BGer 6B_224/2013 |
BGer 6B_224/2013 vom 27.01.2014 |
{T 0/2}
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6B_224/2013
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Urteil vom 27. Januar 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
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2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Körperverletzung, Nötigung; Schadenersatz und Genugtuung,
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Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. November 2012.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Legitimation der Privatklägerschaft setzt gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusätzlich voraus, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
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1.2. Die Beschwerde muss auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt im Falle eines Freispruchs grundsätzlich voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar und möglich, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Erhebt sie im Strafverfahren keine Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person, hat sie in der Beschwerde an das Bundesgericht einerseits darzulegen, weshalb sie dies unterliess, und andererseits darzutun, auf welchen Zivilanspruch sich der angefochtene Entscheid auswirken kann (Urteil 6B_399/2012 vom 12. November 2012 E. 1.2). Bei Einstellung des Strafverfahrens reicht es aus, im Verfahren vor Bundesgericht gemäss den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf Zivilforderungen auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1. S. 248 mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten, es sei denn, die Antworten auf diese Fragen ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen des Falles (BGE 127 IV 185 E. 1 mit Hinweisen).
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1.3. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Begründungspflicht nicht nach. Die Vorinstanz verneint in Anwendung von Art. 7 StGB die schweizerische Gerichtsbarkeit für die dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Körperverletzung (Anklagepunkt 4.3) und stellt das Verfahren diesbezüglich ein (Entscheid, S. 135 ff., S. 138). Die Beschwerdeführerin ficht diese Einstellung vor Bundesgericht an. Sie äussert sich indes nicht zur Beschwerdelegitimation und insbesondere nicht dazu, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf die geltend gemachten Zivilforderungen auswirken könnte. Letzteres ist nicht offensichtlich. Namentlich ist nicht klar, weshalb und inwiefern die Verfahrenseinstellung mangels schweizerischer Zuständigkeit Bestand und Umfang allfälliger zivilrechtlicher Forderungen negativ beeinflussen könnte. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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1.4. Soweit die Beschwerdeführerin den Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung (Anklagepunkte 4.2, 4.3, 4.5) anficht, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Wohl machte sie bereits im kantonalen Verfahren Zivilforderungen geltend. Einerseits verlangte sie, es seien ihr die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Umfang von Fr. 3'187.50 zu erstatten, andererseits beantragte sie eine Genugtuung aus Art. 47 und 49 OR in der Höhe von Fr. 10'000.--. Diese Zivilforderungen leitete die Beschwerdeführerin aus der dem Beschwerdegegner in Anklagepunkt 4.3 zur Last gelegten einfachen Körperverletzung ab (vgl. kantonale Akten, act. 255, Plädoyer, S. 25). Das ergibt sich auch daraus, dass sie vor Bundesgericht erneut nur für den Fall der Schuldigsprechung wegen Körperverletzung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'187.50 und Genugtuung von Fr. 10'000.-- geltend macht. Im Zusammenhang mit der behaupteten mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung machte sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise keine Zivilansprüche geltend, obwohl ihr das möglich und zumutbar gewesen wäre. Sie zeigt in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht auch nicht auf, weshalb sie es unterliess, diesbezüglich Schadenersatz- respektive Genugtuungsansprüche im Strafverfahren zu erheben und zu beziffern. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist auch in dieser Hinsicht zu verneinen
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1.5. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Als Partei des kantonalen Verfahrens kann sie die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 136 IV 41 E. 1.4; 135 II 430 E. 3.2; 133 I 85 E. 6.2; 129 I 217 E. 1.4 E. 1.4; je mit Hinweisen).
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1.6. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Parteien seien im Rahmen des Vorfrageverfahrens in Verletzung von Art. 339 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie von Art. 36 Abs. 2 IRSG und Art. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAUe) nicht aufgefordert worden, sich zur Zuständigkeitsfrage zu äussern (Beschwerde, S. 8 f.). Ausserdem habe die Vorinstanz die schweizerische Strafhoheit, namentlich die Frage, ob eine Auslieferung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB zulässig wäre, mit einer neuen, nicht voraussehbaren Begründung (Element der Arbeitsunfähigkeit) verneint, ohne ihr Gelegenheit zu geben, sich dazu vorgängig auszusprechen (Beschwerde, S. 13 f.).
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1.7. Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB beschränkt die inländische Strafhoheit auf Auslieferungsdelikte. Diese Delikte zeichnen sich dadurch aus, dass sie nach dem Recht sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG, ebenso Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Nach französischem Recht hängt die Sanktion für eine vorsätzliche Körperverletzung von den verursachten körperlichen Beeinträchtigungen ab, wobei insbesondere an die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der geschädigten Person angeknüpft wird (vgl. Art. 222-9ff. Code pénal; Art. R624-1 Code pénal; Art. R625-1 Code pénal). Körperverletzungsdelikte, welche zu keiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit bzw. zu einer solchen von nur acht Tagen oder weniger führen, werden vom französischen Strafrecht, sofern keine qualifizierenden Merkmale vorliegen, als Übertretungen eingestuft. Als Sanktion ist Geldstrafe vorgesehen (Entscheid, S. 136).
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1.8. Die Frage der schweizerischen Strafhoheit nach Art. 7 StGB war stets Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal zwei Sachverhaltskomplexe mit internationalem Bezug zur Anklage gebracht wurden. Die erste Instanz verneinte die schweizerische Zuständigkeit in Anwendung von Art. 7 StGB und Art. 35 IRSG (vgl. erstinstanzlichen Entscheid, S. 16, S. 63, S. 70). Die Beschwerdeführerin nahm zu dieser Frage anlässlich der Berufungsverhandlung einlässlich Stellung (kantonale Akten, act. 255, Plädoyer, S. 8). Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz unter diesen Umständen gegen Art. 339 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie die weiteren als verletzt gerügten gesetzlichen Bestimmungen verstossen haben könnte. Überdies liegt auf der Hand, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der schweizerischen Zuständigkeit nach Art. 7 StGB und der Frage, ob eine Auslieferung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB zulässig wäre, das französische Recht im Hinblick auf die Sanktionsandrohungen für Körperverletzungsdelikte prüfen und insoweit an das Element der Arbeitsunfähigkeit anknüpfen würde. Von einer überraschenden Rechtsanwendung, die vorgängig eine besondere Anhörung erfordert hätte (vgl. BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; 124 I 49 E. 3c S. 52), kann deshalb keine Rede sein. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin mehrmals im Beisein ihrer Rechtsvertreter (in) einvernommen. Sie hatte die Möglichkeit, sich zu den körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen aus der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Körperverletzung zu äussern, was sie im Einzelnen denn auch tat (Entscheid, S. 99 ff.). Wie die Vorinstanz ausführt, ist ihren Äusserungen und den Akten indes nicht zu entnehmen, ob sich ihre Beeinträchtigungen im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit ausgewirkt haben (Entscheid, S. 136). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
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2. |
2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Vorinstanz spreche ihr in Verletzung von Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO keine volle, sondern eine reduzierte Prozessentschädigung zu. Weiter verneine sie zu Unrecht ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschwerdegegners und bemesse die ihr zugesprochene Prozessentschädigung nach unzulässigen Kriterien. Die notwendigen Aufwendungen und die angemessene Entschädigung seien alleine aufgrund des Leistungsjournals zu beurteilen. Die Vorinstanz verletze Art. 433 Abs. 1 StPO (Beschwerde, S. 29-33).
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2.2. Gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ist die Rechtsmittelinstanz im Zivilpunkt an die Anträge der Parteien gebunden. Die Regelung der Kosten und der Entschädigungsansprüche beschlägt indes nicht den Zivilpunkt. Die als verletzt gerügte Gesetzesnorm ist im vorliegenden Kontext nicht tangiert. Anwendbar ist vielmehr Art. 421 StPO. Die Strafbehörde hat danach grundsätzlich von Amtes wegen über die Kosten und allfällige Entschädigungsansprüche zu befinden ( THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 421 Rz. 4; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 421 Rz. 3), wobei die Privatklägerschaft der Behörde ihre Entschädigungsforderung gegenüber der beschuldigten Person beantragen, beziffern und belegen muss, ansonsten sie ihren Anspruch verwirkt (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz wendet diese Grundsätze bundesrechtskonform an.
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2.3. Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie (a) obsiegt oder (b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist.
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2.4. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen, soweit sie obsiege. Kein Anspruch bestehe, soweit der Beschwerdegegner freigesprochen werde und er nicht kostenpflichtig im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO sei. Der Beschwerdeführerin stehe folglich eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung zu, die sich nach dem notwendigen Aufwand bemesse, der im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen angefallen sei. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von rund Fr. 140'000.-- für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sei masslos überhöht. Die von der ersten Instanz grosszügig bemessene Prozessentschädigung von Fr. 40'000.-- sei zu bestätigen. Eine höhere Entschädigung falle ausser Betracht (Entscheid, S. 187 f.).
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2.5. Die Vorinstanz zieht für die Bemessung der Prozessentschädigung nur zulässige Kriterien heran. Auch wenn von einer Mehrzahl von Sachverhalten mit teilweisem Auslandbezug und zahlreichen Befragungen auszugehen ist, woran die Geschädigtenvertretung teilnahm, handelt es sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um eine besonders anspruchsvolle Angelegenheit, die einen derart grossen Aufwand wie den geltend gemachten und die Mandatierung zweier Anwälte rechtfertigt. Von der Sache her geht es, mit Ausnahme der Frage der schweizerischen Strafhoheit, um einen einfachen Fall. Der geltend gemachte Zeitaufwand für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren von 388 ¾ Stunden steht zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis. Die Vorinstanz durfte die Notwendigkeit dieses Aufwands deshalb als nicht nachgewiesen erachten und die Prozessentschädigung pauschal bemessen. Als Vergleichsmassstab zieht sie die Honorarforderungen der andern Geschädigtenvertreterinnen heran. Diese beantragten bei komplexeren Sachlagen Entschädigungen in der Höhe von Fr. 41'439.15 bzw. Fr. 49'612.25. Ausgehend hievon setzt die Vorinstanz die Prozessentschädigung für die Beschwerdeführerin nach dem Grad der Fallkomplexität auf Fr. 40'000.-- fest, was sich unter Berücksichtigung der massgeblichen Verhältnisse nicht als unangemessen erweist (siehe hierzu auch § 17 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV), welcher für die Führung eines Strafprozesses eine Grundgebühr für ein Verfahren vor den Bezirksgerichten von Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- vorsieht). Keine taugliche Vergleichsgrundlage bildet entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Honorarforderung, welche der Verteidiger des Beschwerdegegners als beschuldigte Person für das Berufungsverfahren einreichte. Die Vorinstanz stellt darauf zu Recht nicht ab.
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2.6. Die Bemessung der Prozessentschädigung steht mit Bundesrecht im Einklang. Aus den vorgenannten Gründen handelt es sich bei der Entschädigung von Fr. 40'000.-- selbst dann noch um eine angemessene Entschädigung für notwendigen Aufwand im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO, wenn man - abweichend von der Vorinstanz - mit der ersten Instanz und der Beschwerdeführerin ein prozessuales Verschulden des Beschwerdegegners bejahen und ihm insoweit Kosten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegen wollte (Beschwerde, S. 30 f.)
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Nicht erkennbar ist im Übrigen, inwiefern die Vorinstanz das Absehen von einer Kostenauflage an den Beschwerdegegner mangels prozessualen Verschuldens unzureichend begründet haben könnte. Die relevanten Aspekte sind, wenn auch knapp, im Entscheid offen gelegt (Entscheid, S. 185).
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3. |
3.1. Die Beschwerdeführerin beklagt sich, die Vorinstanz auferlege ihr zwei Achtel der Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Bei richtiger Rechtsanwendung hätten ihr nicht mehr als ein Achtel der Berufungsverfahrenskosten (bestehend aus der Gerichtsgebühr) überbunden werden dürfen. Die Gutachtenskosten habe sie nicht mitzutragen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 426 Abs. 3, Art. 433 Abs. 1 sowie Art. 428 StPO (Beschwerde, S. 33-35).
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3.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens oder des Unterliegens im Sinne von Art. 428 StPO aufzuerlegen.
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3.3. Die Vorinstanz äusserte sich materiell zu der dem Beschwerdegegner in Anklagepunkt 4.3 vorgeworfenen Körperverletzung, obwohl sie das diesbezügliche Verfahren mangels schweizerischer Zuständigkeit einstellte. Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin bilden diese Ausführungen in der Sache "unnötige behördliche Handlungen", die im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO Mehrkosten verursachten und vom Staat zu tragen seien (Beschwerde, S. 34). Das Vorbringen geht fehl. Massgeblich ist, dass die Beschwerdeführerin in diesem Punkt mit ihrem Antrag auf Schuldigsprechung im Sinne von Art. 428 StPO unterlag. Eine Konstellation, die ein Abweichen vom Grundsatz der Kostentragung nach dem Obsiegerprinzip im Rechtsmittelverfahren zuliesse, liegt nicht vor (vgl. DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 Rz. 25; s.a. NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, Rz. 1789). Die Kritik der Beschwerdeführerin richtet sich denn auch weniger gegen den Umfang der Kostentragung als gegen die Festsetzung der Gerichtsgebühr (vgl. Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010). Dass die Vorinstanz diese Gebühr willkürlich bemessen haben könnte, ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich.
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3.4. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es dürfe nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden, dass die Staatsanwaltschaft im Anklagepunkt 4.1 mit einer "rechtstechnischen Korrektur" durchgedrungen sei (Beschwerde, S. 34). Dass die Vorinstanz solches tut, ist dem Entscheid nicht zu entnehmen.
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3.5. Die Beschwerde ist hingegen begründet, soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Vorinstanz auferlege ihr zu Unrecht einen Anteil der im Berufungsverfahren angefallenen Gutachtenskosten. Das amtliche Gutachten über den Beschwerdegegner wurde am 16. Dezember 2010 erstellt. Dieser unterbreitete es im Berufungsverfahren drei Privatgutachtern. Mit der Gutachtenergänzung vom 31. Oktober 2012 nahm der amtliche Sachverständige Stellung zur Kritik der Privatgutachter. Das Gutachten und namentlich auch die Gutachtensergänzung beschlagen nur den Strafpunkt (Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners, Strafzumessung, Notwendigkeit einer Massnahme). Diesen kann die Beschwerdeführerin als Privatklägerin nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Sie ist in Bezug auf das Strafmass nicht antragslegitimiert und hat an der Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse (BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen). Folglich kann sie in diesem Punkt aus dem Rechtsmittelverfahren weder als obsiegende noch unterliegende Partei hervorgehen, weshalb ihr auch keine Kosten auferlegt werden können. Im Übrigen weist die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme (S. 4) zu Recht darauf hin, dass ihr die Einsicht in das Gutachten und die Gutachtensergänzung verweigert wurde. Auch aus diesem Grund kann sie nicht zur Kostentragung verpflichtet werden. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diesbezüglich dennoch Kosten auferlegte, verletzt sie Bundesrecht.
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4. |
4.1. Die Vorinstanz wies den Antrag der Beschwerdeführerin ab, die vom Beschwerdegegner eingereichte Tonbandaufnahme betreffend ein zwischen ihnen geführtes Telefongespräch als Beweismittel nicht zuzulassen und aus den Akten zu entfernen (Entscheid, S. 24-29). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ein, als "verfahrenserledigender Entscheid" hätte die Antragsabweisung im Urteilsdispositiv festgehalten werden müssen. Dies habe die Vorinstanz unterlassen, weshalb sie - die Beschwerdeführerin - gegen die Zulassung dieses Beweismittels nicht Beschwerde führen könne. Verletzt seien Art. 80, Art. 81 und Art. 382 Abs. 1 StPO (Beschwerde, S. 35 f.)
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4.2. Das Vorbringen geht fehl. Die Beschwerdeführerin verkennt den Begriff des "verfahrenserledigenden" Entscheids. Bei der Abweisung eines Beweisantrags wie hier handelt es sich um einen "verfahrensleitenden" Beschluss im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO und Art. 84 Abs. 5 StPO ( SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 345 Rz. 2; DERSELBE, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Rz. 591). Ein solcher Beschluss bildet nicht Bestandteil des Urteilsdispositivs nach Art. 81 StPO. Er kann der Partei schriftlich oder mündlich eröffnet werden (Art. 84 Abs. 5 StPO).
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Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die Abweisung des Beweisantrags, womit sich die Vorinstanz im Rahmen der Urteilserwägungen einlässlich befasst, im bundesgerichtlichen Verfahren ohne weiteres hätte anfechten können. Soweit sie das tut und (eventualiter) beantragt, es sei die Tonbandaufnahme als Beweismittel nicht zuzulassen, unterlässt sie es, sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
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5. |
5.1. Im kantonalen Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin, wiederholt, Einsicht in das (die) psychiatrische (n) Gutachten über den Beschwerdegegner nehmen zu können. Die Vorinstanz wies den Antrag mit Verfügung vom 19. Februar 2013 ab (kantonale Akten, act. 275; s.a. kantonale Akten, act. 116, Beschluss des Obergerichts vom 26. Mai 2011 betreffend Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht). Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin unter verschiedenen Gesichtspunkten (Beschwerde, S. 36 ff.).
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5.2. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Akteneinsicht der Privatklägerschaft auf jene Akten beschränkt ist, die sie zur Wahrung ihrer Interessen kennen muss. Aktenteile, die nur für die Strafzumessung und den Entscheid über Massnahmen von Bedeutung seien und grundsätzlich weder für die Führung der Straf- noch der Zivilklage benötigt würden, seien der Privatklägerschaft nicht zu offenbaren (kantonale Akten, act. 275).
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5.3. Das psychiatrische Gutachten vom 16. Dezember 2010 behandelt ausschliesslich Fragen, die den Strafpunkt betreffen. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus (Beschwerde, S. 35). Zum Sanktionspunkt darf sie sich als Privatklägerin nicht äussern (Art. 382 Abs. 2 StPO). Im Hinblick auf allfällige Ausführungen zum Schuld- und Zivilpunkt ist weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern das zum Strafpunkt eingeholte Gutachten für die Beschwerdeführerin relevant sein könnte (vgl. NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, Rz. 622). Diese ist folglich durch die Einsichtsverweigerung in das Gutachten in ihren rechtlich geschützten Interessen nicht berührt. Die Abweisung des Antrags ist bereits aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Sie wiederholt vor Bundesgericht lediglich ihre Einwände, welche die Vorinstanz im Beschluss vom 26. Mai 2011 betreffend Akteneinsicht mit vertretbaren Argumenten verworfen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar.
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5.4. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der ihr verweigerten Gutachtenseinsicht eine Verletzung der Dokumentationspflicht und einen Verstoss gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten rügt, gehen ihr Einwände an der Sache vorbei. Sie verkennt einerseits Inhalt und Tragweite des Rechtsgleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), andererseits Sinn und Zweck der Dokumentationspflicht, wonach nur verfahrensrelevante Vorgänge in den Akten schriftlich festzuhalten sind (Art. 76 StPO). Aus dem Umstand, dass einer anderen Geschädigtenvertreterin angeblich und womöglich zu Unrecht Einsicht in das/die psychiatrische (n) Gutachten gewährt wurde, kann die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht ableiten, schon deswegen stünde ihr ein Recht auf Einsichtnahme zu.
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6. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird im Kostenpunkt aufgehoben (Dispositivziffer 14 zur Auflage von Gutachtenskosten an die Beschwerdeführerin) und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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