urteil 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der 2006 erfolgten Rentenzusprache und eine nunmehr uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten festgestellt hat,
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dass das Gutachten des Instituts X.________ - das u.a. eine nachvollziehbare Darstellung der gesundheitlichen Entwicklung enthält - den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt,
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dass insbesondere die abweichende Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht dagegen spricht, zumal einerseits die geltend gemachten Traumatisierungen um 1988/1989 erfolgten, ein psychisches Leiden indessen erst nach den 2002 passierten Unfällen aktenkundig wurde, wodurch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) auch unter Berücksichtigung der neu eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar ist (Urteil 8C_200/2013 vom 16. September 2013 E. 4.3 mit Hinweisen), und anderseits dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteile 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 6; 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2),
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dass somit der Verzicht auf weitere Abklärungen in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) erfolgt ist,
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dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit auch nicht qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sind, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass bei diesem Ergebnis ein Revisionsgrund vorliegt und ein weiterer Rentenanspruch ausgeschlossen ist (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG),
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
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dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Januar 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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