Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_215/2013
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Urteil vom 27. Januar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schuldfähigkeit, Willkür; mehrfache fahrlässige sexuelle Handlung mit einem Kind; Wiedergutmachung,
Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. November 2012.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhob am 30. November 2010 Anklage gegen Y.________ wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil verschiedener Opfer.
B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach Y.________ am 9. September 2011 wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher versuchter Nötigung, einfacher Körperverletzung sowie Tätlichkeiten schuldig. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung betreffend die Ereignisse vom 8. Dezember 2008 und 24. August 2009 (Anklageziffern 4.2 und 4.5) sprach es in frei. Auf die Vorwürfe der Nötigung, Körperverletzung und Tätlichkeiten betreffend die Ereignisse vom 12. November 2008 sowie vom 19./20. Juli 2009 (Anklagepunkte 4.1 und 4.3) trat es nicht ein. Es verurteilte Y.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 7 Tagen, und zu einer Busse von Fr. 4'000.--. Den Vollzug der Strafe schob es im Umfang von 19 Monaten auf. Die Probezeit setzte es auf zwei Jahre fest.
Gegen das bezirksgerichtliche Urteil legten die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Y.________ Berufung ein.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 21. November 2012 die teilweise Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils fest (Beschlussziffer 3 betreffend Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten und mehrfacher versuchter Nötigung in den Anklagepunkten 4.4, 4.6 und 4.7). Überdies sprach es Y.________ der sexuellen Nötigung (Dispositivziffer 1 zum Anklagepunkt 1) und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Dispositivziffer 1 zum Anklagepunkt 3) schuldig. Von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung (Dispositivziffer 2 zum Anklagepunkt 2) und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung (Dispositivziffer 2 zu den Anklagepunkten 4.1, 4.2, 4.3 und 4.5) sprach es ihn frei. Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung (Beschlussziffer 2 zu Anklagepunkt 4.3) stellte es ein. Das Obergericht bestrafte Y.________ mit 32 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 7 Tagen Untersuchungshaft sowie mit Fr. 4'000.-- Busse (Dispositivziffer 4). Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren auf. Im Übrigen (12 Monate) erklärte es die Strafe für vollziehbar (Dispositivziffer 5).
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Y.________, es seien die Dispositivziffern 1 Abs. 2, 4 und 5 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben. Das Verfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB sei einzustellen. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren zu bestrafen und mit Fr. 4'000.-- zu büssen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht Willkür (Art. 9 BV i.V.m. Art. 189 StPO und Art. 19 Abs. 2 StGB) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) geltend. Die Vorinstanz stelle auf das in formeller und materieller Hinsicht mangelhafte Gutachten des amtlichen Sachverständigen ab, ohne die umfangreiche Kritik der Privatgutachter zu überprüfen und deren Erkenntnisse inhaltlich zu würdigen (Beschwerde, S. 20-30 sowie S. 33-37). Sie habe seine Anträge auf Anhörung und Einvernahme der Privatgutachter in Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen (Beschwerde, S. 31-33). Im Übrigen habe der amtliche Sachverständige das Privatgutachten von PD Dr. med. A.________ nicht vorurteilslos und unbefangen gewürdigt. Jener habe als Mitglied der Fachkommission für psychiatrische Gutachten am Beschluss mitgewirkt, PD Dr. med. A.________ nicht in die "Kategorie A" des Sachverständigenverzeichnisses des Kantons Zürich aufzunehmen (vgl. Beschwerde, S. 38; Beschwerdebeilage 5). Die Vorinstanz hätte sich deshalb besonders intensiv mit dem Privatgutachten und der darin geäusserten Kritik an den Schlussfolgerungen des amtlichen Experten befassen müssen. Das habe sie willkürlich nicht getan (Beschwerde, S. 37-39).
1.2. Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f.; 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345).
Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts, welche auch unter der Geltung der StPO nicht in Frage gestellt wird, bilden Privatgutachten blossen Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu (BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 87 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil 6B_49/2011 vom vom 4. April 2011 E. 1.4). Ein Parteigutachten ist (nur) geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft (im Sinne von Art. 189 lit. a-c StPO ) oder nicht schlüssig ist (Urteile 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.3; 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob es die Überzeugungskraft eines gerichtlichen oder amtlichen Gutachtens zu erschüttern vermag, ist fraglich (Urteil 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweisen).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert würde (BGE 136 I 229 E. 5.2 und 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3. mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Das amtliche Gutachten von PD Dr. med. B.________ datiert vom 16. Dezember 2010. Darin werden dem Beschwerdeführer eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-histrionischen Merkmalen diagnostiziert. Der Sachverständige schätzt die beiden Störungen auch in ihrer Kombination nicht als schwerwiegend ein. Die ADHS-Symptomatik falle in einen Grenzbereich psychischer Störungen. Zwischen der ADHS-Symptomatik des Beschwerdeführers und den Deliktvorwürfen sei ein relevanter Zusammenhang nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei im Tatzeitpunkt trotz der vorgenannten Störungen zur Einsicht in das Unrecht der Taten und zum Handeln gemäss dieser Einsicht fähig gewesen (Entscheid, S. 151).
1.3.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer focht das amtliche Gutachten vor erster Instanz nicht an (erstinstanzlicher Entscheid, S. 83). Er unterbreitete es im Berufungsverfahren jedoch drei Privatgutachtern. Ihrer Auffassung zufolge genügt das amtliche Gutachten den Anforderungen an ein fachgerechtes psychiatrisches Gutachten nicht. Sie bezeichnen die Schussfolgerungen des amtlichen Experten insbesondere zur Frage der Schwere der ADHS und der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers als unvollständig und unzutreffend (vgl. Entscheid, S. 22 mit Hinweis auf die Behandlungsberichte von Prof. Dr. med. C.________ vom 22. Januar und 14. Juni 2012, die fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 21. August 2012 und das Privatgutachten [mit eigener psychiatrischer Beurteilung des Beschwerdeführers] von PD Dr. med. A.________ vom 25. September 2012).
1.3.3. Der amtliche Gutachter nahm am 31. Oktober 2012 schriftlich Stellung zu den Einwendungen der Privatgutachter und beantwortete die Fragen, welche ihm die Vorinstanz in Ergänzung seines Gutachtens zur Beantwortung unterbreitete (Entscheid, S. 22 f. mit Hinweis auf das Instruktionsschreiben vom 14. September 2012). Diese Gutachtensergänzung wurde der Verteidigung des Beschwerdeführers zugestellt. Die Privatgutachter liessen sich mit umfangreichen Eingaben zur Gutachtensergänzung des amtlichen Experten vernehmen (Entscheid, S. 23).
1.3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. November 2012 wurde der amtliche Gutachter als sachverständige Person eingehend befragt. Der Beschwerdeführer konnte Ergänzungsfragen stellen (Entscheid, S. 23).
1.4.
1.4.1. Die Vorinstanz durfte das amtliche Gutachten vom 16. Dezember 2010 entgegen dem Standpunkt in der Beschwerde (S. 33-37) willkürfrei als schlüssig qualifizieren. Es beruht auf der Aktenlage, eigenen Untersuchungen des amtlichen Sachverständigen sowie zusätzlichen testpsychologischen Abklärungen durch eine weitere Fachperson. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Diagnose sowie zum Schweregrad der festgestellten psychischen Störungen (Quantifizierung) und zu deren Auswirkungen auf die Handlungskompetenz des Beschwerdeführers sind plausibel und in sich widerspruchsfrei.
In seiner schriftlichen Gutachtensergänzung vom 31. Oktober 2012 beantwortet der amtliche Sachverständige die Fragen, welche ihm die Vorinstanz gestützt auf die fachlichen Einwendungen der Privatgutachter u.a. zu seiner Kompetenz und zu angeblichen formellen und materiellen Mängeln seines Gutachtens (u.a. zur fehlenden Fremdanamnese, zur unvollständigen Medikationsanamnese und zu angeblich ungenügenden Abklärungen des Behandlungsverlaufs etc.) unterbreitete. Er tut dies in objektiver und anschaulicher Weise (vgl. kantonale Akten, act. 240, Stellungnahme vom 31. Oktober 2012, S. 26 beispielsweise zur fehlenden Fremdanamnese oder zur Medikationsanamnese S. 26 f.). Gleichzeitig nimmt er Stellung zu den Eingaben der Privatgutachter, deren Einwendungen er in den zentralen Punkten mit sachlichen Argumenten entkräftet (vgl. kantonale Akten, act. 240, beispielsweise S. 5 f. zur Verlaufsform der ADHS und zur Problematik ihrer Schwere; S. 6 f. zur Bedeutung der ADHS für die vorgeworfenen Delikte). Insbesondere geht er auf die psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers durch PD Dr. med. A.________ ein und zeigt plausibel auf, weshalb er dessen fachärztliche Meinung nicht teilt (vgl. kantonale Akten, act. 240, S. 19-25). Dass der amtliche Gutachter die privatgutachterlichen Einwendungen in einem "eigentlichen Rundumschlag" zurückwies und sich damit inhaltlich nicht oder nur am Rande befasste, ist nicht ersichtlich (so aber Beschwerde, S. 37). Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers ist appellatorisch.
In seinen Ausführungen anlässlich der Befragung vor Vorinstanz am 21. November 2012 spricht sich der amtliche Sachverständige erneut zur Schwere der ADHS-Problematik aus sowie zur Auswirkung von Alkohol auf die Wissens- und Steuerungsfähigkeit eines Menschen mit einem ADHS (vgl. kantonale Akten, act. 252, Einvernahme des amtlichen Gutachters, beispielsweise S. 5 ff. und S. 8 ff.). Seine Aussagen sind wiederum klar und verständlich. Sie zeichnen im Verbund mit dem Gutachten vom 16. Dezember 2010 und dessen Ergänzung vom 31. Oktober 2012 ein vollständiges und differenziertes Bild. Die Einwendungen in den Privatgutachten vermögen die Qualität der Ausführungen des amtlichen Sachverständigen und dessen Kompetenz nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hatte keine Veranlassung, vom amtlichen Gutachten abzuweichen. Sie durfte ohne Verfassungsverletzung darauf abstellen.
1.4.2. Die Vorinstanz setzte sich bereits im Rahmen des Instruktions- und Beweisverfahrens einlässlich mit der Kritik der Privatgutachter am amtlichen Gutachten auseinander (vgl. vorstehend E. 1.3.3 und 1.3.4). Das ergibt sich nicht nur aus ihrem Fragenkatalog, den sie dem amtlichen Sachverständigen gemäss Instruktionsschreiben vom 14. September 2012 in Ergänzung seines Gutachtens zur Beantwortung unterbreitete, sondern auch aus der Einvernahme des amtlichen Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung. Mit ihren Fragen nahm die Vorinstanz gezielt auf, was Kern der privatgutachterlichen Beanstandungen bildet. Dem amtlichen Gutachter wurde dadurch ermöglicht, auf die Vorwürfe und Argumente der Privatgutachter zu reagieren. Schon aus diesen Gründen ist der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich in Verletzung des rechtlichen Gehörs mit den Privatgutachten inhaltlich nur rudimentär und nicht ernsthaft auseinandergesetzt, ungerechtfertigt.
Die Vorinstanz befasst sich aber auch im angefochtenen Entscheid eingehend mit der Kritik, welche die Privatgutachter am amtlichen Gutachten üben (vgl. u.a. Entscheid, S. 153 f. zur Kritik, der amtliche Gutachter verfüge nicht über vertiefte klinisch-therapeutische Erfahrungen mit ADHS; Entscheid, S. 154 f. zum Vorwurf, es seien keine Abklärungen über die bisherigen therapeutischen Behandlungen des Beschwerdeführers und zur Medikationsanamnese vorgenommen worden; Entscheid, S. 155 f. zur Kritik der fehlenden Fremdanamnese; Entscheid, S. 157 f., zur Frage der Bedeutung der ADHS im bisherigen Leben des Beschwerdeführers). Dass sie bei ihrer Überprüfung massgeblich auf die Ausführungen des amtlichen Sachverständigen zurückgreift, liegt mit Blick auf die im Streite liegenden psychiatrisch-forensischen Fachfragen in der Natur der Sache. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist - auch im Sinne der richterlichen Begründungspflicht (Beschwerde, S. 33) - nicht erkennbar.
