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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1F_37/2013
Urteil vom 24. Januar 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Beamte der Stadtpolizei St. Gallen, Kommando der Stadtpolizei St. Gallen,
Gesuchsgegner,
Erster Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, Dr. Y.________,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_799/2013 vom 22. Oktober 2013.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (1C_799/ 2013) auf eine Beschwerde von X.________ mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten ist;
dass X.________ mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 "Rekurs" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_799/2013 vom 22. Oktober 2013 erhoben hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass die Eingabe der Gesuchstellerin somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;
dass sich indessen aus der Eingabe vom 17. Dezember 2013 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 22. Oktober 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Ersten Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, Dr. Y.________, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli