Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_24/2014
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Verfügung vom 24. Januar 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Haag.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Bern.
Gegenstand
kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 betreffend den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen,
Beschwerde gegen die Abstimmungsbotschaft.
Erwägungen:
1.
Am 9. Februar 2014 findet im Kanton Bern eine Volksabstimmung über die Änderung des Konkordats vom 15. November 2007 betreffend Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (BSG 559.14) statt.
Mit Urteil 1C_176/2013 und 1C_684/2013 vom 7. Januar 2014 hat das Bundesgericht die Konkordatsänderung auf Beschwerden gegen den Konkordatsbeitritt der Kantone Luzern und Aargau hin in zwei Punkten aufgehoben. Insgesamt ergibt sich aus dem genannten Urteil, dass die meisten Bestimmungen des geänderten Konkordats mit den Grundrechten vereinbar sind.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragte X.________ unter anderem, "der Regierungsrat des Kantons Bern sei zu verpflichten, eine Ergänzung der Abstimmungsbotschaft mit Korrigendum zu erstellen, welche die Folgen des Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2013 vom 7. Januar 2014 sachlich erläutert und die vom Bundesgericht festgelegten Streichungen im Konkordatstext wiedergibt, und diese sei im Internet und durch Zustellung an die Medien bis zum 18. Januar 2014 zu veröffentlichen".
Mit Urteil vom 15. Januar 2014 hielt das Verwaltungsgericht fest, es sei zur Behandlung des genannten Antrags nicht zuständig, und es übermittelte die Angelegenheit dem Bundesgericht.
2.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 teilt X.________ dem Bundesgericht mit, der Regierungsrat habe am 20. Januar 2014 nach einem Beschluss des zuständigen Büros des Grossen Rats eine Ergänzung der Abstimmungsbotschaft im Internet bekannt gemacht. Die Ergänzung der Abstimmungsbotschaft bestehe in der Medienmitteilung des Bundesgerichts zum Urteil 1C_176/2013 vom 7. Januar 2014 und einem erläuternden Text zu den Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils auf das Konkordat. Die Information des Regierungsrats entspreche (abgesehen von der Verspätung um zwei Tage) dem, was der Beschwerdeführer verlangt habe. Damit könne das bundesgerichtliche Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 32 Abs. 2 BGG).
3.
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht als erledigt und entscheidet mit summarischer Prüfung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Unter den vorliegenden Umständen erscheint es gerechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Grossen Rat sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Haag