1.4.3. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Vorinstanz hätte sich wegen Befangenheit des amtlichen Sachverständigen besonders gründlich mit den Privatgutachten auseinandersetzen müssen (Beschwerde, S. 37 f., S. 38), bleibt unklar, was er rügen will. Einen formellen Befangenheitsantrag stellt er nicht. Ebenso wenig macht er geltend, das Gutachten vom 16. Dezember 2010 sowie die Gutachtensergänzung vom 31. Oktober 2012 könnten wegen Befangenheit des amtlichen Sachverständigen nicht verwertet werden. Der Beschwerdeführer vermengt Fragen der Befangenheit mit Aspekten der Beweiswürdigung. Im Ergebnis will er den Privatgutachten wegen der angeblichen Voreingenommenheit des amtlichen Gutachters erhöhte Beweiskraft zuerkennen. Abgesehen davon, dass eine Befangenheit des amtlichen Sachverständigen gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich ist, befasst sich die Vorinstanz mit den Privatgutachten in den zentralen Punkten eingehend und ohne Verfassungsverletzung (vorstehend E. 1.4.2). Das Vorbringen geht fehl.
1.4.4. Keinen Verstoss gegen das rechtliche Gehör und die Verfahrensfairness begründet der Umstand, dass die Vorinstanz die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme der Privatgutachter abwies und anlässlich der Berufungsverhandlung einzig den amtlichen Sachverständigen befragte (Beschwerde, S. 31 ff.). Die Privatgutachter hatten die Möglichkeit, sich schriftlich zum amtlichen Gutachten vom 16. Dezember 2010 zu äusseren. Die Vorinstanz konfrontierte den amtlichen Sachverständigen mit deren fachlichen Einwendungen (vgl. kantonale Akten, act. 226, vorinstanzliches Instruktionsschreiben vom 14. September 2012, s.a. kantonale Akten, act. 252; vorinstanzliche Einvernahme des amtlichen Gutachters, S. 5). Zu der Gutachtensergänzung des amtlichen Experten vom 31. Oktober 2012 liessen sich die Privatgutachter erneut ausführlich vernehmen. Die Vorinstanz kannte deshalb deren Standpunkt, insbesondere auch in Bezug auf die Beurteilung des Schweregrades der diagnostizierten ADHS, hinlänglich. Sie durfte ohne Verfassungsverletzung von einer Befragung der Privatgutachter in der Berufungsverhandlung absehen (vgl. im Übrigen zum - abgelehnten - Recht auf Replik des Privatgutachters zum Gerichtsgutachten: BGE 127 I 73). Die Kritik des Beschwerdeführers stösst ins Leere. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden.
2.
2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen mehrfacher fahrlässiger sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB. Eine Strafbefreiung wegen Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB fällt ihrer Ansicht nach ausser Betracht (Entscheid, S. 29-41). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 53 StGB und Art. 8 StPO (Beschwerde, S. 40-49).
2.2. Art. 53 StGB regelt die Strafbefreiung bei Wiedergutmachung: Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe nach Art. 42 StGB erfüllt (lit. a) und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (lit. b).
Bei Strafbefreiung gemäss Art. 53 StGB ist nur ein Schuldspruch unter Verzicht auf Strafe möglich. Eine Verfahrenseinstellung, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, fällt ebenso wie ein Freispruch ausser Betracht (BGE 135 IV 27 E. 2.3). Art. 8 StPO ändert hieran nichts (BGE 139 IV 220 E. 3.3. und 3.4).
2.3. Der Beschwerdeführer hatte mit E.________ vor deren 16. Geburtstag mehrfach oralen und vaginalen sexuellen Verkehr (Entscheid, S. 170 ff., S. 172; vgl. nachstehend E. 2.5.4).
Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 53 StGB ernsthaft darum bemühte, das von ihm begangene Unrecht auszugleichen. Er deckte den immateriellen Schaden finanziell, suchte das Gespräch mit E.________ und ihrer Mutter und entschuldigte sich bei dem Mädchen. Damit und mit seinem vollumfänglichen Geständnis anlässlich der Hauptverhandlung übernahm er die Verantwortung für die Tat (Entscheid, S. 31 ff.). Ebenfalls unbestritten ist, dass einer Anwendung von Art. 53 StGB keine privaten Interessen entgegenstehen. Das Mädchen E.________ bekräftigte mehrfach, sie hätte nie Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erhoben. Die sexuellen Handlungen seien im gegenseitigen Einverständnis erfolgt. Sie und ihre sorgeberechtigte Mutter unterzeichneten neben einer "Vereinbarung im Rahmen der Versöhnung und Wiedergutmachung" eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung (Entscheid, S. 32 und 37).
Streitig ist einzig, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe vorliegen und das Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung gering ist.
2.4. Art. 53 lit. a StGB verlangt, dass die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wiedergutmachung ist mithin bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren möglich. Der Strafverzicht wird damit bis in den Bereich der mittleren Kriminalität hinein erlaubt. Er scheidet aus, wenn eine auch nur teilbedingte Strafe für das Delikt angezeigt erscheint. Damit stellt Art. 53 StGB sicher, dass bei schwereren Strafen keine Wiedergutmachung erfolgen kann (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3).
Beim Erfordernis des geringen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses im Sinne von Art. 53 lit. b StGB geht es um das infolge der Unrechtswiedergutmachung verringerte Strafbedürfnis der Allgemeinheit. Selbst wenn sich die Tatschwere im Rahmen von Art. 53 lit. a StGB hält und volle Wiedergutmachung geleistet wurde, entfällt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht zwingend (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3). Zu beurteilen bleibt, ob die Verhängung einer Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten noch notwendig erscheint. Während die Strafzwecke ganz allgemein zu berücksichtigen sind, ist bei der Beurteilung der öffentlichen Strafverfolgungsinteressen auch nach den betroffenen Rechtsgütern zu unterscheiden. Deshalb kann auch bei voller Wiedergutmachung eine Strafbefreiung aus general- oder spezialpräventiven Gründen unerwünscht sein oder, etwa im Bereich der Körperverletzung - oder Sexualdelikte, nur zu einer Strafmilderung führen (vgl. BGE 135 IV 12 E. 3.4.3; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 53 Rz. 29; FELIX BOMMER, Bemerkungen zur Wiedergutmachung (Art. 53 StGB), in forumpoenale 3/2008, S. 171 ff., S.174).
2.5. Die Vorinstanz verneint die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 53 lit. a StGB. Sie stellt für die Beurteilung dieser Frage nicht auf die konkrete Straftat ab, für welche Wiedergutmachung im Sinne eines Unrechtsausgleichs geleistet wurde, sondern auf die Gesamtheit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und zu einer Verurteilung führenden Straftaten (Entscheid, S. 38 f.). Ob diese Rechtsauffassung richtig ist, erscheint fraglich, kann aber dahingestellt bleiben, weil der Anwendung von Art. 53 StGB ein nicht geringes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung entgegensteht (Entscheid, S. 39 ff.).
2.5.1. Das Verbot sexueller Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren nach Art. 187 StGB will die Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen infolge verfrühter sexueller Erfahrungen verhindern. Es geht in erster Linie darum, eine ungestörte psychisch-emotionale Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur freiverantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen in der Lage ist. Insoweit handelt es sich um einen generellen Schutz von Kindern unter 16 Jahren vor verfrühter und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender Sexualität (BGE 120 IV 6 E. 2c/aa; STEFANIA SUTER-ZÜRCHER, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Diss. Zürich 2003, S. 32; PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., 2013, Art. 187 Rz. 1, ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, § 58, S. 488).
2.5.2. Das geschützte Rechtsgut - die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes - ist ein hochwertiges Gut. Verfrühte bzw. nicht altersgemässe Sexualkontakte bergen für jedes Kind das Risiko, in seiner Persönlichkeitsbildung und Sexualentwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden. Solche negativen Folgen werden beim Opfer oft erst nach Jahren manifest, können dann aber gravierende und lang anhaltende Wirkungen zeitigen (vgl. PHILIPP MAIER, a.a.O., Art. 187 Rz. 2; DERSELBE, Die Nötigungsdelikte im neuen Sexualstrafrecht, Diss. Zürich 1994, S. 137 ff., S. 170 ff.). Welcher Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern eingeräumt bzw. umgekehrt welcher Stellenwert der Verfolgung solcher Delikte beigemessen wird und wie lange es dauern kann, bis das Opfer allfällige Folgen überhaupt (umfassend) realisiert und sich für oder gegen eine Strafanzeige entscheiden kann, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Gesetzgeber die Verfolgungsverjährung bei allen unter Art. 187 StGB fallenden Delikten, also auch bei der fahrlässigen Tatbegehung nach Ziff. 4, speziell regelte und stark ausdehnte (vgl. BBl 2001 5738; zur Verjährungsregelung siehe DONATSCH, a.a.O., § 57, S. 486 f.).
2.5.3. Angesichts der Hochwertigkeit des Rechtsgutes besteht aus generalpräventiven Gründen ein eminentes Interesse der Öffentlichkeit, dass sexueller Kindsmissbrauch grundsätzlich nicht straflos bleibt. Das wäre aber sehr häufig der Fall, wenn bei der Frage der Wiedergutmachung das Interesse der geschädigten Person ins Zentrum der Beurteilung gestellt würde. Denn das Opfer willigt im Anwendungsbereich von Art. 187 StGB regelmässig in die sexuellen Handlungen ein. Aus diesem Grund und weil es die möglicherweise drohenden Langzeitfolgen noch nicht zu erkennen vermag, wird es in einem Strafverfahren oft ohne weiteres Hand zu einer Wiedergutmachung bieten und ein Absehen von Strafe befürworten. Auch der gesetzliche Vertreter wird wie hier in diesem Zeitraum eine Strafverfolgung oft für nicht tunlich erachten, weil negative Folgen (noch) nicht feststellbar sind und allfällig weiter reichende Belastungen für das Opfer aus dem Strafverfahren befürchtet werden (Entscheid, S. 40). Aus diesen Gründen ist bei der Straftat der sexuellen Handlungen mit Kindern, auch wenn eine Strafbefreiung im Einzelfall nicht ausgeschlossen ist, ein geringes Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung im Sinne von Art. 53 lit. b StGB nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Es kommt insoweit massgeblich auf die konkreten Umstände des Tatgeschehens an. Dazu gehören u.a. Alter, Altersdifferenz zwischen Täter und Opfer, Art und Umstände der Tathandlungen sowie die Frage, ob allenfalls eine Liebesbeziehung zwischen den Betroffenen besteht.
2.5.4. Vorliegend geht es um mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind von hoher Intensität, welche sich über eine knappe Woche erstreckten. Der 30-jährige Beschwerdeführer lernte die gerade 15 Jahre alt gewordene E.________ in dem von ihm betriebenen Nachtclub "F.________" kennen. In der Folge liess er sich von ihr (zum Teil im Beisein eines weiteren Mädchens, welches ihn auf die gleiche Weise bediente) mehrfach oral befriedigen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war E.________ im Tatzeitpunkt "enthemmt" und "angeheitert". Der Beschwerdeführer vollzog mit ihr überdies zweimal den vaginalen Geschlechtsverkehr. Er wusste vor dem ersten Verkehr, dass das Mädchen noch Jungfrau war (Entscheid, S. 41, S. 170 f.). Nach den vorinstanzlichen Ausführungen handelte er knapp an der Grenze zum Eventualvorsatz, da er schon frühzeitig den starken Verdacht hatte, dass E.________ noch nicht 16 Jahre alt sein könnte (Entscheid, a.a.O.). Angesichts des konkreten Tatgeschehens, insbesondere der Ausgestaltung der Tathandlungen und der Umstände, unter welchen sie stattfanden, durfte die Vorinstanz aus generalpräventiven Gründen ein gewichtiges Interesse an der Strafverfolgung bejahen und Art. 53 StGB nicht anwenden. Die Bemühungen des Beschwerdeführers um Wiedergutmachung hat sie unter dem Gesichtspunkt der aufrichtigen Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB stark strafsenkend berücksichtigt (Entscheid, S. 173). Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill